Auch wenn das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025 (Die durch den Wegfall des Einheitswerts erforderlich gewordenen Änderungen im GKG (§ 54 GKG) und im GNotKG (§ 48 GNotKG) sind bereits am 11.4.2025 in Kraft getreten (Art. 9 KostBRÄG)) in Kraft getreten ist, bedeutet dies nicht, dass der Anwalt sofort nach den neuen Beträgen und Vorschriften abrechnen darf. Er muss vielmehr prüfen, ob in seiner abzurechnenden Sache nicht doch noch altes Recht gilt.
Der Schlüssel zu der Frage, welches Recht anzuwenden ist, liegt in der Regelung des § 60 RVG. Grds. ist ab dem 1.6.2025 von der Anwendung des neuen Rechts auszugehen, es sei denn, es ergibt sich aus § 60 RVG, dass doch noch altes Recht anzuwenden ist.
Die Anwendung des Übergangsrecht bereitet diesmal weniger Probleme als bei der letzten Reform, als auch die Übergangsvorschrift selbst geändert wurde. Die Vorschrift des § 60 RVG ist diesmal unverändert geblieben, so dass jedenfalls auf die Rspr. der letzten viereinhalb Jahre zurückgegriffen werden kann. Bei älterer Rspr. ist dagegen Vorsicht geboten. Hier muss genau geprüft werden, ob dies noch der aktuellen Gesetzesfassung entspricht.
Die gesetzliche Grundlage
Maßgebend für die Frage, ob für den Anwalt altes oder neues Recht gilt, ist die Vorschrift des § 60 RVG, wobei die Regelung in § 60 Abs. 3 RVG für die Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, keine Bedeutung hat.
§ 60 Übergangsvorschrift(1) ¹Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. ²Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). ³Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. ⁴Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. ⁵Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. ⁶Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde. (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist. |
Ein Auszug aus dem Buch Norbert Schneider, Das neue Gebührenrecht 2025 (KostBRÄG 2025), 1. Auflage, 2025, S. 231-232.
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