Wird ein Beweisverfahren zur Bewertung einer Immobilie zwecks Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs eingeleitet, entspricht der Verfahrenswert grundsätzlich der Differenz der Wertvorstellungen der Beteiligten, soweit sich diese Differenz auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirkt.
Sachverhalt
Zwischen den Eheleuten bestand im Rahmen des Zugewinnausgleichs Streit über die Höhe des Wertzuwachses einer Immobilie, die sich sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen des Ehemannes befand. Die Ehefrau begehrte daraufhin vor dem FamG im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens die sachverständige Bestimmung der Werte, um ihren Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können. Nach Abschluss des Verfahrens hat das FamG den Verfahrenswert auf 49.223,00 EUR festgesetzt.
Maßgebend ist die Auswirkung auf den Zugewinnausgleich
Der Verfahrenswert für das selbstständige Beweisverfahren war gem. § 42 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat das Gericht das von der Antragstellerin verfolgte wirtschaftliche Interesse zugrunde gelegt. Die Antragstellerin begehrte die sachverständige Bestimmung des Wertes der dem Antragsgegner gehörenden Immobilie, um ihren Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können. Ihr wirtschaftliches Interesse bestand daher in der im Rahmen des Zugewinnausgleichs gem. §§ 1378, 1373 BGB möglicherweise auszugleichenden Hälfte der Differenz des Wertes der Immobilie im Endvermögen und des Wertes im Anfangsvermögen. Dabei ist der Wert im Anfangsvermögen auf den Stichtag des Endvermögens mit dem Verhältnis der Verbraucherpreisindizes zu indexieren.
Der von dem Sachverständigen ermittelte Grundstückswert zum Stichtag des Anfangsvermögens (30.6.2017) von 205.000,00 EUR entspricht indexiert mit dem Verhältnis der Verbraucherpreisindizes für das Jahr 2022 von 117,7 und für das Jahr 2017 von 102,0 zum Stichtag des Endvermögens (2.12.2022) dem Betrag von 205.000,00 EUR x 117,7/102,0 = 236.554,00 EUR. Für den Stichtag des Endvermögens hat der Sachverständige den Wert des Grundstücks mit 335.000,00 EUR ermittelt. Die Differenz zwischen den Werten ist 98.446,00 EUR. Die davon ggf. im Rahmen des Zugewinnausgleichs von der Antragstellerin zu beanspruchende Hälfte sind 49.223,00 EUR.
Bedeutung für die Praxis
Mangels einer speziellen Wertvorschrift im FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist darauf, inwieweit sich die unterschiedlichen Wertvorstellungen der Beteiligten auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirken (so bereits OLG Brandenburg AGS 2022, 40; OLG Hamm AGS 2014, 30).







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