Beiträge von: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).

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Auch wenn das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025 in Kraft getreten ist, bedeutet dies nicht, dass der Anwalt sofort nach den neuen Beträgen und Vorschriften abrechnen darf. Er muss vielmehr prüfen, ob in seiner abzurechnenden Sache nicht doch noch altes Recht gilt.
Anwendung des neuen Streitwertkatalogs
Zum 21.2.2025 ist ein neuer Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschlossen worden, der am 1.7.2025 veröffentlich wurde. Der neue Streitwertkatalog sieht einige Wertänderungen vor. Darunter auch in Nr. 46.11 die Anhebung des Streitwerts in Verfahren über Fahrverbote. Anstelle der bisherigen 400,00 EUR je Monat, sind nach der Neufassung nunmehr 500,00 EUR Monat anzusetzen. Die Rspr. hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen gehabt, ab wann die Empfehlungen des neuen Streitwertkatalogs anwendbar sind. Der VGH Kassel folgt der h. Rspr., wonach in Verfahren, die vor Veröffentlichung des neuen Streitwertkatalogs am 1.7.2025 eingeleitet worden sind, nach wie vor nach den alten Empfehlungen abzurechnen ist.
Erstattung der Parteikosten zur Terminswahrnehmung
Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften des JVEG sind entsprechend anzuwenden. Insoweit ist weder erforderlich, dass die Partei von auswärts anreist, noch dass sie persönlich geladen ist. Allerdings kommt eine Entscheidung für Haushaltsführung nicht in Betracht, wenn die Partei berufstätig ist.
Verzinsungsbeginn im Kostenfestsetzungsverfahren
Wird ein Kostenfestsetzungsantrag für mehrere Streitgenossen gestellt, ohne jedoch anzugeben, in welchem Beteiligungsverhältnis/welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung zugunsten der einzelnen Streitgenossen begehrt wird, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Wird der Mangel später durch einen korrigierten – nunmehr bestimmten – Antrag geheilt, darf eine Verzinsung erst ab Eingang des korrigierten Antrags ausgesprochen werden.
Keine Terminsgebühr bei Erscheinen zum aufgehobenen Termin
Das AG Siegburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Terminsgebühr anfallen kann, wenn der Beklagte zur Terminsstunde erscheint und ihm dann eröffnet wird, dass die Klage zurückgenommen und der Termin bereits aufgehoben worden ist. Das Gericht hat eine Terminsgebühr abgelehnt.
Streitwert einer Räumungsklage
Gerichte verkennen häufig – wie hier das LG –, dass für Klagen auf Räumung und Herausgabe in § 41 Abs. 2 GKG zwei verschiedene Wertvorschriften mit unterschiedlichen Bewertungen enthalten sind. Das Gesetz unterscheidet danach, ob die Herausgabe und Räumung nur auf vertragliche Ansprüche gestützt wird (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG) oder auch auf einen anderen Rechtsgrund (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).

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