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Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – Teil II

In dieser Ausgabe des Infobriefes setze ich die Ausführungen zu den einzelnen Modulen beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fort, die in der vorherigen Ausgabe 03/2023 begonnen wurden.

Modul D (Bezeichnung Drittschuldner und Bestimmung der Module)

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Bekanntlich sind auf dieser Seite die einzelnen Drittschuldner zu bezeichnen. Des Weiteren hat der Gläubiger bei den jeweiligen Drittschuldnern anzugeben, welche Module, die nachstehend genau bezeichnet werden, Anwendung finden.

Hierzu im Einzelnen:

Modul L (Recht des Gläubigers, die Forderung beim Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen)

Aus Praktikabilitätsgründen soll mit diesem Modul begonnen werden.

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Dieses Modul findet bei allen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Anwendung. In der Regel ist das linke Feld „zur Einziehung überwiesen“ anzukreuzen.

Das rechte Feld „an Zahlung statt überweisen“ findet sehr selten Anwendung. Hier will der Gläubiger selbst Inhaber der Forderung werden. Dies wäre denkbar bei einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Übereignung gemäß § 825 ZPO. Das Forderungsausfallrisiko liegt hier allerdings beim Gläubiger.

Modul E (Lohnpfändung)

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Bei diesem Modul handelt es sich um die klassische Lohn- und Gehaltspfändung. Es empfiehlt sich, auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit zu pfänden. In Modul M, erstes Feld …

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… wird zwar auch künftig angekreuzt, dass der Schuldner die Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben hat. Die praktische Erfahrung zeigt allerdings, dass dieses so gut wie nie erfolgt. Der Gläubiger könnte zwar den Gerichtsvollzieher beauftragen, dass dieser die Lohn- und Gehaltsabrechnungen beim Schuldner wegnimmt. Dieses wird wegen Erfolglosigkeit in der Realität kaum praktiziert.

Sinnvoller ist es, dass der Drittschuldner diese an den Gläubiger aushändigt. Dies wäre in der Form möglich, wenn in Modul E das untere Feld angekreuzt wird mit folgendem Hinweis: „siehe Anlage“ Sodann wird folgende Anlage dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beigefügt:

Anlage zu „E“ – Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber

Der Drittschuldner hat die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen monatlich herauszugeben (BGH, 20.12.2006, VII ZB 58/06; BGH, 19.12.2012, VII ZB 50/11).

Nicht amtlicher Hinweis:

Die Übersendung der Lohnunterlagen kann per Post, per Mail oder per Telefax erfolgen.

Darüber empfiehlt es sich, in Modul E Ziffer 2 das Kalenderjahr „2020“ einzutragen, da über den Steuerberater für die letzten drei Jahre der Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt werden kann.

Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung sind demgemäß in D folgende Module anzugeben:

E L M

Modul F (Pfändung Arbeitslosengeld usw.)

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Hier handelt es sich um eine Pfändung z.B. von Arbeitslosengeld, Altersrente oder Hinterbliebenenrente. In der Praxis gehört diese Maßnahme nicht zu den „Highlights“ der Vollstreckung, da insbesondere bei der Zahlung von Arbeitslosengeld die Einkünfte oft derart niedrig sind, dass sich keinerlei pfändbare Beträge ergeben.

Bei der Pfändung von Arbeitslosengeld lauten die Module in D:

F L

Modul G (Pfändung beim Finanzamt)

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Eine Pfändung von Forderungen gegenüber dem Finanzamt sollte für das letzte Jahr oder die letzten Jahre erfahrungsgemäß gleich Anfang des Jahres vorgenommen werden, damit der Zugriff auf Erstattungsbeträge vor etwaigen weiteren Gläubigern erfolgt. Mitunter bietet es sich auch an, an einem der letzten Tage des Vorjahres ein vorläufiges Zwangsverbot zustellen zu lassen, damit dieses gleich in den ersten Tagen des Folgejahres dem Finanzamt zugestellt wird.

Zu beachten ist, dass im Freistaat Bayern die Pfändung auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages der Kirchensteuer gegenüber dem zuständigen Kirchensteueramt geltend zu machen ist.

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Finanzamt hätte folgende Module:

G L

Modul H (Kontenpfändung)

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Die Kontenpfändung gehört schon immer zu den erfolgreichsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Auch wenn der ledige Schuldner Inhaber eines Pfändungsschutzkontos ist, kann die Kontenpfändung durchaus sinnvoll sein. Der Schutzbetrag beträgt seit dem 1. Juli 2023 zwar 1.410,00 EUR. Erhält der Schuldner jedoch eine größere Nachzahlung oder sonstige Gelder, die den Schutzbetrag übersteigen, greift die Pfändung.

Sinnvoll ist es, auch die beiden Felder unter Ziff. 4 anzukreuzen (Zutritt zum Bankschließfach und Herausgabe in Depots verwahrten Wertpapieren).

Zu beachten ist allerdings, dass darüber hinaus in Modul M die folgenden Felder zu markieren sind:

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Die Kontenpfändung beinhaltet in D somit folgende Module:

H L M

Modul I (Forderungen und Rechte gegenüber Bausparkassen)

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In der Praxis gehört die Pfändung gegenüber Bausparkassen nicht zu den Top-Vollstreckungsmaßnahmen, da bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hier spielen Mindestguthaben, Bewertungszahl und Zeitfaktor eine große Bedeutung. Erst wenn diese erreicht sind, erfolgt in der Regel die Auszahlung.

Im Pfändungsantrag müssten in D folgende Module benannt werden:

I L

Modul J (Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften)

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Ist der Schuldner z.B. Inhaber einer Lebensversicherung, einer privaten Rentenversicherung oder Sterbeversicherung, unterliegt sie dem Pfändungszugriff des Gläubigers.

Da durch das Modul J auch das Recht zur Kündigung gepfändet wird, muss der Gläubiger nach erfolgter Pfändung gegenüber der Versicherung auch die Kündigung aussprechen.

  • Der erste Schritt ist also die Pfändung der bestehenden Versicherung.

  • Der zweite Schritt ist der Ausspruch der Kündigung.

Versicherungen wollen in der Regel nach der Kündigung den Versicherungsschein vorliegen haben. Aus diesem Grund bietet es sich unter Umständen an, in Modul M das vorletzte freie Feld anzukreuzen und hierin zu vermerken:

Der Versicherungsschein ist dem Gerichtsvollzieher in seiner Eigenschaft als Sequester auszuhändigen.

Außerdem ist in Modul M das letzte Feld wie folgt anzukreuzen:

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Ist der Versicherungsschein nicht auffindbar oder verloren gegangen, muss gegenüber der Versicherung eine Verlusterklärung oder im ungünstigsten Fall ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden, in welchem der verloren gegangene Versicherungsschein durch einen Ausschließungsbeschluss für kraftlos erklärt wird.

Die Pfändung einer Versicherung in Modul D könnte somit durch Angabe folgender Module erfolgen:

J L M

Modul K (weitere Forderungen, Ansprüche und Vermögensrechte)

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Dieses Modul entspricht dem bisherigen Modul G (Sonstiges). Denkbar wäre Modul K z.B. für die folgenden Pfändungen:

  • Pfändung von Mietkautionen

  • Pfändung von Eigengeld bei Strafgefangenen

  • Pfändung von Erträgen aus Photovoltaikanlagen

  • Pfändung von GmbH-Anteilen

  • Pfändung von Milchquoten

  • Pfändung von Auszahlungsansprüchen bei Nutzung fremder Konten

  • Pfändung von Rückgewährsansprüchen

  • Pfändung von Agrarprämien bei Landwirten, usw.

Ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müsste in Modul D folgende Angaben enthalten:

K L

Modul N (Zusammenrechnungsantrag)

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Verfügt der Schuldner über mehrere Einkommen, ist gemäß § 850e Nr. 2 und 2a ZPO eine Zusammenrechnung möglich. Dieses gilt sowohl für die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen als auch für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen

Woher weiß der Gläubiger, dass der Schuldner ein Nebeneinkommen hat?

An diese Information könnte der Gläubigervertreter entweder

  • durch den Mandanten,

  • durch die Vermögensauskunft (Stichwort: Nebeneinkünfte),

  • durch die Drittauskünfte,

  • durch Auskunfteien

herankommen.

Der Zusammenrechnungsantrag hat in der Praxis folgende Wirkung:

  • Arbeitseinkommen bei Drittschuldner A: 1.000,00 EUR netto

  • Arbeitseinkommen bei Drittschuldner B: 520,00 EUR netto

Beide Einkommen einzeln gesehen liegen jeweils unterhalb der Pfändungsgrenze. Werden beide Einkünfte addiert, ergibt sich bei einem ledigen Schuldner, der 1.520,00 EUR verdient, gemäß § 850c ZPO ein monatlicher Pfändungsbetrag von 82,40 EUR.

