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C. beA – Update 3.16: Aus für 32-Bit-Systeme

Verfasserin: Ilona CosackFachbuchautorin und Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, Fachberatung für Rechtsanwälte und Notare

Wegen steigender Anforderungen im Bereich der IT-Security und der Erhöhung der Datenkapazitäten im Elektronischen Rechtsverkehr seit 1.1.2023 (maximal 1.000 Dateien mit maximal 200 MB pro Nachricht) bietet die BRAK das beA ab der Version 3.16 ausschließlich als 64-Bit-System an. Wer noch 32-Bit-Systeme verwendet hat bis maximal zum 28.2.2023 Zeit, das Update zu verschieben. Ab dem 1.3.2023 wird eine Anmeldung am beA sonst nicht mehr möglich sein. Das auf den 1.12.22 geplante Update wurde zunächst gestoppt: „Aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen wurde die Auslieferung der beA-Version 3.16 zurückgenommen. Es wird somit beim Neustart der beA Client Security am 1.12.2022 KEINE Aktualisierung angeboten. Wir informieren hier, sobald ein neuer Termin für die Inbetriebnahme bekannt gegeben werden kann.“ und dann eine Woche später durchgeführt.

I.

Neue beA Client Security 3.16.0.4

Aktuell ist die beA Client Security in der Version 3.16.0.4 im Einsatz. Bei der Basiskomponente wurde auf die Version 3.3.3 aktualisiert und mit dieser Version auf die 64-Bit-Version des beA umgestellt. Die BRAK informiert zu den technischen Feinheiten:

„Wir unterscheiden die Versionen für folgende Komponenten:

  • beA Client Security Installer (beA-Basiskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, installiert mit Administrator-Rechten; ändert sich von 3.1.0 / 3.2.3 auf 3.3.3)

    → verschiebbar (bis maximal 28.2.23)

  • beA Client Security (beA-Anwendungskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, aktualisierbar von jedem Nutzer; ändert sich von 3.15.0.3 auf 3.16.0.4)

    → zwingend erforderlich

  • beA Applikation (Im Rechenzentrum des Betreibers; ändert sich von 3.15.6 auf 3.16.x)“

Hinzu kommt, dass sich auch der Ziel-Ordner mit der Aktualisierung auf den beA Client Security Installer 3.3.3 ändert. Ab sofort wird die Datei unter „C:ProgrammeBRAKbeAClientSecurity“ abgelegt. Die Bitte des beA Supports dazu lautet: „Bitte ändern Sie den Ziel-Ordner nicht.“

Wichtig!

Für das beA-Update auf die 64-Bit-Version benötigt man Administratorrechte!

II.

Fristverlängerung für den Kartentausch

Die beA-Karten der „alten Generation“ (Beginn der Kartennummer mit 2xxx) haben ausgedient. Dabei ist die Signaturfunktion auf dieser Karte mit dem 31.12.22 abgelaufen (auch wenn dort ein längeres Gültigkeitsdatum angegeben ist).

Um der Anwaltschaft Gelegenheit zu geben, die beA-Karten der „neuen Generation“ (Beginn der Kartennummer mit 7xxx) in ihrem beA hinzuzufügen, wurde die Frist bis zum 18.3.2023 verlängert.

Dazu hat die BNotK eine Informationsseite zum beA-Kartentausch eingerichtet:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch

Dort werden Hinweise auf eine Schritt-für-Schritt-Anleitung des beA-Supports mit Video-Anleitung gegeben.

III.

Fernsignatur

Mit den neuen beA-Karten bietet die BNotK ausschließlich die Möglichkeit der Fernsignatur an. Man kann jedoch für das Signieren auch die Karte eines anderen Anbieters nutzen, bei der sich (wie bei der alten beA-Karte) das Signaturzertifikat auf der Karte befindet. Von der BRAK zugelassen sind neben der Fernsignaturkarte der BNotK auch die Signaturkarten des DGN (Deutsches Gesundheitsnetz), d-trust (Bundesdruckerei) und Telesec (Telekom). Man kann sich zwar mit diesen Signaturkarten nicht am beA anmelden (dazu benötigt man die beA-Basiskarte), ist beim Signaturvorgang unabhängig und nicht auf das Funktionieren der Fernsignatur angewiesen. Immer wieder werden in der Störungsdokumentation der BRAK Störungen bei der Nutzung der Fernsignatur vermeldet, die nicht nur kurzzeitig sind.

Wer mit Anwaltssoftware arbeitet, sollte mit seinem Anbieter klären, welche Signaturkarten mit der Anwaltssoftware eingesetzt werden. Der Software-Industrieverband (SIV-ERV) hat ein Informationsblatt zum Jahreswechsel veröffentlicht. Dort werden Hinweise zur Unterstützung des Fernsignaturdienstes der BNotK sowie zur Unterstützung der externen Signaturkarten gegeben.

