24.08.2023
Still und heimlich wurde die Zuständigkeitsregelung für Zustellungen über die Gerichtsvollzieher geändert. Während die alte Fassung des § 16 GVO noch ermöglichte, einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung am Sitz einer Partei oder am Sitz des Zustellungsempfängers zu beauftragen, entfällt nunmehr diese Wahlmöglichkeit. Zum Vergleich Gültige Fassung des § 16 GVO bis zum 31.5.2023: § 16 GVO Zustellungen durch […]










