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Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – Teil I

In der Vergangenheit waren für die „normale“ Forderungspfändung (Lohnpfändung, Kontenpfändung etc.) und die Unterhaltspfändung verschiedene Vordrucke notwendig. Die am 22.12.2022 in Kraft getretene Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) hat beide Vordrucke nunmehr zusammen gelegt. Es gibt nur noch diesen einen Vordruck.

Bis zum 30.11.2023 können die bisherigen Vordrucke noch verwendet werden. Ab 1.12.2023 ist sowohl für Anwaltskanzleien und Privatpersonen der neue Vordruck zwingend vorgeschrieben.

I.

Einführung

Ziel der Zwangsvollstreckung ist es, möglichst eine zeitnahe Realisierung der Forderung des Gläubigers zu erreichen.

Dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Sachpfändung Gegenstände pfändet, ist in der gängigen Praxis eher die Ausnahme. Deshalb gehört die Forderungspfändung schon seit jeher zu den erfolgreicheren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Die erste Frage, die sich stellt:

Bei welchem Gericht ist ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu stellen?

Nach § 828 ZPO ist für das Stellen eines solchen Antrages das Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz hat, ggf. auch dort, wo sich das Vermögen des Schuldners befindet (§ 23 ZPO).

Beispiel:

Die Anwaltskanzlei befindet sich in Passau. Gläubiger und Schuldner sind beide in Österreich wohnhaft. Das Schuldnervermögen befindet sich in Berlin. Der Titel wurde beim Bezirksgericht in Wien (Österreich) erwirkt.

In diesem Fall kann, nachdem der Titel für in Deutschland vollstreckbar erklärt wurde, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 828 Abs. 2 ZPO unter Verweis auf § 23 ZPO beim AG Berlin beantragt werden.

II.

Der Antrag im Detail

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Die Gerichtskosten von 22,00 EUR können entweder

  • durch die elektronische Gerichtskostenmarke,

  • durch das SEPA-Lastschriftverfahren

aber auch

  • durch Gerichtskostenstempler,

  • durch Gerichtskostenmarken

eingezahlt werden.

Bei Verwendung des Gerichtskostenstemplers oder der Gerichtskostenmarken handelt es sich insbesondere um Firmen oder private Gläubiger, bei denen eine elektronische Anwendungspflicht nicht gegeben ist.

Werden die vorgenannten Einzahlungsmöglichkeiten nicht genutzt, erhält der Gläubiger eine Gerichtskostenrechnung mit der Aufforderung zur Zahlung. Erfahrungsgemäß erfolgt bei Bezahlung durch eine Rechnung die Bearbeitung des Antrags oftmals erst nach Eingang der Zahlung.

Welche Zahlungsarten sind die schnellsten?

Eindeutig:

  • die elektronische Gerichtskostenmarke oder

  • das SEPA-Lastschriftverfahren.

Bei den vorgennannten Zahlungsarten ist in der Regel mit einer Bearbeitung von teilweise weit unter drei Wochen auszugehen.

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Wie auch beim Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wird als erstes der Schuldner mit Adresse benannt. Dieses dient insbesondere dazu, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf den ersten Blick prüfen zu können.

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Hier erfolgt der äußerst wichtige Hinweis an den Rechtspfleger, ob gleichzeitig ein vorläufiges Zahlungsverbot auf den Weg gebracht wurde.

Achtung!

Bei vorläufigen Zahlungsverboten ist auf die Monatsfrist gemäß § 845 ZPO zwingend zu achten!

Bei einem erneuten Zahlungsverbot wird die Frist des ersten Zahlungsverbotes nicht verlängert, sondern es läuft eine neue Frist. Sie beginnt mit der neuen Zustellung (Anders/Gehle, ZPO Kommentar, 80. Auflage 2022, § 845 Rn 16).

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Genauso wie beim Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher sind auf der ersten Seite des Antrags die Kontaktdaten des Ansprechpartners aufzunehmen.

Dieses vereinfacht bei etwaigen kurzen Rückfragen die zügige Sachbearbeitung.

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Das erste Feld ist in der Regel nicht anzukreuzen. Die Beantragung einer Ausfertigung des Beschlusses ist dann zweckmäßig, wenn z.B.

  • in einer Angelegenheit wegen mehrerer Drittschuldner auch gleichzeitig Zahlungsverbote auf den Weg gebracht wurden.

    • Bei mehreren Drittschuldnern läuft es in der Praxis so, dass erst der eine Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Zustellung erhält, danach der nächste Gerichtsvollzieher und sodann der übernächste Gerichtsvollzieher. Das Einhalten der Monatsfrist gemäß § 845 ZPO ist dann nahezu ausgeschlossen.

