Beitrag

Gegenstandswert im Ordnungsgeldverfahren

§§ 25 Abs. 1 Nr. 3, 33 RVG; §§ 788, 890 ZPO

In einem Ordnungsgeldverfahren richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem vollen Wert des durchzusetzenden Anspruchs.

OLG München, Beschl. v. 27.10.20256 W 565/25e
I.

Sachverhalt

Der Gläubiger hatte gegen den Schuldner ein Ordnungsgeldverfahren betrieben. Nach Abschluss des Verfahrens hatte er gem. § 33 RVG beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf den Wert der Hauptsache festzusetzen. Das LG hat den Gegenstandswert lediglich auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Gläubigers hatte Erfolg.

II.

Festsetzung nach § 33 RVG

Im Ordnungsmittelverfahren wird kein Streitwert festgesetzt, weil die Festgebühr der Nr. 2111 GKG KV greift. Auf Antrag wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

III.

Maßgebend ist der Wert der Hauptsache

Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Hiernach bestimmt sich der Gegenstandwert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung oder Duldung hat. Dieser Wert muss geschätzt werden. Wie dies zu geschehen hat, ist streitig. Ein Teil der Rspr. setzt im Regelfall einen Bruchteil des Wertes (1/3–1/5) des zwangsweise durchzusetzenden Unterlassungsanspruchs fest (OLG Frankfurt GRUR 2019, 216; OLG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2016 – 5 W 26/16; OLG Celle NdsRpfl 2009, 218 = OLGR 2009, 657). Nach richtiger Ansicht ist aber grds. der volle Wert der Hauptsache bzw. des Verfügungsverfahrens zugrunde zu legen, da § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des in die Zukunft gerichteten titulierten Anspruchs („Erfüllungsinteresse“) gerichtet ist. Dieses Interesse ist im Ordnungsmittelverfahren grds. dasselbe wie das Interesse in der Hauptsache bzw. im Verfügungsverfahren. Das Ordnungsmittelverfahren hat sowohl repressiven wie auch präventiven Charakter (BGH GRUR-RS 2023, 2243; OLG Nürnberg NJW-Spezial 2022, 156; OLG Hamm GRUR-RR 2017, 359; KG, Beschl. v. 22.8.2014 – 5 W 254/14).

IV.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings geht das OLG München unzutreffenderweise davon aus, dass hier ein Ermessen anzuwenden sei. In der Vorschrift des § 25 Abs. 1 RVG findet sich aber keine Ermessensregelung. Maßgebend ist immer der volle Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Nur in Verfahren nach § 25 Abs. 2 RVG ist für das Gericht ein Ermessen eröffnet.

Übersehen hat das OLG zudem, dass hier ein einstweiliges Verfügungsverfahren zugrunde lag. Da in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der volle Hauptsachewert angesetzt wird, sondern ein Bruchteil dessen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO), ist einem Vollstreckungsverfahren an sich dieser „einstweilige Verfügungsabschlag“ herauszurechnen (LG Flensburg NJW-Spezial 2021, 28; LG Mainz NJW-Spezial 2022, 380 = AGS 2022, 237). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG kommt es nämlich nicht auf den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens, sondern auf den Wert der „Hauptsache“ an.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2025-11-023-525

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…