Beitrag

Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

1. Ein Verteidiger kann gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung.

2. Zu den Voraussetzungen für die Bestellungen eines zweiten Verteidigers gem. § 144 StPO.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 24.3.2022 – StB 5/22

I. Sachverhalt

Beim OLG Stuttgart ist gegen den Angeklagten und eine Mitangeklagte ein Strafverfahren anhängig, das den Vorwurf zum Gegenstand hat, der Angeklagte habe sich u.a. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung hat begonnen und dauert an. Der Vorsitzende des Strafsenats hat den Antrag, dem Angeklagten Rechtsanwalt S als zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich beizuordnen, abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers lägen nicht vor. Das Verfahren sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig. Zudem sei keine Verfahrensdauer absehbar, die eine Mitwirkung eines zweiten Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung erforderlich erscheinen lasse. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K, mit der sofortigen Beschwerde. Diese war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH ist die sofortige Beschwerde gemäß der – ihrem Wortlaut nach unmittelbar anwendbaren – Vorschrift des § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthaft. Der Anwendung der in § 144 Abs. 2 S. 2 StPO geregelten Verweisung bedürfe es nicht. Diese gelte auch nach ihrer systematischen Stellung allein für die Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO (BGH NJW 2020, 3736 Rn 8 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]). § 142 Abs. 7 S. 1 StPO eröffne die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut („Entscheidungen über die Bestellung“) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 50) auch gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines weiteren Verteidigers als Sicherungsverteidiger abgelehnt worden sei (BGH a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2020 – III-4 Ws 94/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn 11).

Der BGH hat auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Zwar werde – so der BGH – in der Beschwerdeschrift des Pflichtverteidigers nicht dargetan, ob dieser das Rechtsmittel für sich oder als Verteidiger des Angeklagten für diesen eingelegt habe. Als eigene Beschwerde des bereits bestellten Pflichtverteidigers wäre das Rechtsmittel aber nicht statthaft, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber auch im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers – etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung – erfolge, so dass dieser durch das Unterbleiben der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht im rechtlichen Sinne beschwert sei (vgl. zur Frage der Beschwer des Pflichtverteidigers durch seine Bestellung BGHSt 65, 106; NJW 2020, 1534). Jedoch könne ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streite eine Regelvermutung (BGHSt 61, 218; konkret für einen Verteidigerantrag nach § 144 Abs. 1 StGB auch KG, Beschl. v. 12.1.2022 – 4 Ws 4/22). Hier ließen zudem die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, die auf die Interessen des Angeklagten und nicht auf persönliche Belange des Verteidigers bezogen seien, erkennen, dass die Beschwerde vom Pflichtverteidiger für den Angeklagten eingelegt worden und damit ein Rechtsmittel des Angeklagten sei. Der Angeklagte selbst sei beschwerdebefugt; er sei durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein könne (vgl. BGH NJW 2020, 3736 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]; OLG Bremen, Beschl. v. 30.4.2021 – 1 Ws 24/21; OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2020 – III-4 Ws 94/20).

Das Rechtsmittel hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“. Nach ihrem Wortlaut habe die Vorschrift zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – „vom Willen des Beschuldigten unabhängige“ (BT-Drucks 19/13829, S. 49) – Bestellung sei somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr müsse die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGHSt 65, 129). Soweit der Gesetzeswortlaut „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens anführe, benenne er lediglich exemplarisch („insbesondere“) Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf sei bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens könne es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGHSt 65, 129). Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger sei daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall sei nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein „unabweisbares Bedürfnis“ bestehe, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.

Von einer solchen Notwendigkeit sei auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecke und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden müsse, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden könne, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex sei, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden könne (vgl. BGH a.a.O. m.w.N. zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 [BGBl 2019 I S. 2128]; KG, Beschl. v. 12.1.2022 – 4 Ws 4/22; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2021 – 2 Ws 166/21; s. auch BT-Drucks 19/13829, S. 49 f.). Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers komme dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Darauf habe der BGH bereits hingewiesen (vgl. BGH a.a.O.). Auf dieser Grundlage hat der BGH die Entscheidung des OLG Stuttgart nicht beanstandet.

Der Aktenbestand belaufe sich auf 44 Ordner aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten; hinzu kommen zwölf weitere Aktenordner des hinzuverbundenen Verfahrens gegen die Mitangeklagte. Der Vorsitzende habe vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung ausgeführt, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich. Diese Wertung sei nicht zu beanstanden. Ein „unabweisbares Bedürfnis“ für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers habe der Vorsitzende aus dem Aktenbestand nicht ableiten müssen. Ein solches läge nur vor, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit beherrscht werden könnte und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches nicht angenommen habe, sei jedenfalls vertretbar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des vom Pflichtverteidiger des Angeklagten vorgebrachten Umstandes, der Generalbundesanwalt habe während der bereits laufenden Hauptverhandlung weiteres – überwiegend elektronisches – Beweismaterial vorgelegt. Soweit dessen Sichtung besonderen Zeitaufwand erfordere, könne dem erforderlichenfalls durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden. Dies sei nach dem Vortrag des Angeklagten bereits geschehen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Umfang des Verfahrensstoffs während der Hauptverhandlung voraussichtlich so stark erhöhen wird, dass der Aufwand für dessen Durchdringung einen Verteidiger überfordern könnte.

