Beitrag

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zahlreicher Parkverstöße

 

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres zahlreiche Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. (Leitsatz des Verfassers)

VG Berlin, Urt. v. 28.10.20224 K 456/21

I. Sachverhalt

Innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren anhängig

Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren. Darunter befanden sich 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde hat dem Kläger daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen. Hiergegen hat der Kläger vorgetragen, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Er habe gegen die Entscheidungen lediglich deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das VG hat die Klage abgewiesen

II. Entscheidung

Große Zahl von „nur“ Bagatellverstößen begründet Fahruneignung

Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung sei – so das VG – ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach könne die Fahrerlaubnis u.a. entzogen werden, wenn ihr Inhaber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen habe und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. davon ist das VG im Hinblick auf die im Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 begangenen mindestens 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgegangen. Zwar müssten die, durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden, Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1973 – BVerwG VII C 12.71). Davon sei jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkenne; so sei ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens sei, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen seien, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachte, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.3.2007 – OVG 5 S 26.07; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.12.1999 – 12 M 4307/99). Dabei komme ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann in Betracht, wenn über einen längeren Betrachtungszeitraum nahezu wöchentlich Verstöße dokumentiert werden. Besonderes Gewicht hätten diese Verstöße, wenn sie an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gebe, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stelle. Bei der durchzuführenden Gesamtabwägung seien ferner auch sonstige Verstöße – auch wenn sie nach dem Punktesystem zu Eintragungen im Verkehrszentralregister geführt haben – in den Blick zu nehmen, da auch sie Aufschluss über die eignungsmängelbegründende Haltung des Fahrerlaubnisinhabers geben würden. Bei Vorlage dieser Kriterien begründe allein die Anzahl an für sich genommenen unbedeutender Verstöße Zweifel an der Eignung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2007 – OVG 1 S 145.07 – juris, Rn 5).

Konkreter Fall

So verhielt es sich nach Auffassung des VG hier, zumal für den Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2021 im Schnitt mehr als drei Verstöße pro Woche zu verzeichnen gewesen seien. Der Kläger lasse mit den mehr als 150 Parkverstößen binnen eines Jahres keinen Zweifel daran, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Durch dieses Verhalten habe er eine krasse Missachtung der Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs dokumentiert. Die dadurch zum Ausdruck kommende Haltung stehe im Widerspruch zu den Erfordernissen eines geordneten und vor allem sicheren Straßenverkehrs, der insbesondere zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmender die Regelbeachtung auch in Bezug auf den ruhenden Verkehr durch Fahrerlaubnisinhaber erfordert. Besonderes Gewicht hätten diese Verstöße, da sie vornehmlich im direkten Umfeld der Wohnung des Klägers stattgefunden haben. Der Kläger stelle mit diesem Verhalten seine Interessen über die Interessen anderer Verkehrsteilnehmender. Die Ordnungswidrigkeitenverfahren seien ihm nicht Anlass gewesen, eine dauerhaft belastbare Lösung für das Parken seiner Kraftfahrzeuge zu finden (wie z.B. die Anmietung eines Stellplatzes, Umstieg auf den ÖPNV oder das Fahrrad). Das rechtswidrige Abstellen seines Fahrzeuges in Zonen eines absoluten Halteverbots sei darüber hinaus geeignet, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährden. Angesichts der Intensität seines Fehlverhaltens habe die Behörde darin zutreffend eine fehlende Eignung erkannt.

III. Bedeutung für die Praxis

Mögliche Täterschaft von Familienangehörigen „rettet“ nicht

M.E. eine nachvollziehbare Entscheidung, denn „irgendwann ist Schluss“. Geholfen hat dem Kläger auch nicht sein Verweis auf die mögliche Täterschaft seiner Familienangehörigen. Das VG verweist insoweit auf das BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 (BVerwG VII C 57.75). Danach ist auch derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert, aufgrund charakterlicher Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Dies gelte auch für mit Verwarngeldern belegtes Verhalten.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…