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Änderungen im Handelsbilanzrecht geplant

Das Bundesjustizministerium plant, die Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht zu ändern. Wie das Ministerium kurz vor Weihnachten des vergangenen Jahres mitteilte, sollen sie jeweils um rund 25 % angehoben werden. Ziel der Änderungen ist es, die Unternehmen um rund 650 Mio. € pro Jahr zu entlasten; profitieren sollen davon deutschlandweit mehr als 50.000 Unternehmen, darunter insbesondere kleine und mittelständische Betriebe. Für sie seien die zum Teil sehr umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten nicht verhältnismäßig, begründete das BMJ sein Vorhaben.

Die sog. monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen i.S.d. Handelsbilanzrechts wird. Von dieser Unternehmensgröße leiten sich bilanzielle Konsequenzen ab; so hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger handelsrechtliche Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte sollen nun viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen, was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.

Das jährliche Entlastungspotenzial für die Wirtschaft wird auf rund 650 Mio. € geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie aus dem Oktober 2023. Mit der Anhebung soll vor allem der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 eingetreten ist, Rechnung getragen werden. Die europäische Vorgabe ermöglicht es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.

[Quelle: BMJ]

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