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Geschwindigkeitsverstoß; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Nichtspeicherung von Rohmessdaten

Die Verwertung eines Messergebnisses, dessen der Messung zugrunde liegende Rohmessdaten nicht zum Zweck der nachträglichen Überprüfbarkeit gespeichert worden sind, verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

(Leitsatz des Verfassers)

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.7.2022VGH B 30/21

I. Sachverhalt

„Rohmessdaten-Antrag“ erfolglos

Das AG hat den Betroffenen am 1.7.2020 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h zu einer Geldbuße von 970 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Die Messung wurde mit dem Messgerät Poliscan Speed M1 vorgenommen. Die Verteidigung hatte bereits vor der Hauptverhandlung u.a. Einsicht in die sog. Lebensakte und die Überlassung einer Kopie der digitalen Falldaten einschließlich unverschlüsselter Rohmessdaten beantragt. Ebenfalls im Ermittlungsverfahren hatte die Verteidigung erklärt, sie stelle (im Fall der Nichterfüllung des Akteneinsichtsgesuchs) anderenfalls „bereits jetzt“ einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Antrag auf Einsicht in die Messunterlagen wiederholt, verbunden mit einem Aussetzungsantrag.

Das OLG Koblenz – Einzelrichter – hat die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nichtzugänglichmachung nicht in den Akten enthaltener Unterlagen und die Nichtspeicherung der Rohmessdaten verstoße weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Betroffene eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots, der Rechtsschutzgarantie sowie der Rechte auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör. Die Landesregierung hielt in ihrer Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde für teilweise begründet.

II. Entscheidung

Der VerfGH sieht die Verfassungsbeschwerde als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet an und weist diese insgesamt zurück.

Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Subsidiarität; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Nach der Auffassung des VerfGH ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Nichtzugänglichmachung vorhandener Unterlagen rügt. Denn er habe es versäumt, nach der gewährten teilweisen Akteneinsicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zu stellen. Soweit er gleichzeitig mit dem Akteneinsichtsgesuch erklärt hat, er beantrage „schon jetzt“ die gerichtliche Entscheidung, wenn seinem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen werde, genüge dies nicht. Der Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG sei bedingungsfeindlich und eine Antragstellung in dieser Form daher nicht zulässig.

Kein Bemühen um Herausgabe von Wartungsunterlagen beim Hersteller oder bei der Polizeidienststelle

Demgegenüber stelle es allerdings eine Überspannung der Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen dar, ihn darauf zu verweisen, sich um eine Herausgabe der Wartungsunterlagen nicht nur bei der Bußgeldstelle, sondern zusätzlich auch bei dem Gerätehersteller oder der mit der konkreten Messung betrauten Polizeidienststelle zu bemühen.

Keine Pflicht zur Speicherung der Rohmessdaten

Soweit das Amtsgericht ein Messergebnis verwertet hat, dessen der Messung zugrunde liegende Rohmessdaten nicht zum Zwecke der nachträglichen Überprüfbarkeit gespeichert worden sind, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit unbegründet sei. Insbesondere verstoße dies nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Ein solcher Verstoß liege vor, wenn rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Andererseits seien aber auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liege nicht schon dann vor, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren. Der Aspekt der „Waffengleichheit“ komme dabei bei tatsächlich nicht (mehr) vorhandenen Rohmessdaten nicht zum Tragen.

Nur „verfassungsrechtliche Mindestanforderungen“

Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens stelle (nur) verfassungsrechtliche Mindestanforderungen auf. Es bestünden „Spielräume“, die durch die Gerichte auszufüllen sind.

Nutzen der Rohmessdaten für eine nachträgliche Überprüfung umstritten

Der Nutzen der (hier nicht gespeicherten) Rohmessdaten für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses sei im technisch-fachwissenschaftlichen Schrifttum ohnehin „umstritten“. Gleiches gelte für die obergerichtliche Rechtsprechung. Es können mit ihnen „nur die rechnerische Richtigkeit des Messergebnisses plausibilisiert werden“.

