I. Der Fall
Die Parteien, die Vermieterin von Wohnraum und eine Inkassodienstleisterin, stritten um die Rückzahlung von Miete. Die Mieter rügten mit Schreiben vom 9.2.2017 und erneut mit Schreiben des Mietervereins vom 10.4.2017 einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Beide Schreiben mit der Aufforderung zur Erstattung überzahlter Miete blieben unbeantwortet. Hierauf machte die Klägerin, ein nach § 10 RDG eingetragenes Inkassounternehmen, die Ansprüche wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse aus abgetretenem Recht geltend. In der Folge einigten sich die Mietvertragsparteien auf eine Herabsetzung der Miete. Die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lehnte die Vermieterin ab. Die hierauf gerichtete Klage blieb in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Schadensminderungspflicht
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes verstießen die Mieter nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, indem sie nach wiederholter Rüge der überhöhten Miete die Klägerin einschalteten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgerichtliche Rechtsverfolgung durch ein Inkassounternehmen aus einer ex-ante-Sicht nicht erfolgversprechend war. Alleine die wiederholte, beim zweiten Mal durch den Mieterverein ausgesprochene Aufforderung zur Erstattung überzahlter Miete genügt hierfür nicht.
III. Der Praxistipp
Die Gründe der Leistungsverweigerung sollten nicht im Dunkeln bleiben. Verweigert der Vermieter die Erstattung der über §§ 556d ff. BGB hinausgehenden Miete ausdrücklich, scheidet die Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus.