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Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Leasingfahrzeuges

Die Bildung der Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Leasingfahrzeug bzw. finanziertes Fahrzeug beteiligt gewesen ist, weist eine Vielzahl an Besonderheiten auf, die häufig in der Praxis gar nicht in ausreichendem Umfang beachtet werden. Diese werden zusammen mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH und weiteren besonderen Fallgruppen in diesem Beitrag dargestellt.

I.

Die Problemstellung im Überblick

Im Fall der Finanzierung eines Fahrzeuges bzw. dem Erwerb eines Leasingfahrzeuges besteht die Besonderheit, dass der Leasinggeber bzw. Darlehensgeber sich das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug behält. Ihm steht daher grundsätzlich der Ersatz des unmittelbaren Fahrzeugschadens in Form der Reparaturkosten oder des Zeitwertes des Fahrzeuges im Totalschadensfall zu. Davon zu unterscheiden sind weitere Folgeansprüche, wie beispielsweise ein Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Abschleppkosten oder auch eine Kostenpauschale, welche auch und gerade dem unmittelbaren Besitzer des Fahrzeuges und damit dem Leasinggeber bzw. Finanzierungsnehmer (im Folgenden der Einfachheit halber als Leasingnehmer bezeichnet) zustehen.

Dies ist deshalb von entscheidender Bedeutung, da der Leasingnehmer im Regelfall alleine die Gewalt über das Fahrzeug hat und auch für dessen Unterhalt aufzukommen hat – mithin als Fahrzeughalter im Sinne der §§ 7, 17 StVG anzusehen ist. Es fallen mithin in diesen Konstellationen der Eigentümer des Fahrzeuges und der Halter des Fahrzeuges auseinander und daraus ergeben sich eine Vielzahl an Besonderheiten, die bei der Bildung der Haftungsquote zu berücksichtigen sein können. Die Beurteilung dieser Fallgruppe wird noch dadurch erschwert, dass der Leasingnehmer im Regelfall durch eine individuelle Erklärung oder aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers dazu ermächtigt wird, im Wege der Prozessstandschaft den entstandenen Fahrzeugschaden zu verfolgen. Unabhängig davon ist er auch üblicherweise nach den Bedingungen verpflichtet, das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten, und hat daher erst einmal alle entstandenen Schäden beseitigen zu lassen.

Die Besonderheiten bei der Bildung der Haftungsquote lassen sich am besten erfassen, wenn die nachfolgend angeführten vier unterschiedlichen Fallgruppen bei den Verursachungsbeiträgen für einen Verkehrsunfall unterschieden werden.

II.

Nur den Unfallgegner trifft ein Verschulden

Trifft weder den Leasingnehmer noch seinen Fahrzeugführer ein Verschulden, sondern lediglich den Unfallgegner, liegt die am einfachsten zu behandelnde Konstellation vor. Insoweit ist zu beachten, dass dem Leasinggeber sowohl ein Schadensersatzanspruch aus dem § 7 und § 8 gegen den Halter und Fahrzeugführer des gegnerischen Unfallfahrzeuges als auch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung des Fahrzeuges zusteht. Insoweit besteht die Besonderheit, dass der Leasinggeber sich allerdings bei der Bildung der Haftungsquote nach § 17 StVG die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht entgegenhalten lassen muss. Denn § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sehen lediglich eine Abwägung der Verursachungsbeiträge bezüglich der Haftung der Fahrzeughalter untereinander vor – der Leasinggeber ist aber gerade nicht Halter des Fahrzeuges. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Leasinggeber sich daher eine Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nach § 17 StVG bei der Bildung der Haftungsquote zurechnen lassen, da er nicht der Halter des Fahrzeuges ist. Auch im Zuge der Gesetzesreform im Jahre 2002 hätte der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, diese Gesetzeslage beizubehalten, sodass keine korrekturbedürftige Regelungslücke besteht, sondern die gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 429/19). Dies hat zur Folge, dass dem Leasinggeber in dieser Fallkonstellation in jedem Fall der vollständige Schadensersatzanspruch zusteht – dies selbst dann, wenn an sich eine Mithaftung aus einer erhöhten Betriebsgefahr denkbar wäre.

III.

