Beitrag

Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher – das neue Formular

I.

Einleitung

Am 22. Dezember 2022 war es soweit. Die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) wurde aufgehoben. An deren Stelle trat die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) in Kraft, die eine Vielzahl von Änderungen in den Vollstreckungsaufträgen und beinahe komplette Änderungen bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen beinhaltet.

Hinweis:

Alle, die mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sollten sich über die Neuerungen informieren.

Bis zum heutigen Tage sind nur wenige Kanzleien auf die neuen Vordrucke umgestellt. Damit es nach der Umstellung nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt, ist ein Einblick in die neuen Formulare daher unumgänglich.

In diesem Beitrag werden die Formulare Schritt für Schritt unter Einbeziehung einiger ZPO-Änderungen, die teilweise am 1.1.2022 und teilweise am 1.1.2023 in Kraft traten, mit einbezogen und mit einer Vielzahl von Beispielen aus der gängigen Praxis erklärt.

Das Bundesministerium der Justiz hat zwar ein Hinweisblatt bereitgestellt. Dieses reicht jedoch für eine unproblematische Praxisumsetzung nicht aus.

Achtung:

Bis zum 30.11.2023 können die bisherigen Formulare noch genutzt werden. Ab dem 1.12.2023 sind ausschließlich die neuen Formulare zu nutzen.

II.

Allgemein Wissenswertes

Der Gerichtsvollzieher handelt nur aufgrund eines Auftrages (§§ 753, 754 ZPO, 31 Abs. 1 S. 1 GVGA).

Die Auftragsbearbeitung hat unverzüglich zu erfolgen und stellt gemäß § 5 GVGA ein selbstverständliches Gebot dar (Anders/Gehle, ZPO-Kommentar, 80. Auflage 2022, § 754 Rd. Nr. 3).

Der Gerichtsvollzieher hat die erste Vollstreckungshandlung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GVGA innerhalb eines Monats zu erledigen. Ansonsten muss er aktenkundig machen, warum es zu einer Verzögerung kommt. Außerdem muss er in jedem Fall prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt (z.B. einstweilige Anordnungen, einstweilige Verfügungen, Arreste, Eilt-Zustellungen usw.).

III.

Der Auftrag

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Bereits die Überschrift des Auftrages wurde verändert. Bei den bisherigen Vollstreckungsaufträgen lautet die Überschrift: „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen –.“ Der neue Auftrag lautet: „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher.“ Der Zusatz „zur Vollstreckung von Geldforderungen“ fehlt.

Diese vorgenommene Änderung in der Überschrift verleitet dazu anzunehmen, dass sämtliche Vollstreckungshandlungen durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden können. Dieses trifft nicht zu.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV beinhaltet, dass

„… das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen…“

zu nutzen ist.

An wen ist der Auftrag zu richten?

Zu richten ist der Auftrag an das Amtsgericht und zwar in der Regel dort, wo der Schuldner wohnt.

Möglich ist es, wie bisher, den Auftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle oder auch direkt an den Gerichtsvollzieher zu richten.

Wartet der Gerichtsvollzieher aufgrund eines vorweg geführten Telefonats auf den Auftrag, sollte dieser direkt dem Gerichtsvollzieher übermittelt werden. Ansonsten empfiehlt sich, wie gehabt, eine Beauftragung über die Verteilerstelle.

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Abweichend zu der bisherigen Praxis sind erst einmal Angaben zum Schuldner zu machen. Dieses auch deshalb, damit der Gerichtsvollzieher einerseits die zutreffende örtliche Zuständigkeit erkennen kann und zum anderen auf den ersten Blick erkennt ob es sich um einen „Neuschuldner“ oder um einen bereits bekannten „Kunden“ handelt.

Wie aber ist es zu handhaben, wenn es sich um mehrere Schuldner handelt?

In diesem Fall sind, wie bereits in der Vergangenheit, jeweils gesonderte Aufträge zu erteilen, zumal die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG ohnehin für jeden einzelnen Schuldner entsteht.

Was gänzlich fehlt, ist das Geburtsdatum des Schuldners. Insbesondere bei häufig vorkommenden Namen kommt es spätestens bei Einholung der Drittauskünfte bei den Rentenversicherungsträgern zu Problemen.

