Bei Ehegatten beginnt deren gegenseitige Unterhaltsverpflichtung bereits am Tag nach der Heirat mit dem wechselseitigen Anspruch auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB. Diese Vorschrift verpflichtet die Ehegatten, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen einander angemessen zu unterhalten.
Einbezogen ist dabei die gesamte Familie, also auch die Kinder. Dabei beinhaltet der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder abzudecken (§ 1360a BGB). Der Familienunterhalt ist nicht als Zahlungsanspruch, sondern als Teilhabeanspruch ausgestaltet (1 BGH v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14, NJW 2016, 2122).
Ansprüche nach Trennung und Scheidung
Nach der Trennung kann dem finanziell schlechter gestellten Partner ein Zahlungsanspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB zustehen. Auch der Anspruch eines getrennt lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf einen Verfahrenskostenvorschuss ist gesetzlich geregelt (§ 1360a Abs. 4 BGB).
Sobald zwischen den getrenntlebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig geworden ist, umfasst der Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (Vorsorgeunterhalt).
1569 BGB statuiert zwar nach Rechtskraft der Scheidung den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute. Jedoch gewähren die anschließenden Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB als Ausnahme von diesem Grundsatz bei verschiedenen Lebenslagen dem geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Die unterschiedlichen Unterhaltsansprüche
1570 BGB hat dabei die Grundlage der Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder. Während § 1570 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen (Umstände der Kinderbetreuung, Umfang der Erwerbsobliegenheit) weitestgehend deckungsgleich mit § 1615l BGB ist, geht § 1570 Abs. 2 BGB darüber hinaus, da hier speziell ehebezogene Gründe Basis der Unterhaltsberechtigung sind.
Den nachehelichen Unterhalt ohne Kinderbetreuung regeln die Vorschriften der §§ 1571 ff. BGB. Zu nennen ist hier der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1571 BGB) und wegen Alters (§ 1572 BGB). Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Aufstockungsunterhalt aus § 1573 BGB, der sich letztlich allein auf das unterschiedliche Einkommen der geschiedenen Ehegatten stützt.
Von praktischer Bedeutung hinsichtlich des Anspruchsumfangs sind noch der Vorsorgeunterhalt aus § 1578 BGB in Form des Krankenvorsorgeunterhaltes (§ 1578 Abs. 2 BGB) und des Altersvorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs. 3 BGB).
Die Anspruchsgrundlagen des § 1574 und § 1575 haben keine nennenswerte praktische Bedeutung.
Ein Auszug aus der eBroschüre Viefhues, Praktische Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, 1. Auflage 2026, S. 6
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