Beide Fahrzeugführer trifft ein Verschulden

Anders liegt der Fall zumindest zum Ausgangspunkt, wenn beide Fahrzeugführer gleichzeitig ein Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft. Auch in diesem Fall steht aber dem Leasinggeber, der ja gerade nicht Halter des Fahrzeuges ist, wiederum ein Ersatzanspruch nicht nur aus den §§ 7, 18 StVG, sondern aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Wie dargelegt, muss er sich dabei keine Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zurechnen lassen.

1. Auszahlung an den Leasinggeber im Außenverhältnis

Auch in diesem Fall scheidet eine Zurechnung des Verschuldens des eigenen Fahrzeugführers aus dem Leasingfahrzeug aus. Theoretisch denkbar wäre zwar eine Zurechnung nach § 9 StVG, der im Bereich des Schadensersatzes des StVG die Zurechnung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB für anwendbar erklärt. Diese Vorschrift wird vom BGH aber in ständiger Rechtsprechung gerade nicht auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB angewendet und auch insoweit die gesetzgeberische Entscheidung aufrecht erhalten (vgl. schon BGH, NJW 2007, 3120). Dies hat zur Folge, dass dem Leasinggeber ein vollständiger Schadensersatzanspruch des § 823 Abs. 1 BGB wegen des Ersatzes des Fahrzeugschadens zusteht, obwohl den eigenen Fahrzeugführer ein erhebliches Mitverschulden trifft. Denn auch die Vorschrift des § 254 BGB findet keine direkte Anwendung, da den Leasinggeber selbst kein Mitverschulden trifft und auch eine Zurechnung des Verschuldens des Fahrzeugführers nach § 278 BGB offenkundig ausscheidet.

2. Regress im Innenverhältnis

Allerdings ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Korrektur dieses schwer nachvollziehbaren Ergebnisses über einen Regress im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern nach den §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB erreicht wird. Mit anderen Worten: Dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers als Unfallgegner kann gegenüber dem Fahrer des Leasingfahrzeuges bzw. dem Leasingnehmer unter Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zustehen.

a) Gesamtschuldnerschaft im Innenverhältnis

Dies setzt voraus, dass auch der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber zum Schadensersatz wegen des entstandenen Schadens an dem Leasingfahrzeug verpflichtet ist. Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn der Leasingnehmer zugleich auch Fahrzeugführer des Pkw gewesen ist: Er haftet zum einen aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Leasinggeber wegen der Beschädigung des fremden Fahrzeuges und ihn trifft darüber hinaus auch eine Schadensersatzpflicht aus § 278 Abs. 1 BGB, bei der sogar sein Verschulden vermutet wird. Die entscheidende Pflichtverletzung besteht in der Beschädigung des Eigentums seines Vertragspartners als nicht leistungsbezogene Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB.

Ist der Leasingnehmer nicht der Fahrzeugführer, ist weiter zu unterscheiden: Der Fahrer selbst ist dem Leasinggeber aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, während unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Leasingnehmers ebenfalls bestehen kann. Handelt es sich nämlich bei dem Fahrzeugführer um einen Arbeitnehmer des Leasinggebers, kann diesen eine Schadensersatzpflicht aus § 831 BGB wegen der Beschädigung des fremden Fahrzeuges des Leasinggebers treffen. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer auch in dieser Konstellation aus § 280 Abs. 1 und § 278 BGB gegenüber dem Leasingnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein, indem der Fahrzeugführer insoweit als Erfüllungsgehilfe bei der Beachtung der Pflichten aus dem Leasingvertrag angesehen wird und dem Leasingnehmer daher ein Verschulden wegen der Verletzung der Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 S. 1 BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums durch den Fahrzeugführer zugerechnet wird.

b) Umfang der Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern

Wenn also den Fahrer des hiesigen Fahrzeuges ebenfalls ein Verschulden trifft, besteht in jedem Fall eine Ausgleichsverpflichtung im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern aus § 426 BGB, da beide Seiten dem Leasinggeber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Insoweit bestimmt § 426 Abs. 1 BGB, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Im Übrigen ist auch auf den Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB zu verweisen, wenn einer der Gesamtschuldner den Gläubiger im Außenverhältnis befriedigt. Im Innenverhältnis greifen dann die gleichen Grundsätze wie bei der Bildung der Haftungsquote nach § 17 StVG ein und im Zweifelsfall wird bei einem gleich hohen Verschulden auch ein Regress in Höhe von 50 % gerechtfertigt sein.

IV.