Sollte es technisch möglich sein, das Geburtsdatum des Schuldners an irgendeiner Stelle einzubauen, sollte dieses erfolgen. Sollte es technisch unmöglich sein, empfiehlt es sich, das Geburtsdatum bei einem der beiden freien Kästchen zu „Q“ einzutragen.

Neu ist, dass Kontaktdaten des Ansprechpartners einzutragen sind. Dieses soll bei etwaigen Rückfragen des Gerichtsvollziehers zu einer schnelleren Bearbeitung führen.

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Die Angaben sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners sind selbstverständlich verpflichtend. Handelt es sich um mehrere Gläubiger, sind diese durchzunummerieren. Handelt es sich lediglich um einen Gläubiger, kann auf die Eingabe einer Zahl verzichtet werden. Soweit mehrere Gläubiger vorhanden sind, sollte dem Auftrag eine entsprechende Anlage beigefügt werden.

Anders als bisher sind für den Gläubiger, soweit vorhanden, das Registergericht und die Registernummer einzutragen.

Seitens des Gläubigers ist dieses nicht unbedingt notwendig. Auf der Schuldnerseite ist dieses bedeutend wichtiger. Hintergrund ist, dass bei ähnlich lautenden Firmen eine bessere Identifizierung zwecks Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) möglich ist.

Ist der Gläubiger minderjährig, sind in der linken Spalte die gesetzlichen Vertreter einzutragen. Handelt es sich bei dem Gläubiger um einen Betreuten, ist in der mittleren Spalte der Betreuer zu dokumentieren.

Zu erwähnen ist hierbei, dass § 53 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geändert wurde und zum 1.1.2023 in Kraft trat. Gemäß § 53 Abs. 2 ZPO kann ein Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.

In der rechten Spalte werden z.B. Geschäftsführer, Gesellschafter, Komplementäre usw. eingetragen.

Was die Vorsteuerabzugsberechtigung anbelangt, ist diese Erklärung nunmehr unmittelbar hinter der Gläubigerbezeichnung anzugeben, was aus hiesiger Sicht auch sinnvoll ist.

Zu erwähnen sei hierbei, dass die Kleinunternehmerregelung in § 19 UstG am 1.1.2020 geändert wurde. Die Umsatzgrenze wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz von 17.500,00 EUR auf 22.000,00 EUR erhöht.

Zum Schluss ist bei Modul „A“ noch der Prozessbevollmächtigte einzutragen, sofern der Gläubiger durch eine Anwaltskanzlei vertreten wird.

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Modul „B“ ist überwiegend spiegelgleich zu „A“. Wie bereits erwähnt, ist hier allerdings die Eingabe des Registergerichts und der Registernummer zwecks Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wichtig.

Weitere Schuldner können in einer Anlage, für die es keinen Formzwang gibt, aufgeführt werden. Es bietet sich jedoch an, separate Aufträge zu erteilen, wobei dann evtl. die Titelproblematik im Raume steht, da in der Regel nur ein Titel vorhanden ist.

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In Modul „C“ sind der oder die Titel zu benennen.

Zu beachten ist, dass einige Titel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Ggf. sind die Wartefristen gemäß § 798 ZPO bei z.B. selbstständigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, notariellen Urkunden, notariellen Kostenberechnungen zu berücksichtigen.

Wird aus einem Vollstreckungsbescheid bis 5.000,00 EUR vollstreckt, kann dieser gemäß § 754a ZPO in eingescannter Form beigefügt werden. Gleichzeitig muss allerdings in diesem Fall unter Modul „E“ das zweite Feld angekreuzt werden.

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Handelt es sich um einen anderen als den vorgenannten Titel, wird der Titel in der Regel zwar ebenfalls in eingescannter Form beigefügt, muss aber, da das Gesetz bis heute immer noch nicht geändert wurde, im Original nachgesandt werden. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Titel bei elektronisch übermittelten Aufträgen entweder erst dann dem Gerichtsvollzieher zugesandt wird, wenn er ein entsprechendes Aktenzeichen mitgeteilt hat oder der Titel gleichzeitig auf dem Postweg an ihn übermittelt wird.

