Beitrag

Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

1. Trennungsunterhalt ist in seiner Art und Höhe nach innerhalb gewisser Grenzen disponibel. Deshalb sind in diesem Rahmen Unterhaltsvereinbarungen zulässig, die keiner bestimmten Form bedürfen.

2. Eine kurze Zeit nach der Trennung geschlossene Unterhaltsvereinbarung gilt im Zweifel nur für den Trennungsunterhalt, nicht auch für den nach Scheidung Unterhalt.

3. Soweit Ehegatten an einer nicht notariell abgeschlossenen Vereinbarung eine Regelung zur Verteilung des Erlöses aus einer noch zu veräußernden Immobilie treffen, liegt hierin keine vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zu deren Veräußerung. Die Vereinbarung regelt nur das Innenverhältnis der Ehegatten zueinander ohne Außenwirkung auf einen Käufer.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.7.20243 UF 244/20

I. Der Fall

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben in 1987 geheiratet. Aus der Ehe ist ein 1995 geborener, mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Trennung erfolgte eine 05/2015. Nach der Trennung haben die Beteiligten im Sommer 2015 ein mit Vereinbarung überschriebenes Dokument verfasst. Danach hat der Antragsgegner der Antragstellerin monatlich 2.900 EUR Unterhalt zu zahlen. Sie wohnt danach mietfrei in der Ehewohnung, bis es eine neue Bedarfslage gebe. Wenn sie im Rentenalter sei, verringere sich der Unterhalt um die eigene Rente in Höhe von 800 EUR. Der monatliche Unterhalt sei in geeigneter Form bis zu ihrem Lebensende finanziell abzusichern. Krankenversichert bleibe sie weiter über die Familienversicherung des Antragsgegners. Vom Verkaufserlös des Hauses sei ihr ein Betrag über 100.000 EUR für schlechte Zeiten auf ihr Konto zu überweisen. Der Antragsgegner hat dieses Dokument mit „o.k.“ gezeichnet und gebilligt. Tatsächlich gezahlt hat der Antragsgegner in der Folgezeit monatlich 2.300 EUR an die Antragstellerin.

Der Antragsgegner meint, dass diese Vereinbarung formunwirksam sei, weil sie auch den Nachehelichenunterhalt umfasse bzw. weil sie den Erlös aus einem Grundstücksgeschäft verteile und deswegen der notariellen Form eines Grundstückskaufvertrages bedürfe.

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Beschl. v. 10.6.2020 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 7.10.2021 rechtskräftig.

II. Die Entscheidung

Der Senat hält die Beschwerde für zulässig als auch weitestgehend begründet. Er führt folgendes aus:

Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB im Umfang der Vereinbarung der Beteiligten aus dem Sommer 2015, die vor 2019 höher, ab 2019 aber etwas niedriger liegt als die amtsgerichtliche Entscheidung, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts abzuändern war. Soweit mit Beschwerde der Antragstellerin ein höherer, mit der Beschwerde des Antragsgegners ein niedrigerer Unterhalt geltend gemacht wurden, waren die Beschwerden jeweils zurückzuweisen.

Der Trennungsunterhalt ist seiner Art und Höhe nach innerhalb gewisser Grenzen disponibel, deshalb sind in diesem Rahmen Unterhaltsvereinbarungen zulässig. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt bedürfen keiner bestimmten Form und sind auch konkludent möglich.

Vereinbarung zum Trennungsunterhalt

Vorliegend haben die Beteiligten im Sommer 2015, nach der im Mai erfolgten Trennung, eine solche Vereinbarung zum Trennungsunterhalt geschlossen. Die Vereinbarung erfolgte nicht nur konkludent, sondern schriftlich. Das entsprechende Dokument ist mit Vereinbarung überschrieben. Es wurde eine Regelung zur monatlichen Unterhaltsleistung getroffen, ferner dazu, dass die Antragstellerin weiter mietfrei in der Ehewohnung wohnen darf und, mit Blick auf den nicht fernliegenden Rentenbezug der Antragstellerin, auch dazu, dass eine Rentenzahlung der Antragstellerin auf den Unterhalt angerechnet werden soll. Mit seinem schriftlichen Vermerk „o.k.“ hat der Antragsgegner diese Vereinbarung sich auch zu eigen gemacht und das Angebot der Antragstellerin auf Abschluss dieser Vereinbarung auch angenommen, seinen übereinstimmenden Willen also auch bekundet.

