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Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um ein verbindliches Testangebot an Beschäftigte ergänzt worden.

Genau um das Testangebot geht es in diesem Video - einem Auszug aus dem Webinar.

Ohne professionelles Wissensmanagement geht viel Wissen auch schnell wieder verloren. Wissen, das uns die spätere Arbeit leichter machen könnte. Letztlich verlassen wir uns dann nur auf unsere eigene Merkfähigkeit und darauf, dass uns im richtigen Moment vielleicht auch der richtige Kollege oder die richtige Kollegin einfällt, die uns mit der passenden Erfahrung bei einem aktuellen Problem unterstützen kann. Das ist insgesamt sehr viel Suchen und Zufall.

Mit rasanter Schnelligkeit wurde die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (4. Bevölkerungsschutzgesetz, sog. Bundesnotbremse) zur Eindämmung der grassierenden dritten Welle der Corona-Pandemie geschaffen und am 23.4.2021 in Kraft gesetzt (BGBl I/2021 Nr. 18, S. 802 ff; [Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, BR-Drucks 315/21 v. 21.4.2021; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Deutscher Bundestag, Drucks 19/28692 v. 19.4.2021; Regierungsentwurf, Deutscher Bundestag, Drucks 19/2844 v. 13.4.2021]).

Bevor das Infektionsschutzänderungsgesetz ausdiskutiert bzw. verabschiedet ist, sollen auch die Betriebe noch stärker als bislang in die Pflicht genommen werden. Hierzu sollen die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgesehenen Maßnahmen einerseits bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden und andererseits um eine Regelung zu verbindlichen Testangeboten im Betrieb ergänzt werden. Doch was genau ist nun eigentlich konkret geplant; der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick.

Freischuss, schnelles Studium und gute Noten im Staatsexamen, um dann in eine Großkanzlei zu kommen und als Berufseinsteiger 100.000 Euro zu verdienen. Im Wesentlichen beschreibt das die Zielmotivation eines Großteils angehender Juristinnen und Juristen.

So stärken Sie Ihre Marke schon, wenn Sie ein Schreiben zur Kenntnisnahme übersenden oder auf Fristabläufe hinweisen. Sie schreiben schließlich nur ein bisschen für den BGH, der Sie möglichst nicht wegen irgendeines falschen oder fehlenden Halbsatzes in die Haftung nehmen soll. Sie schreiben in erster Linie für Ihre Mandantinnen und Mandanten. Und dann sind genau die es auch, die den Text verstehen und Sie darin erkennen sollen.

Juristen sind nicht gerade als bunte Hunde bekannt. Im Gegenteil. Begriffe, die Nichtjuristen mit der Berufsgruppe verbinden, sind etwa „konservativ, ernsthaft, seriös, arrogant, langweilig“ und nicht so sehr „offen, entspannt, kreativ, humorvoll“. Ist das Bild der breiten Öffentlichkeit verzerrt oder sind wir Juristen tatsächlich zu ernst?

RA Chan-jo Jun bespricht in diesem Video zwei Konstellationen:

  1. Was ist, wenn Zeit-Honorar und RVG-Honorar abweichen?
  2. Wie kann ich bei einem gerichtlichen Vergleich in die Falle tappen, wenn ich die falsche Kostenregelung dort vereinbare?

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