Vorverlagerung der Überprüfung durch das Zulassungsverfahren; Befundprüfung

Zudem sei die Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch das Zulassungsverfahren des jeweiligen Messgerätes vorverlagert. Dies werde flankiert durch gesetzlich vorgegebene Eichfristen, die eine regelmäßige, wiederkehrende Prüfung der Funktionsfähigkeit des Messgerätes gewährleisteten. Dem Betroffenen stehe zudem ein Antrag auf Befundprüfung gem. § 39 Abs. 1 MessEG i.V.m. § 39 MessEV offen. Auch wenn hierdurch der verfahrensgegenständliche Messvorgang nicht wiederholt werden kann und der Messvorgang damit nicht nachprüfbar wird, ließen diese Prüfungen den Schluss zu, dass bei dem Messgerät keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Außerdem werde die fehlende Überprüfbarkeit zusätzlich durch den Toleranzwert kompensiert.

Keine „Blackbox“; anders VerfGH Saarland

Der Betroffene werde dadurch – entgegen der Auffassung des VerfGH des Saarlandes (Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17, VRR 8/2019, 11) – nicht „auf Gedeih und Verderb“ einem elektronischen System und seinen Algorithmen ausgeliefert. Es bestünden „anderweitige Möglichkeiten“, den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung nachträglich einer Überprüfung zu unterziehen.

Beschleunigungsgrundsatz

Zudem könnten der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Gedanke der „Rechtsanwendungsgleichheit“ den Anspruch auf die Verfügbarmachung bestimmter Informationen begrenzen, Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfristen (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Schließlich liege auch keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dadurch vor, dass der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG) die Sache nicht dem Bußgeldsenat in der Besetzung von drei Richtern übertragen hat (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).

III. Bedeutung für die Praxis

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) erforderlich

Die Entscheidung des VerfGH ist zunächst erneut ein Beleg dafür, dass die Verteidigung in den Fällen der Verwendung standardisierter Messverfahren eines erheblichen Maßes an (kontinuierlicher) Vorbereitung bereits im Ermittlungsverfahren bedarf (vgl. Burhoff/Niehaus, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 248 m.w.N.). Nicht nur im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität), sondern auch zur Erhaltung der Rechtsbeschwerdemöglichkeit ist die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderlich. Die Stellung des Antrags schon vor der Bescheidung des Einsichtsgesuchs (unter der Bedingung, dass diesem nicht [vollständig] entsprochen wird) reicht nicht aus.

Nichtspeicherung von Rohmessdaten; fehlende Nachprüfbarkeit

Den Kern der Entscheidung bildet die Ablehnung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Nichtspeicherung von Rohmessdaten. Eine tragfähige Begründung für dieses Ergebnis lässt sich der Entscheidung allerdings nicht entnehmen. Der VerfGH erkennt selbst, dass die Nichtspeicherung der Rohmessdaten dazu führt, dass der verfahrensgegenständliche Messvorgang „damit nicht nachprüfbar wird“ (Rn 37). Ebendies hat der VerfGH des Saarlandes (Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17, VRR 8/2019, 11) – nach der hier vertretenen Auffassung zu Recht (vgl. auch Burhoff/Niehaus, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 242) – für unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren erachtet. Letztlich hat der Staat in den Massenverfahren der Sanktionierung von Geschwindigkeitsverstößen gerade die Möglichkeit, entweder die Verwendung von Geräten vorzuschreiben, welche die Rohmessdaten speichern, und damit die Nachprüfbarkeit zu ermöglichen, oder aber – ohne jede tatsächliche Notwendigkeit (denn Geräte, welche die Daten speichern und den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren genügen, sind vorhanden) – die Messung mittels solcher Geräte zuzulassen, welche die Nachprüfbarkeit in einem wesentlichen Bereich gerade vereiteln, indem die Rohmessdaten von vornherein nicht gespeichert werden. Das unterscheidet die vorliegende Konstellation etwa von den Atemalkoholproben, in denen die Messung aus Gründen der Natur der Sache nicht rekonstruierbar ist.

Inwiefern ein solches Vorgehen, das – wie der VerfGH erkennt – ohne Notwendigkeit die nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung nicht ermöglicht, den Anforderungen an ein faires Verfahren genügen soll, wird vom VerfGH nicht überzeugend begründet. So ändert etwa die Eichung der Geräte natürlich nichts daran, dass die konkrete Messung nicht überprüfbar ist und daher nach der Auffassung des VerfGH vom Betroffenen schlicht hingenommen werden muss. Ihm wird die – technisch mögliche – Nachprüfung abgeschnitten, auch wenn er bereit ist, wie ihm dies nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens auferlegt ist, etwaige Fehler der Messung eigeninitiativ und auf eigene Kosten zu ermitteln.

„Verteidigungsrelevanz“; Perspektive der Verteidigung maßgeblich

Zu Unrecht beruft sich der VerfGH u.a. auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, indem er unterschlägt, dass das BVerfG ausdrücklich ausgeführt hat, dass es für die „Verteidigungsrelevanz“ (Rn 47) der Messunterlagen entscheidend auf die Sichtweise des Betroffenen und der Verteidigung ankommt, nicht auf diejenige der Bußgeldbehörde oder des Gerichts (BVerfG a.a.O. Rn 57; Burhoff/Niehaus a.a.O. Rn 231). Wie der VerfGH selbst ausführt, bedarf der Betroffene der Rohmessdaten, um etwaige Fehler der Ermittlung des Messergebnisses zu plausibilisieren (Rn 41). Gerade darum geht es bei der „Darlegungslast“ des Betroffenen bei Verwendung standardisierter Messverfahren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der VerfGH meint, für sein Ergebnis etwas daraus herleiten zu können, dass der Nutzen der Rohmessdaten für die nachträgliche Überprüfung „umstritten“ sei (abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass dies für die technischen Sachverständigen zuträfe, vgl. etwa Priester, Die Notwendigkeit von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen aus technischer Sicht, 6. Verkehrsrechtssymposium, Mainz 2021).

Recht auf den gesetzlichen Richter

Abschließend lehnt der VerfGH auch einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (durch Nichtübertragung der Entscheidung auf den Bußgeldsenat, § 80a Abs. 3 OWiG) mit nicht überzeugender Begründung ab. Der VerfGH hat selbst in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 21.6.2021 – VGH A 39/21 – ausgeführt, dass es sich bei den Folgen der Nichtspeicherung der Rohmessdaten um eine „in der Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage“ handele und sich die angegriffenen Entscheidungen gegebenenfalls „als verfassungswidrig erweisen“ könnten. Wenn dem so ist, dann erschließt sich nicht, inwiefern die Voraussetzungen des § 80a Abs. 3 OWiG hier nicht vorgelegen haben sollen.

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (2 BvR 1167/20)

Es bleibt die Hoffnung, dass sich das BVerfG im Rahmen der bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1167/20) mit den Gesichtspunkten, welche der VerfGH des Saarlandes unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens aufgeworfen hat, intensiver und weniger ersichtlich ergebnisorientiert befasst.

Letztlich dürfte angesichts des Rückzugs des VerfGH auf die Position, dass das Recht auf ein faires Verfahren nur „Mindestgarantien“ enthalte, das Tätigwerden des Gesetzgebers in diesem praktisch außerordentlich bedeutsamen Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erforderlich sein, wie dies vom Verkehrsgerichtstag 2020 (Arbeitskreis IV, Nr. 1) gefordert worden ist.

RiLG Prof. Dr. Holger Niehaus, Düsseldorf

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