Diese Vereinbarung bedurfte auch keiner besonderen Form. Wie dargestellt, bedürfen Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt keiner bestimmten Form; sie sind formfrei und auch durch schlüssiges Verhalten möglich.

Nachehelichenunterhalt

Die Beteiligten haben nicht ausdrücklich geregelt, ob sie mit der Vereinbarung nur den Trennungsunterhalt oder auch den Nachehelichenunterhalt regeln wollten. Regelmäßig dürfte juristischen Laien der Unterschied nicht bekannt sein, insbesondere auch nicht, dass es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und keine Identität zwischen den Ansprüchen besteht. Auch vor diesem Hintergrund gilt eine kurze Zeit nach der Trennung geschlossene Unterhaltsvereinbarung im Zweifel nur für den Trennungsunterhalt, nicht auch für den Nachscheidungsunterhalt. Die vorliegende Vereinbarung wurde wenige Monate nach der endgültigen Trennung der Beteiligten geschlossen, so dass nach der Zweifelsregelung anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Vereinbarung nur für die Zeit der Trennung schließen wollten. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der knappen Regelung zur Absicherung „bis zum Lebensende“, weil zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht sicher war, dass eine Scheidung beabsichtigt ist.

Eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt hätte gemäß § 1585c Satz 2 BGB der notariellen Form bedurft, weil sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurde. Entspricht ein Geschäft nicht der gesetzlichen Form, ist es gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das bedeutet, dass die Vereinbarung zum Nachehelichenunterhalt – so man davon ausginge, dass diese auch gewollt war – mangels Einhaltung der gesetzlichen Form unwirksam war. Diese Unwirksamkeit erfasst aber nicht die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt.

§ 139 BGB

Nach der Regel des § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nur ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, was hier nicht der Fall ist. § 139 BGB enthält eine widerlegliche Vermutung, die am mutmaßlichen Parteiwillen ausgerichtet ist. Daher kommt es in erster Linie darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten.

Hier ist anzunehmen, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch nur hinsichtlich des Trennungsunterhalts geschlossen hätten.

Objektiv vernünftig ist die Beibehaltung des klar abtrennbaren Teils zum Trennungsunterhalt bereits deswegen, weil mit der Rechtskraft der Scheidung eine inhaltliche Zäsur mit wesentlichen inhaltlichen Veränderungen herbeigeführt wird. Dadurch ändert sich nicht nur die Anspruchsgrundlage des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (§ 1361 BGB bzw. §§ 1569 ff. BGB). Bei Ehescheidungen im Rentenalter kommt hinzu, dass der gesetzlich durchzuführende Versorgungsausgleich zumeist zu deutlichen Einkommensverschiebungen zwischen den Ehegatten führt. Aufgrund der Vielzahl der zu regelnden Angelegenheiten bei vermögenden Ehegatten (neben den verschiedenen Unterhalten) jedenfalls noch die Vermögensauseinandersetzung, der Versorgungsausgleich, die Aufteilung der Ehewohnung, ggf. Nebengüterrecht) ist objektiv die Abschichtung, mithin die Regelung jedenfalls eines Teils vernünftig.

Höhe des Unterhaltsanspruchs

Zum anderen haben die Beteiligten hier in der Vereinbarung im Wesentlichen nur die Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgestaltet und konkretisiert und keine Verzichts- oder Ausgleichsleistungen dergestalt vereinbart, dass eine inhaltliche Verzahnung zwischen Trennungs- und Unterhaltsanspruch herbeigeführt worden wäre. Auch deshalb, weil so erkennbar keine Vertragspartei die Regelung zum Trennungsunterhalt nur eingegangen ist, weil auch der Nachehelichenunterhalt geregelt wurde, oder nur die Regelung des Trennungsunterhalts für eine Seite nachteilig ist, ist mutmaßlich davon auszugehen, dass die Beteiligten die Regelung zum Trennungsunterhalt auch getroffen hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Regelung zum Nachehelichenunterhalt gewusst hätten.