Hinweis:

Durch das unbefriedigende separate Original-Titel-Versenden kommt es in der Praxis immer wieder zu Verzögerungen oder zu Verlusten des Titels auf dem Postweg.

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Bezüglich der weiteren Anlagen zu Modul „D“ gibt es einige Besonderheiten.

Beschluss über bewilligte Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe

Anders als beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers beantragt werden.

Ein bereits vorliegender Beschluss sollte sodann diesem Auftrag beigefügt werden.

Vollmacht

Auf die Vorlage der Vollmacht kann verzichtet werden, wenn der Gläubiger selbst die Zwangsvollstreckung betreibt oder im Falle der Vertretung durch eine Anwaltskanzlei oder ein Inkassobüro unter Modul „E“ die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert wird.

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Ansonsten muss eine Vollmacht in der Regel nur dann vorgelegt werden, wenn die Gegenseite die Vertretung bestreitet oder wenn zwischen titulierender und vollstreckender Kanzlei ein Wechsel stattgefunden hat.

Geldempfangsvollmacht

Die Vorlage der Geldempfangsvollmacht ist erforderlich, wenn der Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an den Bevollmächtigten auskehren soll.

Vorpfändungsbenachrichtigung

Dieser Punkt ist absolut neu. Soll unabhängig von der Vollstreckung z.B. bei einem eiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein vorläufiges Zahlungsverbot vorausgeschaltet werden, hat die Übergabe des Zahlungsverbotes an den Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung an den Drittschuldner durch diesen Vordruck zu erfolgen.

In diesem Fall ist sodann dieses Feld anzukreuzen und darüber hinaus unter Modul „F“ das dritte Feld.

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Hinweis:

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher unter Modul „K“ auch – wie bereits in der Vergangenheit – mit der Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung beauftragt werden kann.

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Aufstellung über die geleisteten Zahlungen

Sofern der Schuldner bereits Zahlungen geleistet hat, muss das hier angekreuzt werden. Außerdem müssen geleistete Zahlungen sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergeben.

Aufstellung der Inkassokosten

Sind bereits Inkassokosten durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen entstanden, ist hier ein Kreuz zu setzen. Außerdem müssen sich die Vollstreckungskosten aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergeben.

Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen

Sind durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen bereits Kosten entstanden, ist dieses hier zu markieren. Darüber hinaus müssen sich die Vollstreckungskosten auch aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergeben.

In der Praxis heißt dieses:

Beginne ich die Vollstreckung mit diesem Auftrag, bitte kein Kreuz setzen.

War ich bereits tätig, bitte ankreuzen.

Bescheid nach § 9 Abs. 2 UhVorschG

Zum Nachweis des übergegangenen Unterhaltsanspruchs muss gemäß § 7 Abs. 5 UhVorschG dem Vollstreckungsauftrag der Bescheid nach § 9 Abs. 2 UhVorschG beigefügt werden, soweit die Zwangsvollstreckung aus einem in der Regel behördlichen Vollstreckungsbescheid betrieben wird.

Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes

Dieser Punkt ist ebenfalls neu. Er steht im Zusammenhang mit den Drittauskünften gemäß Modul „N“.

Die Einholung der Drittauskünfte in § 802l ZPO ist zum 1.1.2022 geändert worden. Danach ist das Einholen der Drittauskünfte möglich, wenn

a) die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist,

b) die Meldebehörde nach dem Zustellversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder

c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,

d) der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt,

e) bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher auch direkt mit dem Einholen der Drittauskünfte beauftragt werden kann, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. Dieser gläubigerfreundlichen Gesetzesänderung wird an dieser Stelle im neuen Vordruck Rechnung getragen.

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Sind Titel bereits zugestellt?

Antwort: die meisten ja.

Nicht zugestellt sind in der Regel

  • Vergleiche, wenn die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist,

  • vollstreckbare Auszüge aus der Insolvenztabelle.

In der Regel hat hier also keine Markierung zu erfolgen.

Wird dem Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Zustellung übermittelt, ist – wie bereits ausgeführt – das dritte Feld anzukreuzen.

