Der Anwendungsbereich der Gebührentatbestände im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG) orientiert sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister.
Die Gebühr Nr. 5101 VV RVG war bei Einführung des RVG für Bußgelder unter 40,00 EUR vorgesehen. Das entsprach der damaligen Punktegrenze. Erst ab Bußgeldern von 40,00 EUR fand damals eine Eintragung im Verkehrszentralregister statt. Die Eintragungsgrenze war der Anlass für die niedrigere Gebührenhöhe, wenn die Höhe des Bußgeldes 40,00 EUR nicht erreichte.
Mit der Änderung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG durch Art. 1 des 5. StVGÄndG (Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.8.2013 (BGBl. I, S. 3313)) fand dann eine umfangreiche Novelle des Fahreignungsrechts statt. Die Bußgeldgrenze wurde dahingehend angehoben, dass eine Eintragung in dem neu eingeführten Fahreignungsregister erst ab Bußgeldern von 60,00 EUR stattfand. Dies führte dann mit dem am 25.7.2015 in Kraft getretenen RHiAngeklStärkG (Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe v. 17.7.2015, BGBl 2015, 1332 (1933); dort Art. 7) zu einer Änderung der Nr. 5101, 5103 und 5107 VV RVG, so dass die unterste Gebührenstufe für Bußgelder unter bis 60,00 EUR galt und die zweite Gebührenstufe erst ab Bußgeldern von 60,00 EUR griff.
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (Verordnung vom 13.10.2021 (BGBl. I, S. 4688)) ist die Systematik bzgl. der Eintragungen in das Fahreignungsregister erneut geändert worden. Eine feste Betragsgrenze bei den Geldbußen, ab denen es stets zu einer Eintragung kommt, besteht nicht mehr.
Bei Tempoverstößen droht eine Eintragung nunmehr erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Geldbuße von 100,00 EUR (außerorts) beziehungsweise 115,00 EUR (innerorts) belegt ist.
Bei Parkverstößen liegen die Grenzen niedriger. Bis auf ganz wenige Ausnahmen liegen aber auch hier die Eintragungsgrenzen bei mindestens 80,00 EUR.
Vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber in der Gesamtschau für angemessen, den Anwendungsbereich der Nr. 5101 VV RVG auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80,00 EUR festzulegen. Demzufolge greift der Gebührentatbestand der Nr. 5103 VV RVG konsequenterweise jetzt erst bei Bußgeldern ab 80,00 EUR.
Entsprechendes gilt für die Terminsgebühren der Nr. 5102 und 5104 VV RVG.
Die gleiche Staffelung ist auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bei den Verfahrensgebühren der Nr. 5107 und 5109 VV RVG sowie den korrespondierenden Terminsgebühren der Nr. 5108, 5110 VV RVG vorgesehen.
Ein Auszug aus dem Buch Norbert Schneider, Das neue Gebührenrecht 2025 (KostBRÄG 2025), 1. Auflage, 2025, S. 124-125.
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