Die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der rechnerisch ermittelte Unterhalt um ein Drittel unterschritten wird. Zwischen den Beteiligten ist eine Vielzahl von Positionen streitig, etwa die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung steuerrechtlicher Abzüge des Antragsgegners, die Abzugsfähigkeit einzelner Altersvorsorgezahlungen oder Entgeltumwandlungen, der Ansatz des überobligatorisch erzielten Einkommens des Antragsgegners ab dem 1.1.2018, die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin bis zum Rentenbeginn etc.

Für die Zeit vor 2019 liegt der Betrag, der sich aus der Vereinbarung ergibt, sogar über der für die Antragstellerin positivsten Einschätzung, nämlich der selbst im hiesigen Verfahren geltend gemachten Forderung, so dass insoweit kein Verstoß gegen §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB vorliegen kann.

Quotenunterhalt

Auch für die Zeit ab 2019, in der der Betrag etwas unter der Forderung der Antragsgegnerin liegt, liegt kein Verstoß vor. Die für die Antragstellerin im hier geltend gemachten Quotenunterhalt positivste Einschätzung – unabhängig von einer Positionierung zu den streitigen Fragen – ist der Ansatz des höchsten Quotenunterhalts nach der Rechtsprechung des BGH (außerhalb des hier nicht geltend gemachten Unterhalts nach konkretem Bedarf). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH kann insoweit als höchstmöglicher Betrag ein Unterhaltsbetrag von bis zu 4.950 EUR geltend gemacht werden. Der Betrag ergibt sich aus der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle für die hier maßgeblichen Zeiträume von 11.000 EUR abzüglich Erwerbstätigenbonus von 10 % durch 2 aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes. Der Unterhaltsbetrag, der sich aus der Vereinbarung ergibt, liegt bei 2.900 EUR zuzüglich des Mietzinses von 1.180 EUR, also bei 4.080 EUR monatlich. Dieser Betrag entspricht etwa 82 % des höchstmöglichen Quotenunterhalts von 4.950 EUR, liegt also weniger als 20 % unter dem höchstmöglichen Quotenunterhalt, weshalb kein Verstoß gegen § 134 BGB vorliegt.

Die Vereinbarung ist auch nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Zwar haben die Beteiligten in dem Vertrag eine Vereinbarung zu dem Verkaufserlös des Hauses in Stadt1 getroffen. Die Verpflichtung zur notariellen Form gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst aber nur die vertragliche Verpflichtung zur Veräußerung und zum Erwerb eines Grundstücks nebst allen Vereinbarungen, aus denen nach dem Willen der Beteiligten der schuldrechtliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsvertrag gebildet wird. Dazu gehört nicht eine Vereinbarung, die allein im Innenverhältnis der Verkäufer ohne Außenwirkung zu dem Käufer die interne Aufteilung des Verkaufserlöses betrifft. Denn diese Vereinbarung steht weder zur Eigentumsübertragungspflicht noch zur Gegenleistungspflicht in innerer Beziehung.

[Konkrete Unterhaltsberechnung]

III. Der Praxistipp

Grundsätzlich sind Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt zulässig. Diese Vereinbarungen bedürfen keiner bestimmten Form und sind auch konkludent möglich. Allerdings darf ein Verstoß gegen §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB nicht vorliegen.

Die Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt bedarf gemäß § 1585c S. 2 BGB der notariellen Form. Ein Verstoß hiergegen führt zur Nichtigkeit gemäß § 125 S. 1 BGB.

Mit dieser Entscheidung prüft das Oberlandesgericht Frankfurt die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung zum Unterhalt schematisch und kommt zu diesem Ergebnis, dass diese jedenfalls für den Trennungsunterhalt wirksam abgeschlossen worden ist.

Sofern also die Grenzen der §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB eingehalten werden und sich daraus keine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB ergibt (unzulässige Unterschreitung [in Höhe eines Drittels] des angemessenen Unterhalts) kann eine solche Vereinbarung jedenfalls für die Trennungszeit wirksam zwischen den Eheleuten abgeschlossen werden.

Daher wird der Praktiker auf den altbewährten an seinen Mandanten gerichteten Rat „nichts zu unterschreiben“ zurückgreifen.

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