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Anwendung des neuen Streitwertkatalogs

§ 52 GKG

In verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren, in denen das Rechtsmittel vor dem 1.7.2025 beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist, sind die zum 21.2.2025 beschlossenen Änderungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeiten (Streitwertkatalog 2025) noch nicht anwendbar; vielmehr gelten hier noch die Empfehlungen in der am 31.5/1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Fassung (Streitwertkatalog 2013).

OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.20254 Bf 74/25.Z
I.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte vor dem VG die Neubewertung ihrer Prüfungsleistung in der staatlichen Abschlussprüfung zur Pflegeausbildung beantragt. Das VG hatte ihre Klage abgewiesen. Das OVG hatte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG zurückgewiesen und den Streitwert für das Zulassungsverfahren entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Festsetzung folgt dem Streitwertkatalog

Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.6./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013).

Danach ist das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Klägers an einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden Staatsprüfung mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,00 EUR zu bemessen.

III.

Anwendung des alten Streitwertkatalogs

Der Senat setzt vorliegend noch nicht den Mindestbetrag i.H.v. 20.000,00 EUR entsprechend der Empfehlung in Ziffer 36.2 des überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) an. Denn dieser ist erst am 1.7.2025 (vgl. Pressemitteilung Nr. 52/2025 des Bundesverwaltungsgerichts) und mithin nach dem gem. § 40 GKG grds. maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Zulassungsantrags veröffentlicht worden. Der Senat orientiert sich daher erst für ab dem 1.7.2025 bei ihm eingegangene Verfahren – und vorbehaltlich der nach § 47 Abs. 2 GKG geltenden Beschränkung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den erstinstanzlichen Streitwert – an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025.

IV.

Bedeutung für die Praxis

Die Auffassung des OVG Hamburg entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rspr., die abgesehen von den §§ 40, 47 Abs. 2. S 1 GKG auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes abstellt (VGH Mannheim NJW-Spezial 2025, 637; Beschl. v. 16.7.2025 – 12 S 647/24; VGH Kassel AGS 2025, 479).

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2025-12-021-571

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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