Oder,

  • wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist und der Gläubiger die Zustellung durch einen hiesigen Gerichtsvollzieher vornehmen lässt.

Das zweite Feld ist im Regelfall anzukreuzen. Die Geschäftsstelle vermittelt sodann die Zustellung, die durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.

Das Ankreuzen des dritten Feldes sollte auf keinen Fall vergessen werden. Der Drittschuldner soll bekanntlich die Erklärung gemäß § 840 ZPO abgeben.

Vorsicht!

Immer wieder kommt es in der bisherigen Praxis vor, dass das Ankreuzen dieses Feldes versehentlich unterbleibt. Dies hat zur Folge, dass der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgibt.

Auf diesbezügliche Abgabeerinnerungen braucht der Drittschuldner nicht zu reagieren!

Im Falle des Vergessens muss seitens des Gläubigers eine Ergänzung des bisherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit folgendem Antrag erfolgen:

Muster: Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

… beantragen wir, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom …, zugestellt am … dahingehend zu ergänzen, dass der Drittschuldner die Erklärung gemäß § 840 ZPO abzugeben hat.

Je nach Anzahl der Drittschuldner löst die erneute Zustellung vermeidbare Zustellungskosten in Höhe von etwa 50,00 EUR aus.

Zu Feld 3:

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung zu beantragen und bewilligt zu bekommen, ist in der Regel kein Problem. Die Problematik liegt eher in der Beiordnung. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgt in der Regel nur, wenn

  • der Mandant behindert ist,

  • der Mandant minderjährig ist,

  • der Gegner ebenfalls durch einen Anwalt vertreten ist.

Wichtiger Hinweis:

Bei einer Unterhaltsvollstreckung ist die Beiordnung eines Anwaltes in der Regel geboten (BGH, Beschl. v. 9.8.12, VII ZB 84/11; BGH, Beschl. v. 20.12.2005, VII ZB 94/05, NJW 2006, 1204).

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Eine wesentliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist bekanntlich die Vorlage des Titels. Hier gelten allerdings zurzeit noch folgende Besonderheiten:

a) Erfolgt ein elektronisch übermittelter Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und handelt es sich aus dem zu vollstreckenden Titel um einen Vollstreckungsbescheid bis 5.000,00 EUR, reicht gemäß § 829a ZPO die Vorlage des Titels in eingescannter Form. Allerdings muss in diesem Fall unten auf der Seite im Feld „Versicherungen“ das zweite Feld angekreuzt werden, mit dem versichert wird, dass Ausfertigungen der als elektronisches Dokument übermittelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsauftrages noch bestehen.

b) Handelt es sich bei dem zu vollstreckenden Titel um einen Vollstreckungsbescheid, der den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt oder es handelt sich ohnehin um einen anderen Titel als ein Vollstreckungsbescheid, sollte dieser ebenfalls in eingescannter Form beigefügt werden. Allerdings muss der Titel parallel zum elektronischen Auftrag an das Gericht, welchem der Antrag elektronisch erteilt wurde, per Post nachgesandt werden.

Zu Punkt b) kann der Gläubiger sodann entscheiden, ob er den Titel erst nach Bekanntgabe des Gerichtsaktenzeichens an das Gericht versendet oder ob der Gläubiger gleichzeitig mit dem elektronisch erteilten Antrag den Titel ohne Benennung eines Aktenzeichens an das Vollstreckungsgericht versendet. Hier besteht allerdings die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Titel wegen Nichtzuordenbarkeit verloren geht.

Bei einem nicht elektronisch erteilten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Titel unmittelbar mit dem Antrag in Papierform beigefügt.

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1. Die Gerichtskosten gemäß Nr. 2111 KV GKG von 22,00 EUR können

  • entweder als elektronische Gerichtskostenmarke,

  • per SEPA-Lastschriftverfahren,

  • per Verrechnungsscheck,

  • per Gerichtskostenstempler oder

  • mit Gerichtskostenmarken

eingezahlt werden.

Hierzu darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass

  • die Bezahlung durch die elektronische Gerichtskostenmarke nicht in allen Bundesländern möglich ist,

  • manche Gerichte die Zahlung durch Verrechnungsscheck ablehnen und

  • der Gerichtskostenstempler bzw. die Gerichtskostenmarken nur bei nicht elektronischer Antragstellung verwendet werden können.