Als jedenfalls vertretbar erweise sich auch die Annahme des angefochtenen Beschlusses, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht besonders schwierig. Es gehe bei der Beweisaufnahme im Wesentlichen um die Einordnung des „IS“ als terroristische Vereinigung im Ausland, den Nachweis der dem Angeklagten zur Last gelegten Aktivitäten zugunsten des „IS“, wobei als Beweismittel insofern maßgeblich sichergestellte und ausgewertete Messenger-Kommunikation des Angeklagten in Betracht kommt, sowie um die Rechtsfrage der Einordnung der mutmaßlichen Aktivitäten des Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung „IS“ und Zuwiderhandlung gegen ein EU-Bereitstellungsverbot. Zu den damit inmitten stehenden Rechtsfragen liege umfangreiche und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Dass der Pflichtverteidiger die zu beantwortenden Rechtsfragen subjektiv für schwierig halte, sei demnach im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebend. Dafür, dass sich im Laufe der weiteren Hauptverhandlung komplexe oder ungeklärte Rechtsfragen stellen könnten, zu deren Bewältigung ein Verteidiger allein nicht in der Lage wäre, bestehe kein Anhalt.

Der Einwand des Verteidigers des Angeklagten, der Generalbundesanwalt sei in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten vertreten, verfange nicht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 244; ebenso OLG Bremen, Beschl. v. 30.4.2021 – 1 Ws 24/21 a.E.; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn 5; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn 9). Zum einen sei die autonome Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit welchen personellen Ressourcen der Sitzungsdienst wahrgenommen werde, für die hier relevante Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens durch den Vorsitzenden ohne Belang, zumal für die staatsanwaltschaftliche Entscheidung auch andere Kriterien als der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens maßgeblich sein können. Zum anderen übten der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Funktionen in der Hauptverhandlung aus; die Staatsanwaltschaft, die auch auf die Aufklärung und Berücksichtigung den Angeklagten entlastender Umstände Bedacht zu nehmen habe, sei dort nicht „Gegner“ des Angeklagten. Somit verlange auch das Gebot der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit nicht, dass die Zahl der Verteidiger des Angeklagten der Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanwälte entspreche.

Als ohne Weiteres vertretbar erweise sich – so der BGH – zudem die Einschätzung des Vorsitzenden, die voraussichtliche weitere Dauer der Hauptverhandlung zwinge ebenfalls nicht zu der Bestellung eines zweiten Verteidigers. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertige sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöhe, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGHSt 65, 129 Rn 23; OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2020 – 5 StS 1/20 m.w.N.; OLG Hamburg StV 2021, 154, 155). Vom Vorsitzenden sei geplant, dass sich die im Januar 2022 begonnene Hauptverhandlung bis Ende Juni 2022 erstrecke. Eine außergewöhnlich lange Hauptverhandlung stehe mithin nicht zu erwarten.

Dass – etwa wegen Vorerkrankungen des dem Angeklagten bestellten Verteidigers – eine tatsächlich erhöhte Gefahr bestehe, dieser könnte für längere Zeit ausfallen, so dass ausnahmsweise ungeachtet der hier zu erwartenden nicht besonders langen Hauptverhandlungsdauer die Bestellung eines Sicherungsverteidigers gerechtfertigt sein könnte, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gebe – außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH NJW 2021, 1894 Rn 9; OLG Celle a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 144 Rn 4). Das vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemachte allgemeine Risiko seiner Erkrankung am Corona-Virus begründe nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. BGH a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Insofern sei zu berücksichtigen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus gegenwärtig zumeist nicht schwerwiegend oder langwierig verlaufen. In der Regel wird daher im Falle einer solchen Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten eine Unterbrechung der Hauptverhandlung innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO bis zur Genesung des Betroffenen ausreichen, auch wenn eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen nach § 10 Abs. 1 EGStPO wegen der – gegenwärtig bis zum 30.6.2022 – befristeten Geltung dieser Vorschrift zukünftig ausscheiden sollte.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Ohne genauere Aktenkenntnis wird man nicht abschließend beurteilen können, ob die Entscheidung, mit der der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum neuen § 144 StPO bekräftigt, zutreffend ist. Nach den mitgeteilten Umständen spricht allerdings vieles dafür, zumal es darauf ankommen dürfte, ob ggf. mach „altem“ Recht ein weiterer Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen. Denn die gesetzliche Regelung des § 144 StPO ist nicht neu, sondern setzt nur die alte Rechtsprechung der Obergerichte um (vgl. zu allem Hillenbrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 3570 ff. m.w.N.). Im Übrigen zeigt die Entscheidung deutlich, dass sich zu § 144 StPO eine Kasuistik entwickeln wird.

2. Allerdings: Zu leichtem Stirnrunzeln führt bei mir die Feststellung des BGH, wonach die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht „Gegner“ des Angeklagten sei. In der Praxis dürfte dann doch eher das Gegenteil der Fall sein.

3. Und: Der BGH weist darauf hin, dass die erstrebte Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Sicherungsverteidiger selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die Notwendigkeit der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO zu bejahen wäre. Denn Rechtsanwalt S. stand für die vom OLG Stuttgart anberaumten Verhandlungstage nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, weil er gegenwärtig auch als Verteidiger in einem Umfangsverfahren vor dem OLG Düsseldorf tätig ist, zu dem es Terminsüberschneidungen gab. Mir erschließt sich nicht, warum man dann mit diesem Verteidiger in die Schlacht um den zweiten Pflichtverteidiger zieht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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