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Prozesskostenhilfe für den Nebenklägerbeistand

1. Der Anspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht auch dann, wenn zwar die Anklage nicht auf ein versuchtes Tötungsdelikt gestützt wird, aber die – wenn auch nur geringe – Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein solches Delikt begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt.

2. Zur schwierigen Sach- und Rechtslage, die die Gewährung von PKH für den Nebenkläger zur Zuziehung eines Rechtsanwalts erfordert.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Schleswig, Beschl. v. 8.2.20221 Ws 42/22

I. Sachverhalt

PKH für Hinzuziehung eines Rechtsanwalts?

Der Nebenklägerbeistand hat in einem Sicherungsverfahren beantragt, dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren. Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG Erfolg.

II. Entscheidung

Privilegierter Nebenkläger

Das OLG hat den Antrag des Beistandes – da für den Nebenkläger günstiger – als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetze, komme nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands bestehe hingegen auch dann, wenn zwar die Anklage nicht auf ein versuchtes Tötungsdelikt gestützt werde, aber die – wenn auch nur geringe – Möglichkeit bestehe, dass der Angeklagte ein solches Delikt begangen habe und seine Verurteilung deswegen in Betracht komme (BGH NJW 1999, 2380). So liege der Fall hier. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung einen Rücktritt vom versuchten Totschlag angenommen habe, gehe die Antragsschrift zwar lediglich von einer gefährlichen Körperverletzung aus. Gleichwohl verbleibe die Möglichkeit, dass die Frage des Rücktritts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anders bewertet werde und infolgedessen ggf. auch ein versuchter Totschlag als Anlasstat in Betracht kommen könnte.

Normaler Nebenkläger

Nach Auffassung des OLG wäre die Beschwerde aber auch begründet, wenn der Antrag – entsprechend der Auslegung des LG – als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verstanden würde. Soweit sich der Beschluss des LG angesichts der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ausschließlich damit auseinandersetze, ob dieser seine Interessen selbst ausreichend wahrnehmen könne, sei anzumerken, dass es sich insoweit weniger um eine Frage der Unfähigkeit als der Unzumutbarkeit eigener Interessenwahrnehmung handeln dürfte, die als solche insbesondere auf der psychischen Betroffenheit des Nebenklägers durch die Tat beruhen kann (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021 § 397a Rn 9). Das geschilderte Tatgeschehen lasse sowohl wegen der Tat selbst (Messerangriff auf offener Straße) als auch wegen ihrer Folgen (Notwendigkeit einer lebensrettenden Operation) auf eine erhebliche psychische Betroffenheit des Nebenklägers schließen, die eine Unzumutbarkeit eigener Interessenwahrnehmung nahelege.

PKH geboten

Jedenfalls aber erscheine – so das OLG – die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Eine schwierige Sach- und Rechtslage sei regelmäßig dann gegeben, wenn aus der vernünftigen Sicht des Nebenklägers der Sachverhalt verwickelt sei, Spezialkenntnisse erfordere oder komplizierte bzw. umstrittene Rechtsfragen auftauchen oder Beweisanträge gestellt werden müssten (BeckOK-StPO/Weiner, StPO § 397a Rn 20). Angesichts dessen dürfte sich die Sach- und Rechtslage aus der maßgeblichen Sicht des Nebenklägers schon allein deshalb als schwierig erweisen, weil hinsichtlich des Tathergangs eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bestehe und der Beschuldigte sich bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Notwehr berufen habe. Demzufolge stehe zu erwarten, dass die Frage etwaiger Notwehr auch Gegenstand der Hauptverhandlung sein werde, zumal auch die Antragsschrift davon ausgehe, dass der Nebenkläger dem Beschuldigten unmittelbar vor dem Messerstich einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe.

Sicherungsverfahren

Hinzu komme, dass es sich vorliegend um ein Sicherungsverfahren handele, das per se die Schwierigkeit der Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten berge und dafür die Bewertung der Ausführungen eines Sachverständigen erfordere, was aus Sicht eines Nebenklägers tatsächlich wie rechtlich als problematisch einzustufen sei. Rechtlich schwierig wäre insbesondere auch eine im Laufe des Sicherungsverfahrens ggf. notwendige Überleitung in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO. Für den Nebenkläger gelte dies umso mehr, als dass der Vortrag seines Rechtsanwalts auf eine bestehende Sprachbarriere hindeute, die sich angesichts der Komplexität der genannten Schwierigkeiten nicht allein durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers überwinden lassen dürfte.

III. Bedeutung für die Praxis

Unterscheidung von Bedeutung

1. Das OLG unterscheidet für den Nebenklägerbeistand zutreffend zwischen dem sog. privilegierten Nebenkläger (§ 397a Abs. 1 StPO) und dem normalen Nebenkläger (§ 397a Abs. 2 StPO). Nur der normale Nebenkläger muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die u.a. die zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt, beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO für die Bestellung eines Nebenklägerbeistandes (ohne Gewährung/Vorliegen von PKH) ggf. nicht vorliegen. Für die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO muss nur eins der Delikte in dem dort aufgeführten Tatbestandskatalog vorliegen, für die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO müssen die Voraussetzungen für die PKH-Gewährung gegeben sein (vgl. zu allem Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 3194 ff. m.w.N.).

Achten muss man auf …

2. Auf Folgendes ist zusätzlich zu achten:

a) Die Beiordnung nach Abs. 1 gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (zuletzt BGH StraFo 2009, 349). Die Bestellung gilt nicht für das Adhäsionsverfahren. Insoweit muss ggf. nach § 404 Abs. 5 StPO PKH beantragt werden. Wird PKH bewilligt, gilt das immer nur für die jeweilige Instanz (BGH a.a.O.).

b) Die Bewilligung von PKH nach § 397a Abs. 2 StPO gilt hingegen nur für die jeweilige Instanz. Eine rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich nicht möglich (wegen der Einzelheiten Burhoff/Burhoff, EV, Rn 3202 m.w.N.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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