Jeden Fahrer des Leasingfahrzeuges trifft ein Verschulden

Trifft nur den Fahrer des Leasingfahrzeugs ein Verschulden, liegt der einzige vor, bei dem sich der Leasinggeber auch das Verschulden zurechnen lassen muss. Zwar scheidet eine Zurechnung der durch das Verschulden erhöhten Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges nach § 17 StVG nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus. Zu beachten ist aber, dass die Vorschrift des § 9 StVG zur Anwendung gelangt und dies führt dazu, dass das Verschulden des Fahrzeugführers als desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten und damit dem Leasinggeber, gleichsteht. Nur in diesem Fall folgt also eine Zurechnung des Verschuldens des Leasingfahrers nach § 9 StVG gegenüber dem Leasinggeber (vgl. BGH, NJW 2011, 996).

V.

Keinen Fahrzeugführer trifft ein Verschulden

Besonders schwierig wird der Fall, wenn keinem der Fahrzeugführer ein Verschulden nachgewiesen werden kann und nur die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge im Raum stehen.

1. Haftung im Außenverhältnis

Hier steht dem Leasinggeber zwar nur ein Ersatzanspruch aus § 7 StVG zu. Bei diesem Ersatzanspruch muss er sich die Betriebsgefahr des eigenen Pkw allerdings nicht nach § 17 StVG zurechnen lassen. Zwar wäre theoretisch die Zurechnung eines Verschuldens nach § 9 StVG bei diesem Ersatzanspruch möglich, aber den Fahrzeugführer des Leasingfahrzeuges trifft ja kein bewiesenes Verschulden. Dies hat zur Folge, dass dem Leasinggeber im Außenverhältnis ein vollständiger Schadensersatzanspruch bezüglich des Fahrzeugschadens zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 – IX ZR 429/19).

2. Regress im Innenverhältnis

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Regress im Innenverhältnis in Betracht kommt, um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, wird in der Rechtsprechung allerdings kontrovers erörtert. In der älteren Rechtsprechung des BGH kam in der Tat eine gesamtschuldnerische Haftung schon deshalb in Betracht, da der Leasingnehmer als Halter des Fahrzeuges gemäß § 7 StVG auch ohne ein Verschulden gegenüber dem Leasinggeber wegen der Beschädigung dieses Fahrzeuges haften sollte (grundlegend damals: BGH, BGHZ 87, 113). Diese Rechtsprechung hat der BGH jedoch aufgegeben und eine teleologische Reduktion des § 7 StVG vorgenommen: Denn eine Haftung nach dieser Vorschrift besteht dem Schutzzweck nach nur bei einer Beschädigung einer Sache, die sich von dem Pkw unterscheidet, und einen anderen Gegenstand darstellt (BGH, NJW 2011, 996; BGH, Urt. v. 27.10.2020 – IX ZR 429/19). Mit einer Haftung aus § 7 StVG kann also eine Gesamtschuldnerschaft nicht begründet werden.

Gleichermaßen scheidet eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber aus § 823 BGB aus, da ein Verschulden nicht bewiesen ist. Denkbar wäre allein ein Anspruch aus vermutetem Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Nugel NZV 2009, 313). So hat der BGH auch im Bereich des Mietrechts (und das Leasing eines Kfz ist ein Unterfall des Mietrechts) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer feststehenden Eigentumsbeschädigung als Pflichtverletzung des § 241 Abs. 2 BGB ein entsprechendes Verschulden des Mieters als Vertragspartner vermutet wird (BGH MDR 2009, 74). Allerdings geht der BGH für den Bereich der Verursachung von Verkehrsunfällen im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer davon aus, dass alleine die Beschädigung des Leasingfahrzeuges noch keine schuldhafte Pflichtverletzung des §§ 280, 241 BGB darstellt, wenn der Unfallhergang nicht geklärt ist (BGH NJW 2011, 996). Dies deshalb, da bei einem derartigen Verkehrsunfall auch ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Betracht kommt und daher die im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze nach einer Verschuldensvermutung und Gefahrverteilung nicht eingreifen (BGH, Urt. v. 27.10.2020 – IX ZR 429/19). Folgerichtig scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt eine Schadensersatzverpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber und damit eine gesamtschuldnerische Haftung aus.

In Betracht kommt daher alleine eine Haftung des Leasingnehmers wegen einer vertraglichen (verschuldensunabhängigen) Vereinbarung gegenüber dem Leasinggeber. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber im Regelfall verpflichtet, das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen, unbeschädigten Zustand zu erhalten und insbesondere auch die dafür notwendigen Reparaturen sachgerecht durchzuführen. Insoweit besteht also auch eine entsprechende Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber, den entstandenen Schaden zu beseitigen.

