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Haftzuschlag bei der Grundgebühr

Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Nürnberg, Beschl. v. 31.7.202354 Ls 805 Js 19083/18

I. Sachverhalt

Streit um Haftzuschlag

Der Pflichtverteidiger streitet mit der Staatskasse, ob der Haftzuschlag zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG angefallen ist. Der Rechtspfleger hatte ihn nicht festgesetzt. Dagegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt, mit der er beim AG Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Zeitpunkt der Inhaftierung ohne Bedeutung

Das AG verweist darauf, dass nach Nr. 4100 VV RVG die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt, entsteht. Unstreitig hätten hier die Zuschlagsvoraussetzungen vorgelegen, da der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befunden habe. Fraglich ist allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Diese Frage hat das AG bejaht. Hierfür spreche bereits der Wortlaut von Nr. 4100 VV RVG, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Grundgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiere, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolge. Spiegelbildlich dazu könne nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag i.S.d. Nr. 4101 VV RVG nichts anderes gelten – auch dieser falle an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin sei es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergebe der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache sei ungleich höher als der einer Nicht-Haftsache; es könne daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt werde. Genau dies sage im Grundsatz schon Nr. 4100 VV RVG aus, indem diese gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung ausgelöst werde. Nr. 4101 VV RVG sei genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt sei, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertige, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zähle.

III. Bedeutung für die Praxis

Erneut falsch entschieden

Das AG Nürnberg hat schon einmal so entschieden (siehe AGS 2020, 506 = RVGreport 2020, 460). Ich habe schon zu der Entscheidung darauf hingewiesen, dass die amtsgerichtliche Sicht „– mit Verlaub – gebührenrechtlicher Nonsens“ ist. Dabei bleibt es. Denn die Entscheidung des AG ist widersprüchlich. Sie vermischt die Kriterien des Entstehens der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG mit den Kriterien für einen Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, bei deren Vorliegen dann die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG entsteht. Zutreffend ist, dass die Grundgebühr in jedem Verfahrensstadium entstehen kann (vgl. wegen der Einzelheiten die Kommentierung zur Nr. 4100 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021 und Burhoff, AGS 2022, 443). Damit ist aber noch nichts über das Entstehen eines Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG gesagt (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 103 ff. m.w.N.; Burhoff, AGS 2023, 147). Der setzt nämlich voraus, dass sich der Angeklagte/Mandant in dem Zeitraum, der mit der geltend gemachten Gebühr abgegolten werden soll, nicht auf freiem Fuß befunden hat. Da die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG aber die Einarbeitung des Rechtsanwalts honoriert, ist das der Abgeltungsbereich der Grundgebühr. In dem Zeitraum der Einarbeitung muss sich der Mandant in Haft befunden haben. Ist das nicht der Fall, so wie hier, ist die Grundgebühr ohne Haftzuschlag entstanden. Dass der Mandant später inhaftiert wurde, hat keinen Einfluss mehr auf bereits abgeschlossene Gebührentatbestände, sondern nur noch auf „laufende Gebührentatbestände“. Die entstehen dann mit Haftzuschlag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Grundgebühr „neben“ der Verfahrensgebühr entsteht. Das AG irrt, wenn es meint, dass die „Zuschlagsvoraussetzungen“ nicht zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben müssen. Doch, das müssen sie, sonst passt der Zuschlag nicht. Wäre die Auffassung des AG richtig, würde die Grundgebühr ja immer (nachträglich) mit Zuschlag entstehen, wenn der Mandant irgendwann im Laufe des Verfahrens inhaftiert würde. Das ist aber nicht der Fall, obwohl das AG irrig davon auszugehen scheint.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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