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Der Gerichtsvollzieher soll, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

Das erste Feld beschränkt den Vollstreckungsauftrag lediglich auf die gütliche Erledigung, was in der Praxis äußerst selten vorkommt.

Hier hat eine Markierung also nur dann zu erfolgen, wenn der Gerichtsvollzieher keine weitere Vollstreckungshandlung, sondern lediglich Raten einziehen soll. Gemäß Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG entsteht dem Gerichtsvollzieher hierfür eine Gebühr von 17,60 EUR.

Erfolgt die gütliche Erledigung im Zuge einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme – und das ist der Regelfall – beträgt die Gebühr gemäß Nr. 208 des Kostenverzeichnisses lediglich 8,80 EUR.

Sofern kein Einverständnis zu Ratenzahlungen besteht oder die Zahlungen unter bestimmten Bedingungen erfolgen, haben hier die entsprechenden Markierungen zu erfolgen.

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Hierbei handelt es sich um ein sehr bedeutsames Modul, das mehrere Möglichkeiten zulässt, nämlich:

  • sofortige Vermögensauskunft oder

  • Vermögensauskunft mit vorherigem Pfändungsversuch oder

  • erneute Vermögensauskunft, die seit dem 1.1.2022 „weitere“ Vermögensauskunft heißt.

Soll die sofortige Vermögensauskunft erfolgen, sähe der Auftrag wie folgt aus:

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Wird ein Kombiauftrag erteilt, ist folgendes anzukreuzen:

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Die weitere Vermögensauskunft ist z.B. in folgenden Fällen möglich:

Gründe für eine weitere Vermögensauskunft innerhalb der 2-Jahres-Frist können sein:

a) wenn der Schuldner neues Vermögen erworben hat z.B. Lottogewinn (LG Wuppertal, DGVZ 2010, 2015),

b) wenn er zu erkennen gibt, dass er über weiteres Bargeld verfügt (AG Ludwigsburg DGVZ 2001, 31)

c) wenn der Schuldner Gelegenheitsarbeiten ausführen sollte (LG Osnabrück, JurBüro 96, 213),

d) wenn der Schuldner geerbt hat (AG Lindau, DGVZ 2000, 142),

e) wenn der Schuldner sein Haus verkauft und dabei Bargeld erhalten hat (LG Oldenburg, JurBüro 2015, 329),

f) wenn der Schuldner bei einem Schuldenbereinigungsverfahren einen Vergleich vorschlägt (LG Wiesbaden, DGVZ 2009, 64),

g) wenn der Schuldner Vermietungen vornimmt (LG Wiesbaden, JurBüro 2011, 441),

h) bei Arbeitgeberwechsel (LG Potsdam, JurBüro 1997, 490; LG Bonn, RR 2003, 72; LG Berlin, JurBüro 2008, 215),

i) bei Wohnungswechsel (LG Kassel, Beschl. v. 22.9.2004, 3 T 309/04 JurBüro 2005, 101; AG Villingen, DGVZ 2017, 132; LG Wiesbaden, DGVZ 2007, 189; AG Leipzig, DGVZ 2015, 211; AG Heidelberg, DGVZ 2006, 70; LG Frankfurt, DGVZ 2004, 44).

Achtung:

Hat sich bei einem selbstständigen Schuldner nach allgemeiner Lebenserfahrung etwas geändert, kann er nach sechs Monaten zur weiteren Vermögensauskunft bewegt werden (LG Saarbrücken, Beschl. v. 2.9.2008, 5 T 293/08).

Formularmäßig sieht die weitere Vermögensauskunft z.B. wie folgt aus:

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Sofern nicht beabsichtigt ist, an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Sachpfändung teilzunehmen, bietet es sich aus Zeiteinsparungsgründen an, auf die Mitteilung der Terminbestimmung zu verzichten.

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Um die Vermögensauskunft zu erzwingen, hat der Gläubiger z.B. bei Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft die Möglichkeit der Beantragung eines Haftbefehls. Der Haftbefehl sollte durch das Gericht an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden, der die Verhaftung des Schuldners durchführt.

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Sollte der Gerichtsvollzieher isoliert mit der Verhaftung des Schuldners beauftragt werden, erfolgt die Beauftragung durch dieses Modul.

