Nimmt in einem Erbscheinbeschwerdeverfahren der Beschwerdegegner lediglich die Beschwerde und später die Entscheidung des Gerichts entgegen, ohne dass er weitere Tätigkeiten entfaltet, liegt nur eine eingeschränkte Tätigkeit vor, die lediglich eine ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr rechtfertigt.
I. Der Sachverhalt
Die hiesige Beschwerdeführerin hatte gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem ihr ein Erbschein erteilt worden war, Beschwerde zum OLG erhoben und diese begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte der hiesigen Beschwerdegegnerin hatte sich daraufhin im Beschwerdeverfahren bestellt, ansonsten aber keine weiteren Tätigkeiten entfaltet. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der hiesigen Beschwerdegegnerin auferlegt. Die hiesige Beschwerdegegnerin hat daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten für das Beschwerdeverfahren beantragt, und zwar eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 VV i.V.m. Nr. 3200 VV nebst Auslagen. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hin hat das KG den Festsetzungsbeschluss abgelehnt.
II. Die Höhe der Verfahrensgebühr
Das AG hat zu Unrecht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 festgesetzt. Vielmehr ist eine Gebühr i.H.v. 1,1 der Festsetzung zugrunde zu legen.
1. Im Beschwerdeverfahren gelten die Gebühren eines Berufungsverfahrens
Nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV ist Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 VV auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Verfahrensbevollmächtigten in solchen Beschwerdeverfahren nicht die für Beschwerden allgemein vorgesehene 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV anfällt, sondern die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Diese Gebühr erhält der Verfahrensbevollmächtigte nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
2. Hier nur ermäßigte Verfahrensgebühr
a)Ermäßigte Gebühr bei bloßer Antragstellung und Entgegennahme der Entscheidung
Endet der Auftrag des Rechtsanwalts, ohne dass er eine der in Nr. 3201 VV aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat, fällt die Verfahrensgebühr nur mit einem Gebührensatz von 1,1 an. Dies gilt nach Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn eine eingeschränkte Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt, etwa wenn sich seine Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (vgl. hierzu Hansens, AGS 2022, 260). Diese Ermäßigungsvorschrift zielt auf „einseitige Verfahren“ in dem Sinne, dass ein Gegner im Beschwerdeverfahren nicht aktiv wird und der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren „nur mit dem Gericht zu tun hat“ (OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.3.2022 – 3 W 3/22, juris Rn 19; Schneider, NJW 2014, 982, 984 f.). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
„Sind an dem Verfahren weitere Personen beteiligt, die in der Sache vortragen und ist dieser Vortrag von dem Anwalt zu prüfen und ist ggf. erneuter Vortrag erforderlich, soll die ungekürzte Verfahrensgebühr entstehen“. (BT-Drucks 17/11471 [neu], 277, linke Spalte).
b)Ermäßigung greift auch für Beschwerdegegner
Diese Ermäßigung greift spiegelbildlich auch auf Seiten des Beschwerdegegners ein (OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.3.2022 – 3 W 3/22, juris Rn 21). Auch dessen Rechtsanwalt verdient eine ungekürzte Gebühr gem. Nr. 3200 VV nur dann, wenn er dafür sorgt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht nur „mit dem Gericht zu tun hat“.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat sich vorliegend die Gebühr gem. Nr. 3200 VV nach Nr. 3201 VV von einem Gebührensatz von 1,6 auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin ist im Beschwerdeverfahren nicht im obigen Sinne aktiv geworden und hat im Beschwerdeverfahren auch nicht in der Sache vorgetragen.
Entgegen der Ansicht des AG kann sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf die Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Wx 408/18, RVGreport 2019, 139 [Hansens]) berufen. Denn die Entscheidung des OLG Köln befasst sich nur mit der Frage, unter welchen Umständen eine Gebühr gem. Nr. 3200 VV entsteht, nicht aber mit der Frage, ob eine „eingeschränkte Tätigkeit“ des Rechtsanwaltes eine Ermäßigung dieser Gebühr gem. Nr. 3201 VV bewirkt hat.
III. Bedeutung für die Praxis
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz sieht das RVG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Ermäßigung bei eingeschränkten Tätigkeiten vor.
In erster Instanz ist dies nach Nr. 3101 Nr. 3 VV der Fall, wenn lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird.
In Beschwerdeverfahren – wie hier – liegt wiederum eine eingeschränkte Tätigkeit vor, wenn sie sich auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV). Diese Ermäßigungsvorschriften werden in der Praxis – wie hier vom AG – häufig übersehen. Allzu oft werden hier die Maßstäbe eines Streitverfahrens angelegt und dabei übersehen, dass in Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Besonderheiten gelten.





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