Eine Streitwertbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn die Partei sie im Interesse des hinter ihr stehenden Rechtsschutzversicherers erhebt.
Sacherhalt
Gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts hatte der rechtsschutzversicherte Kläger Streitwertbeschwerde erhoben, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt hatte. Das OLG hat die Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, als zulässig angesehen
Rechtsschutzversicherung steht Beschwerdeberechtigung nicht entgegen
Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Insbesondere ist der Kläger beschwerdebefugt. Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde ausschließlich im Interesse seines Rechtsschutzversicherers und damit für einen nicht beschwerdebefugten Beteiligten (vgl. LAG Sachsen, Beschl. v. 15.3.2010 – 4 Ta 54/10) eingelegt worden ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung erweckt den Eindruck, als könne das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung die Beschwer der Partei für eine Streitwertbeschwerde entfallen lassen.
Zutreffend ist, dass eine Streitwertbeschwerde, die für einen nicht beschwerdeberechtigten Beteiligten eingelegt wird, unzulässig ist und dass ein Rechtsschutzversicherer nicht beschwerdeberechtigt ist, weil er von der Wertfestsetzung nicht unmittelbar betroffen wird.
Beschwerdeberechtigt ist aber die Partei selbst. Legt sie die Beschwerde im Interesse ihres Rechtsschutzversicherers ein, ändert das nichts an deren Zulässigkeit. Dem Versuch des LAG Sachsen (AGS 2020, 184), eine im Namen der Partei erhobene Streitwertbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn sie ausschließlich im Interesse und auf Weisung ihres Rechtsschutzversicherers eingelegt worden ist, hat das BVerfG (NJW 2021, 52) bereits eine deutliche Absage erteilt.




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