2. Ist bereits Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung bewilligt worden, ist der entsprechende Beschluss beizufügen.

3. Wie bereits ausgeführt, kann Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Stellung dieses Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zeitgleich beantragt werden. Die dazu notwendigen Belege sind entsprechend beizufügen.

4. Die Vorlage einer Vollmacht ist in der Regel entbehrlich. Es muss jedoch im Feld „Versicherungen“ das erste Feld angekreuzt werden, mit welchem die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert wird. Die Vollmacht muss jedoch dann eingereicht werden, wenn der Gegner die Vertretung bestreitet oder wenn es einen Wechsel zwischen der titulierenden und vollstreckenden Kanzlei gegeben hat.

5. Dass die Geldempfangsvollmacht eingereicht werden muss, ist eher die Seltenheit. Zahlt jedoch der Schuldner z.B. aufgrund einer Lohnpfändung die Forderung unmittelbar bei Gericht ein – was eher der absolute Ausnahmefall ist –, muss zwecks Weiterleitung der Zahlung an den Gläubigervertreter die Geldempfangsvollmacht vorgelegt werden.

6. Belege zu Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner oder Dritter sollten nur dann – soweit vorhanden – gemacht werden, wenn die Module O oder P Anwendung finden. Diesbezüglich werden im nächsten Infobrief (04/2023) noch entsprechende Ausführungen vorgenommen.

7. Sofern Zahlungen erfolgt sind, ist dieses Feld entsprechend zu markieren. Die einzelnen Zahlungen ergeben sich allerdings aus der ohnehin beizufügenden Forderungsaufstellung.

8. Sind Inkassokosten entstanden, erfolgt hier die Markierung. Details ergeben sich aus der beizufügenden Forderungsaufstellung.

9. Haben im Vorfeld kostenauslösende Vollstreckungsmaßnahmen stattgefunden, sind diese entsprechend zu belegen. In diesem Fall muss auch an dieser Stelle ein Ankreuzen erfolgen.

10. Zum Nachweis übergegangener Unterhaltsansprüche muss gemäß § 9 Abs. 2 UhVorschG diesem Antrag der Bescheid beigefügt werden.

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An dieser Stelle hat die Bezeichnung des Gläubigers zu erfolgen. Handelt es sich um ein eingetragenes Unternehmen, sollte möglichst das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.

Vollstrecken mehrere Gläubiger, sind diese im Feld „(zu Ziffer…)“ durchzunummerieren. Ist jedoch lediglich ein Gläubiger vorhanden, entfällt die Angabe im vorgenannten Feld.

Des Weiteren ist zwingend anzugeben, ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Handelt es sich bei dem vollstreckenden Gläubiger z.B. um eine minderjährige Person, sind in der linken Spalte die gesetzlichen Vertreter aufzuführen.

Ist Gläubiger eine betreute Person, ist in der mittleren Spalte der Betreuer zu benennen.

Sofern es sich bei dem Gläubiger z.B. um ein Unternehmen handelt, ist in der rechten Spalte z.B. der Geschäftsführer, Gesellschafter, Komplementär, Vorstand usw. anzugeben.

Des Weiteren sind der Bevollmächtigte sowie die Bankverbindung entweder des Gläubigers, des gesetzlichen Vertreters, des Bevollmächtigten oder ähnliches aufzuführen.

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Beim Schuldner hat ebenso wie beim Gläubiger eine genaue Bezeichnung zu erfolgen. Ist der Schuldner in der Zwangsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss auch hier die Benennung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten stattfinden.

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An dieser Stelle hat die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erfolgen.

Sofern die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 ZPO erfolgen soll, weil das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und der Mandant die Sicherheitsleistung nicht erbringen kann, muss das rechte Feld angekreuzt werden. In diesem Fall erfolgt nur die Pfändung. Geldbeträge des Drittschuldners müssen in der Regel hinterlegt werden.

Ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, erfolgt anschließend der Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses.

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Hier hat eine sorgfältige Angabe des oder der Titel zu erfolgen.

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An dieser Stelle handelt es sich um eine absolute Fehlerquelle. Sollte das Gericht das Setzen eines Kreuzes an dieser Stelle versehentlich vergessen, muss der Gläubiger eine Ergänzung des bereits erlassenen Beschlusses beantragen, die eine Neuzustellung nach sich zieht. Ansonsten bleibt der Gläubiger auf den Zustellungskosten „hängen“.

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An dieser Stelle sind der oder die Drittschuldner anzugeben. Handelt es sich um mehrere Drittschuldner, sind diese entsprechend durchzunummerieren.

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