Immer wieder berichten Anwender von Schwierigkeiten, weil z.B. der Link zur Aktivierung der Fernsignatur von der BNotK nicht übersandt wird oder die Karte nicht eingetroffen ist und man diverse Male aufgefordert wird, den Erhalt der Karte zu bestätigen. So verschickt die Zertifizierungsstelle automatisierte E-Mails:

„Betreff: Letzte Erinnerung, um fehlende Dokumente zum Zertifikatsantrag einzureichen

Sehr geehrter Herr XXX,

Sie haben bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ein qualifiziertes Zertifikat beantragt. Für die Bearbeitung des Antrages BF-XXX vom 1.12.2022 benötigen wir noch folgende Dokumente:

Antrag:

Nach Eingang der fehlenden Dokumente wird die Bearbeitung Ihres Antrages fortgesetzt.

Dieses ist die dritte und letzte Erinnerung zum Einreichen der Antragsunterlagen. Sollten die fehlenden Dokumente nicht eingereicht werden, verfällt der Zertifikatsantrag und Sie müssten gegebenenfalls einen Neuantrag stellen.“

Das erinnert an das schon 1977 veröffentlichte Lied von Reinhard Mey zum „Antrag auf Erteilung eines Antragformulars“.

Der Clou bei diesem Fall ist, dass der Rechtsanwalt seine qeS schon längst einsetzt!

Die BNotK empfiehlt für die Korrespondenz die Verwendung des Kontaktformulars, weil dieses schneller als eine E-Mail bearbeitet werden könne.

IV.

Externe Signatur

Die Anbringung der Signatur im beA direkt ist eine Möglichkeit, alternativ kann auch mit einer externen Signatur außerhalb des beA eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) angebracht werden. Wer jedoch mit der Fernsignatur der BNotK arbeitet, muss bei dem häufig eingesetzten SecSigner eine spezielle SecSigner-Edition mit Unterstützung der BNotK-Fernsignatur (7.31 BR) verwenden. Wegen des hohen Supportaufwands durch die BNotK-Fernsignatur liegt diese Nutzungsgebühr 50 % über dem üblichen jährlichen SecSigner-Preis. Da eine Mindestlizenz (bis zu 5 Nutzer) erforderlich ist, entstehen dafür jährliche Kosten von 405 EUR netto pro Jahr. Eine weitere Alternative bietet der Governikus DATA Boreum in verschiedenen Varianten von der Einzellizenz zu 65 EUR netto pro Jahr bis zur 5ER-Lizenz zu 250 EUR netto p.a. Der Vorteil dieser Lösungen ist, dass man diese auch außerhalb des beA, z.B. beim Übersenden von Rechnungen, für eine rechtssichere Unterschrift nutzen kann.

V.

Änderungen beim BRAV

Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV), ist unter einer neuen URL bravsearch.bea-brak.de erreichbar und aufgrund „vielfacher Hinweise von Nutzerinnen und Nutzern“ hat sich die BRAK entschlossen, die Eingabe eines Sicherheitscodes in der BRAV-Suche abzuschaffen! Das ist eine gute Maßnahme, war es bislang immer Glücksache, als Mensch das Rätsel des Sicherheitscodes auf Anhieb zu lösen.

VI.

Ersatzeinreichung

Nach einem Jahr aktive Nutzungspflicht hat sich gezeigt, dass die Notwendigkeit, eine Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO vorzunehmen, nur bei zwei Mal der Fall war: Von Montag, 31.10.2022, 21:30 Uhr bis Dienstag, 1.11.2022, 09:31 Uhr. Und am Donnerstag, 24.11.2022, 14:06 Uhr bis Freitag, 25.11.2022, 03:33 Uhr war das beA „außer Betrieb“. Alle anderen Störungen waren von kurzer Dauer, Wartungsarbeiten wurden in der Nacht oder am Wochenende erledigt. Mit Updates gehen immer wieder kleine oder größere Fehler einher, die im Nachhinein behoben werden.

Und am 15.12.22 hat der BGH (III ZB 18/22) entschieden, dass die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) danach glaubhaft zu machen ist, wobei die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen soll.

Der BGH führt aus:

„Diese Rechtslage musste dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Rechtsanwalt beim Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.2022 bekannt sein. Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr.“

VII.

Fazit

Die Rechtsprechung kennt kein Pardon. Die Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) müssen beachtet werden. Auch wenn das beA manches Mal „hohe Hürden“ setzt, müssen diese überwunden werden.

Lesen Sie in der 2. Ausgabe der eBroschüre ERV 2023, welche weiteren wichtigen Entscheidungen für den Umgang mit dem ERV und beA relevant sind.

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