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Sofern ein Kombiauftrag erteilt wird, hat auch die Pfändung und Verwertung zu erfolgen.

Ein solcher Auftrag könnte sie folgt gestaltet werden:

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Dass eine Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, erfolgt, ist in der Praxis eher die absolute Ausnahme.

Sofern der Gerichtsvollzieher in den letzten 3 Monaten beim Schuldner erfolglos vollstreckt hat, könnte – sofern gewünscht – eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung angefordert werden.

Dass der Pfändungsauftrag unter der Bedingung steht, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, dürfte in der Praxis eher unpraktikabel sein.

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In Einzelfällen kann der Gerichtsvollzieher auch mit der Ermittlung der Anschrift beauftragt werden. Hinzuweisen ist allerdings, dass die Anschriftenermittlung nur im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsmaßnahme erfolgen kann. Eine isolierte Anschriftenermittlung ist gemäß § 755 ZPO nicht möglich (BGH WM 2017, 1424; AG Leipzig DGVZ 2013, 245).

Bei einer Anschriftenermittlung gemäß § 755 Abs. 1 ZPO betragen die Kosten gemäß GV-Kostenverzeichnis Nr. 441 pro Auskunft 5,50 EUR und die Ermittlung gemäß § 755 Abs. 2 ZPO gemäß GV-Kostenverzeichnis Nr. 440 jeweils 14,30 EUR.

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Bei diesem Modul handelt es sich um die Drittauskünfte, die in dem bisherigen Vordruck dem Modul „M“ entsprechen. Drittauskünfte können, wie bereits ausgeführt, seit dem 1.1.2022 eingeholt werden, wenn (nochmal in Kurzform)

a) die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zustellbar ist,

b) der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt,

c) eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lässt.

Auskunft bei den Rentenversicherern

In der Praxis bietet es sich an, die Auskünfte beim Rentenversicherer einzuholen, um den jeweiligen Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen.

Ist der Arbeitgeber bekannt oder weiß der Gläubiger, dass der Schuldner selbstständig ist, dürfte eine Anfrage beim Rentenversicherer in der Regel entfallen.

Eine Auskunft kostet bei den Rentenversicherungsträgern 10,20 EUR und beim Gerichtsvollzieher 14,30 EUR (GV-Kostenverzeichnis Nr. 440).

Neu ist, dass auch Auskünfte bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen eingeholt werden können. Hierzu müsste allerdings die jeweilige Versorgungseinrichtung durch den Gläubiger benannt werden.

Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern

Das am 1.1.2006 gegründete Bundeszentralamt für Steuern registriert unter anderem,

a) welche Konten der Schuldner hat,

b) welche Konten der Schuldner hatte,

c) wer verfügungsberechtigt ist.

Seit dem 1.1.2013 sind Gerichtsvollzieher berechtigt, entsprechende Kontenabrufersuchen an die Behörde zu richten. Die Auskunft kostet gemäß GV-Kostenverzeichnis Nr. 440 beim Gerichtsvollzieher 14,30 EUR.

Hinweis:

Die Einholung einer solchen Auskunft ist in der Praxis in der Regel unerlässlich.

Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt

Durch diese Anfrage kann in Erfahrung gebracht werden, welche Fahrzeuge auf den Namen des Schuldners zugelassen sind. Die Gefahr liegt gläubigerseits allerdings darin, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich um ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug handelt. Bei einer entsprechenden Pfändung ist die Gefahr, dass durch den Eigentümer eine Drittwiderspruchsklage erhoben wird, relativ groß.

Im Einzelfall mag die Einholung dieser Auskunft sinnvoll sein. In der Regel wird auf dieses Auskunftsersuchen allerdings verzichtet. Die Kosten betragen beim Kraftfahrt-Bundesamt 7,50 EUR und beim Gerichtsvollzieher gemäß GV-Kostenverzeichnis Nr. 440 = 14,30 EUR.

Vorletzte Ankreuzmöglichkeit zu Modul „N“

Erkennt der Gerichtsvollzieher in der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft, dass durch die Fülle der pfändbaren Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist, könnte auf die Einholung der Drittauskünfte verzichtet werden.

