Beitrag

Bewilligung von PKH im Adhäsionsverfahren

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 14.2.20232 StR 403/22

I. Sachverhalt

PKH für das Adhäsionsverfahren beantragt

Die Neben- und Adhäsionsklägerin hatte beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren zu bewilligen. Der BGH hat den Antrag abgelehnt.

II. Entscheidung

Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren erfolge nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.3.2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486). Dies erfordere daher in jeder Instanz erneut eine Prüfung durch das jeweilige Gericht und deshalb die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin, die sich hierfür grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen habe (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).

Eine solche Darlegung sei hier nicht erfolgt. Zwar habe die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27.6.2022 ihre in erster Instanz abgegebene Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Bezug genommen, was in besonderen Fällen genügen könne (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2017 – 5 StR 271/17). Indes beschränke sich jenes Schreiben allein auf Anträge, die die Nebenklage betreffen. Dem auf das Adhäsionsverfahren bezogenen – und hier gegenständlichen – Antragsschreiben vom 8.12.2022 lasse sich eine solche Bezugnahme dagegen ebenso wenig entnehmen wie die erforderliche Angabe der Antragstellerin, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (weiterhin) nicht geändert hätten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 397a Rn 10 m.w.N.). Letzteres ergebe sich bereits eingedenk des eingetretenen Zeitablaufs seit der letzten von ihr abgegebenen Erklärung aber nicht von selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.1991 – 3 StR 142/91).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löse auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergebe sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung habe es nicht bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2019 – 5 StR 441/18).

III. Bedeutung für die Praxis

Unterschiedliche Regelungen

Eine der doch recht häufigen Entscheidungen des BGH zu der Problematik von Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren (in der Revisionsinstanz). Insoweit muss der Rechtsanwalt darauf achten, dass in den Fällen der Beistandsbeiordnung gemäß § 397a Abs. 1 StPO diese für das gesamte Verfahren wirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2010 – 2 StR 156/10, NStZ 2010, 714). Insofern muss also in der Revision die Beiordnung nicht erneut beantragt werden. Anders in den Fällen des § 397a Abs. 2 StPO: In denen darf der Rechtsanwalt nicht übersehen, dass die Beiordnung nur für die jeweilige Instanz gilt, also in jeder Instanz ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren erforderlich ist. In dem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers darzulegen. Das ist vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil ansonsten (später) auch eine rückwirkende Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt. Denn die wird in der Rechtsprechung – wenn überhaupt – nur dann für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan hat (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH AGS 2021, 232; OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2017 – 4 Ws 90/17). Das gilt im Übrigen nicht nur für das Revisionsverfahren, sondern auch für die Tatsacheninstanz. Und: Das Gericht muss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auch nicht (selbst) ermitteln (BGH AGS 2022, 322).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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