Wie erfolgt die Zusammenrechnung in der Praxis?

1. Unter Modul D sind beide Drittschuldner anzugeben.

2. In Modul N wird bei der Zusammenrechnung von zwei Arbeitseinkommen das erste Feld angekreuzt und hier die Arbeitseinkommen bei Drittschuldner 1 i.H.v. z.B. 1.000,00 EUR und bei Drittschuldner 2 i.H.v. z.B. 520,00 EUR eingetragen. Im letzten Satz der ersten Ankreuzmöglichkeit wird dann zum Ausdruck gebracht, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner 1 zu entnehmen sind.

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Der Zusammenrechnungsantrag lautet in Modul D:

Aus den Modulen E L M N

Modul O (Unterhaltspfändung und Pfändung bei Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen)

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Für eine Unterhaltspfändung gab es bislang zwei verschiedene Vordrucke. Die ZVFV beinhaltet nunmehr einen gemeinsamen Vordruck. Bekanntlich kann der Unterhaltsgläubiger gemäß § 850d ZPO in den sogenannten Vorrechtsbereich vollstrecken.

Beispiel:

1.410,00 EUR

bereits vorliegende Pfändungen (z.B. Telekom)

pfändbar gem. § 850c ZPO

= 5,40 EUR

1.404,60 EUR

jetzt erfolgte Pfändung gemäß § 850d ZPO

Vorrechtsbereich

pfändbar gem. § 850d ZPO

= 504,60 EUR

900,00 EUR

0,00 EUR

In Modul O ist zuerst anzugeben, ob der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung vollständig, teilweise oder nicht nachkommt. Zahlt er vollständig, würde sich naturgemäß eine Unterhaltspfändung erübrigen. Oft kommt es jedoch vor, dass Unterhaltszahlungen nur unvollständig oder gar nicht vorgenommen werden.

Als nächstes hat der Gläubiger anzugeben, ob der Schuldner erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist und darüber hinaus sind Angaben zu seinem derzeitigen Familienstand zu machen.

Aufgrund dieser Angabe setzt der Rechtspfleger unter Modul Q (dieses ist ausschließlich vom Gericht auszufüllen) den monatlichen Mindestselbstbehalt fest.

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Modul O könnte bei einer Unterhaltspfändung wie folgt aussehen:

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In der Regel kann bei Unterhaltsrückständen nur für die Dauer eines Jahres in den Vorrechtsbereich vollstreckt werden. Unterhaltsrückstände die länger als ein Jahr zurückliegen, werden über die Pfändungstabelle § 850c abgegolten.

Anders ist es jedoch, wenn sich der Schuldner in Bezug auf die Unterhaltsrückstände länger als ein Jahr vor Stellung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Dieses müsste dann jedoch durch den Anhang zu Modul O zum Ausdruck gebracht werden

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Das Modul O kann nicht nur für die Unterhaltspfändung verwendet werden, es gilt auch bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gemäß § 850f ZPO.

Liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung wie z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Körperverletzung vor, kann wie bei einer Unterhaltspfändung in den Vorrechtsbereich (siehe das Beispiel oben) vollstreckt werden.

Für die Vollstreckung gemäß § 850f ZPO darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass die vorgenannte Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht betrieben werden kann (BGH, Beschl. v. 5.4.2005, VII ZB 17/05).

Bei einer Unterhaltspfändung sind bei D die folgenden Module zu benennen:

E L O Q

Bei einer Vollstreckung wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung lauten die Module:

E L M O S

In Modul S, welches vom Gericht auszufüllen ist, setzt der Rechtspfleger den monatlichen Mindestselbstbehalt des Schuldners fest.

Modul P (Nichtberücksichtigungsantrag)

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Der Nichtberücksichtigungsantrag gehört schon immer zu den erfolgreicheren Vollstreckungsmaßnahmen.

Worauf sollte man achten?

Ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos und gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, sucht der Gläubiger hierin gezielt nach weiteren geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen.

Wird dem Gläubiger durch die abgegebene Vermögensauskunft der Arbeitgeber des Schuldners bekannt und liegen keinerlei Vorpfändungen vor, entschließt sich der Gläubiger in der Regel für eine Lohn- und Gehaltspfändung.