Letzte Ankreuzmöglichkeit zu Modul „N“

Hierbei handelt es sich um „M5“ aus dem bisherigen Zwangsvollstreckungs-vordruck und bedeutet folgendes:

Für Gläubiger A wurde im Dezember die Vermögensauskunft abgegeben.

In der Vermögensauskunft gibt der Schuldner an: Arbeitgeber XY.

Gläubiger B erhält vom Gerichtsvollzieher die für A abgegebene Vermögensauskunft. Gläubiger B tritt im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Arbeitgeber XY heran. XY erklärt, der Schuldner sei bereits wieder ausgeschieden. Gläubiger B hat nunmehr die Möglichkeit für die isolierte Einholung der Drittauskünfte.

Achtung:

Dieser Folgegläubiger B muss seine Kenntnis vom Inhalt der Erstauskünfte nachweisen

(AG Kaiserslautern JurBüro 2016, 441)!

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Sofern weitere Aufträge wie z.B. Übereignungsanträge gemäß § 825 ZPO usw. vorgenommen werden sollen, finden sie an dieser Stelle ihren Einzug.

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An dieser Stelle kann die Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt werden.

Beispiele:

1. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag mit Abnahme der Vermögensauskunft, evtl. Verhaftung und Einholung der Drittauskünfte könnte z.B. folgende Kombination erhalten: Module: H, I, L, N, Q

2. Ein Auftrag über die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft und Einholung der Drittauskünfte könnte z.B. lauten: Module: H, N, Q

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In jedem Fall wird ein Protokoll benötigt. Zu unterscheiden ist hier zwischen dem normalen Protokoll oder dem Gesamtprotokoll.

Es bietet sich an, das Gesamtprotokoll zu beantragen, da dieses im Falle einer gleichzeitigen Pfändung ausgestellt wird.

Eine gleichzeitige Pfändung liegt vor, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig für mehrere Gläubiger tätig wird, was der Gläubiger im Vorfeld jedoch nicht weiß. Das heißt, dass der Gläubiger durch das Gesamtprotokoll Information darüber erhält, dass weitere Gläubiger gegen den Schuldner vollstrecken. Diese Information kann für einen schnellen Zugriff auf Schuldnervermögen durchaus nützlich sein.

Unbedingt ist zu markieren, dass im Falle der Nichtzuständigkeit eine Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen soll.

Zu guter Letzt wird um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen für den Fall gebeten, dass z.B. die Forderung nicht vollständig beglichen ist.

Das Modul „Q“ lässt noch weitere Hinweise an den Gerichtsvollzieher zu. Diese könnten z.B. sein:

  • zusätzliche Fragen an den Gerichtsvollzieher,

  • Hinweis, wann oder wo der Schuldner am ehesten auffindbar ist,

  • Angabe des Geburtsdatums des Schuldners.

Der als elektronisches Dokument eingereichte Auftrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO).

Der in Papierform eingereichte Auftrag (das gilt nur für Gläubiger, die keine Rechtsanwälte, Behörden, jur. Personen des öffentlichen Rechts sind) sollte vom Gläubiger handschriftlich unterzeichnet sein.

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Gemäß § 2 Abs. 2 ZVFV ist jedem Auftrag eine Forderungsaufstellung beizufügen.

In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).

Die Forderungsaufstellungen enthalten

  • zum einen Eintragungsmöglichkeiten für Zinsen für einen bestimmten Zeitraum. Solche Zinsen sind auszurechnen und der Betrag ist in die Forderungsaufstellungen einzutragen.

  • zum anderen Eintragungsmöglichkeiten für Zinsen, für die der Auftraggeber ein Enddatum nicht eingeben kann. Hinsichtlich solcher Zinsen ist kein ausgerechneter Gesamtbetrag in die Forderungsaufstellungen einzutragen.

Bei dem Ausfüllen der Angaben zu den Zinsen in den Forderungsaufstellungen ist die Unterscheidung zwischen der Angabe von Prozentpunkten (Angabe im Vollstreckungstitel z.B. „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“) und Prozentsätzen (Angabe im Vollstreckungstitel z.B. „fünf Prozent“) zu beachten.

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