Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff dürfte jedem Praktiker im Verkehrsrecht und Strafrecht ein Begriff sein! Burhoffs Handbücher für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren und Messungen im Straßenverkehr sind Standardwerke der verkehrsrechtlichen Praktikerliteratur und gehören zum Besten, was für den Verkehrsanwalt an speziell auf ihn zugeschnittener Literatur zur Verfügung steht. Im Strafrecht zählen seine Werke Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Handbuch für die strafrechtliche Hautpverhandlung seit Jahren zur Standliteratur für erfolgreiche Strafverteidiger. Detlef Burhoff ist Herausgeber der Infobriefe: StrafRechtsReport und VerkehrsRechtsReport (=> Aus den Rubriken werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Detlef Burhoff als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).
06.08.2026
Eine Sonderregelung für das Bußgeldverfahren enthält § 109a Abs. 2 OWiG. Danach kann davon abgesehen werden, Auslagen, die der Betroffene durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Regelung ist nur bei der Kostengrundentscheidung bzw. der Auslagenentscheidung und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 46 OWiG, § 464b stopp zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG kann daher z.B. ergehen, wenn ein den Betroffenen entlastender und bekannter Umstand vom Betroffenen bzw. vom Verteidiger erst in der Hauptverhandlung bekannt gemacht wird.







