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KostBRÄG 2025: die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG

Die Zusätzliche Gebühr in Nr. 4141 VV RVG enthält keinen eigenen Gebührenrahmen. Vielmehr wird auf die jeweilige Verfahrensgebühr Bezug genommen. Maßgebend ist die Rahmenmitte. Faktisch handelt es sich damit eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr.

Bei der Gebühr Nr. 4141 VV RVG handelt es sich um eine Festgebühr, die immer in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte entsteht.

KG, Beschl. v. 30.9.2011 – 1 Ws 66/09 (RVGreport 2012, 110 = JurBüro 2012, 466)

Sowohl ein eventueller Haftzuschlag als auch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bleiben dabei außer Ansatz.

Zu beachten ist, dass Bezugsgröße im vorbereitenden Verfahren nicht die Verfahrensgebühr des vorbereitenden Verfahrens ist, sondern die des Verfahrens, in dem voraussichtlich die Hauptverhandlung durchzuführen gewesen wäre.

Höhe der Zusätzlichen Gebühr im vorbereitenden Verfahren

Die Zusätzliche Gebühr bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren bemisst sich nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern nach Nr. 4106 ff. VV RVG und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.

LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 – 4 Qs 52/18 (AGS 2019, 61 = JurBüro 2019, 247 = RVGreport 2019, 101 = NJW-Spezial 2019, 189 = RVGprof. 2019, 121)

 

Die Höhe der Zusätzlichen Gebühr bemisst sich bei einer Einstellung im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern nach der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, und zwar nach der Ordnung des Gerichts, vor dem die Anklage zu erheben gewesen wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.

AG Oldenburg (Oldb,), Beschl. v. 17.11.2022 – 28 Gs 1204 Js 38031/20 (3373/21) (AGS 2023, 404)

 

Beispiel:

Der Anwalt war im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren wird aufgrund der Einlassung des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.

I. Anklage wäre vor dem Amtsgericht zu erheben gewesen
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV 240,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV 198,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV 198,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 656,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 124,64 EUR
Gesamt 780,64 EUR
II. Anklage wäre vor der Strafkammer oder der Jugendkammer zu erheben gewesen, ohne dass ein Fall der Anm. zu Nr. 4118 VV vorgelegen hätte
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV 240,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV 198,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4112 VV 222,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 680,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 129,20 EUR
Gesamt 809,20 EUR
III. Anklage wäre vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG zu erheben gewesen
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV 240,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV 198,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4118 VV 473,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 931,50 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 176,99 EUR
Gesamt 1.108,49 EUR

Damit ergeben sich jetzt folgende Beträge für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG:

Verfahren Bezugsgebühr Wahlanwalt bestellter oder beigeordneter Anwalt
Vorbereitendes Verfahren alt Nr. 4106 VV 181,50 EUR 145,00 EUR
neu 198,00 EUR 158,00 EUR
Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren alt Nr. 4106 VV 181,50 EUR 145,00 EUR
neu 198,00 EUR 158,00 EUR
Berufung alt Nr. 4124 VV 352,00 EUR 282,00 EUR
neu 383,50 EUR 307,00 EUR
Revision alt Nr. 4130 VV 676,50 EUR 541,00 EUR
neu 737,50 EUR 590,00 EUR

 

Ein Auszug aus dem Buch Norbert Schneider, Das neue Gebührenrecht 2025 (KostBRÄG 2025), 1. Auflage, 2025, S. 115-118.

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