Achtung:

Generell, wenn beabsichtigt ist aufgrund der Arbeitgeberangabe in der Vermögensauskunft, eine Lohn- und Gehaltspfändung herauszubringen, sollte auf Seite 1 der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft geprüft werden, ob z.B. der Ehegatte und/oder auch die Kinder des Schuldners eigenes Einkommen haben.

Ist dieses der Fall, sollte ernsthaft überdacht werden, ob ein Nichtberücksichtigungsantrag gestellt werden sollte, weil sodann eine Veränderung der monatlichen Pfändungsbeträge eintritt.

Beispiel 1: Schuldner verheiratet

Verdient der verheiratete Schuldner monatlich 1.940,00 EUR netto, sind nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO monatlich 4,98 EUR pfändbar.

Lässt der vollstreckende Gläubiger den Ehegatten durch Stellung des Nichtberücksichtigungsantrages heraus rechnen, sind monatlich 376,40 EUR pfändbar.

Beispiel 2: Schuldner verheiratet, zwei Kinder

Der verheiratete Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern verdient monatlich 2.520,00 EUR netto. Nach der Pfändungstabelle sind bei einer vorliegenden Lohn- und Gehaltspfändung monatlich 0,58 EUR pfändbar.

Haben sowohl der Ehegatte als auch die Kinder eigenes Einkommen und der Gläubiger stellt den Nichtberücksichtigungsantrag, sind monatlich 782,40 EUR pfändbar.

Wie wird der Antrag gestellt?

In Modul P werden durch den Gläubiger die Personen, die eigenes Einkommen haben, benannt und führen dann in der Regel zu einer signifikanten Veränderung der Pfändungsbeträge zugunsten des Gläubigers.

In Modul R nimmt sodann der Rechtspfleger die Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens vor. Das Gleiche gilt auch bei Vorhandensein eines Pfändungsschutzkontos.

Was muss z.B. der Ehegatte verdienen, damit ein solcher Antrag gestellt werden kann?

Beträgt das Einkommen des Ehegatten unter 520,00 EUR führt dieses mitunter zu Problemen mit dem Vollstreckungsgericht.

Folgende Entscheidungen bejahen die Nichtberücksichtigung auch bei Beträgen unter monatlich 520,00 EUR:

  • Einkommen Ehegatte 120,00 bis 150,00 EUR = teilweise Nichtberücksichtigung zu 48 % (LG Wuppertal, Beschl. v. 22.2.2008, 6 T 145/08, JurBüro 5/08, 270)

  • Ehegatteneinkommen 400,00 EUR monatlich = teilweise Nichtberücksichtigung zu 75 % (LG Verden, Beschl. v. 31.5.2013, 6 T 65/13, JurBüro 2013, 461)

Kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden?

Ja. Ein nachträglich gestellter Nichtberücksichtigungsantrag könnte wie folgt lauten:

Muster: nachträglich gestellter Nichtberücksichtigungsantrag

Amtsgericht/Vollstreckungsgericht …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Geschäftszeichen: …

beziehen wir uns auf den PfÜb vom …, zugestellt am …, und beantragen,

diesen dahingehend zu ändern, dass der Ehegatte des Schuldners gemäß § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt bleibt.

Begründung:

Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichts … wegen einer Hauptforderung in Höhe von … EUR, nebst Zinsen und Kosten.

Im Rahmen der bei dem Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gab der Schuldner am … die Vermögensauskunft ab. In der Vermögensauskunft hat der Schuldner angegeben, dass der Ehegatte eigenes Einkommen in Höhe von … EUR hat.

Aus diesem Grunde hat eine Nichtberücksichtigung gem. § 850c Abs. 4 ZPO, die auch nachträglich erfolgen kann, zu erfolgen.

Rechtsanwalt

Fazit

Damit endet im Rahmen unseres Infobriefes der erste Einblick in die neuen Formulare, die ab 1. Dezember 2023 zwingend genutzt werden müssen.

Sobald die Software in den Kanzleien umgestellt ist, können die Vordrucke selbstverständlich auch ab sofort genutzt werden. Dieses gilt natürlich auch für alle, die nicht mit beA, dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, arbeiten. Hier können die Vordrucke ab sofort in Papierform verwendet werden.

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