Diesbezüglich ist einmal zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Vereinbarung dieser Reparaturklausel nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis im Sinne des §§ 421, 426 BGB führt. Denn insoweit soll es aus Sicht des BGH an der erforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen innerhalb einer Tilgungsgemeinschaft fehlen, da der Leistungszweck der der vertraglichen verschuldensunabhängigen und von dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ebenfalls unabhängigen Unterhaltspflicht des Leasingnehmers gegenüber der anderen Verpflichtung aus der Gefährdungshaftung subsidiär wäre. Dies führt dazu, dass auch eine Gesamtschuld aus der Reparaturklausel des Leasingvertrages ausscheidet. Bei dieser vierten Fallgruppe wäre mithin auch im Innenverhältnis kein Regress als Ausgleich vorzunehmen.

Diese Grundsätze hat auch noch einmal das OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.1.2022 – 22 U 49/21). Der Senat betont ebenfalls, dass die Verpflichtung zum Ersatz nach der Reparaturklausel des Leasingnehmers keine Gleichstufigkeit als Grundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung begründet und im Übrigen auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezüglich des Leasingnehmervertrages abzulehnen wäre. Die Zweckbindung der Reparaturklausel aus dem Leasingvertrag würde alleine dem Schutz des Vertragspartners, nicht aber dem Dritten und damit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners dienen, so dass auch eine Korrektur unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 242 BGB ausscheiden würde.

Diese Rechtsprechung wird aber nicht von allen Instanzgerichten umgesetzt – beispielsweise hat das LG Nürnberg-Fürth sich ausdrücklich vom BGH distanziert und lässt auch weiterhin einen Regress im Innenverhältnis zu (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.2.2021 – 2 O 4846/20). Die Kammer dort sieht keinen überzeugenden Grund, warum zwischen der Haftung des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer einerseits und der Haftung eines Dritten gegenüber Sicherungseigentümer andererseits keine Gleichstufigkeit im Sinne einer Deckungsgemeinschaft bestehen soll. Der BGH würde das Fehlen einer solchen Gleichstufigkeit lediglich feststellen, aber nicht begründen. Mit dieser Argumentation gelangt das Landgericht auch aus Sicht des Verfassers überzeugend zu einem Regress im Innenverhältnis als entsprechenden Ausgleich.

VI.

Besonderheiten bei der prozessualen Umsetzung

Eine prozessuale Besonderheit kann sich ergeben, wenn beide Fahrzeugführer ein Verschulden trifft und im Außenverhältnis gegenüber dem Leasinggeber der Einwand einer Mithaftung zwar nicht möglich ist, im Innenverhältnis aber gegenüber dem Leasingnehmer/Fahrzeugführer sehr wohl dieser Verursachungsbeitrag einen anteiligen Regress ermöglicht. Wenn in einem solchen Fall der Leasingnehmer vom Leasinggeber ermächtigt wird, den Fahrzeugschaden abzuwickeln und eine Auszahlung an sich selbst zum Zwecke der Reparatur zu verlangen, besteht die Besonderheit, dass der Leasingnehmer bezüglich des Fahrzeugschadens einen Ersatzanspruch des Leasinggebers verfolgt, dem gegenüber an sich der Einwand eines Verschuldens nicht eingreift.

Auf der anderen Seite ist nach dem Erhalt der Entschädigung der Leasingnehmer wiederum verpflichtet, gegenüber der von ihm in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung den erhaltenen Betrag gleich wieder zurückzuerstatten. Es erscheint dann als eine wenig überzeugende Förmelei, erst einmal eine Auszahlung an den Leasingnehmer vorzunehmen, der diesen Betrag dann gleich in Höhe seines Mithaftungsanteils wieder im Regresswege zurückzahlen muss. Deswegen wird in der Rechtsprechung für diese Fallgruppe der dolo agit-Einwand aus § 242 BGB zugelassen, wonach in diesem Fall gegenüber dem Leasingnehmer gar keine Auszahlung erfolgt und ihm die Mithaftungseinwände gleich entgegengehalten werden können (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.2.2021 – 2 O 4846/20; OLG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.8.2017 – 13 U 45/16; Nugel NZV 2009, 313).

Dr. Michael Nugel, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

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