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Übergangsfrist für ZV-Formulare erneut verlängert

Die Übergangsfrist für die Nutzung der bisherigen Zwangsvollstreckungsformulare wird noch einmal verlängert. Sie können nun noch bis einschließlich 31.8.2024 genutzt werden. Dies ergibt sich aus einer Verordnung des Bundesjustizministeriums v. 24.11.2023, die die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) entsprechend ändert (s. BGBl 2023 I Nr. 320 v. 29.11.2023).

Damit ist die Übergangsfrist aus dem vergangenen’Jahr noch einmal um neun Monate verlängert worden. Zwar hatte das Bundesministerium der Justiz bereits 2022 neue Formulare für die Zwangsvollstreckung vorgestellt. Auf Grundlage einer gleichzeitig geschaffenen Übergangsregelung durften die alten Formulare aber noch bis einschließlich 30. November des laufenden Jahres weitergenutzt werden. Nunmehr hat sich das Ministerium für eine weitere Verlängerung entschieden; auch der Bundesrat hat dem Vorhaben im November zugestimmt (vgl. BR-Drucks 491/23). Damit konnte die Änderungsverordnung bereits am 30. November in Kraft treten.

[Quelle: BGBl]

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