Beitrag

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Teil II)

III.

Neuregelungen zum 1.3.2024

Nachdem die ersten Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl 2023 I Nr. 217 vom 18.8.2023) bereits zum 18.11.2023 in Kraft getreten sind – vgl. dazu Infobrief Arbeitsrecht 08-2023 – werden nun mit Wirkung zum 1.3.2024 zahlreiche weitere Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sowie der diese flankierende Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl 2023 I Nr. 233 vom 31.8.2023) in Kraft treten.

Dies betrifft (teils recht umfangreiche) Neuregelungen in folgenden Bereichen des Arbeitsmigrationsrechts:

  • Beschäftigung von ausländischen Fachkräften

  • Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften

  • Beschäftigung von ausländischen Studierenden, Auszubildenden und Sprachkursteilnehmern

  • Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

  • kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Diese werden nachfolgend im Überblick vorgestellt.

1. Beschäftigung von Fachkräften

Zunächst betreffen die Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Beschäftigung von Fachkräften.

Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder § 18g AufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, können bei Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen fortan bereits nach drei (bislang: vier) Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 18c Abs. 1 S. 1 AufenthG). Für Fachkräfte, die erfolgreich eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium abgeschlossen haben, verbleibt es bei einer Frist von 24 Monaten (§ 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG). Eine weitere Erleichterung wird für die Inhaber einer Blauen Karte EU eingeführt, denen nun bereits nach 27 (bislang: 33) Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU bei einfachen Deutschkenntnissen (Niveau A1 GER) bzw. bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) weiterhin nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Weitere Erleichterungen bestehen nach Maßgabe der neu eingefügten Vorschrift des § 9 Abs. 3a AufenthG, wonach einem Ehegatten eines Ausländers, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG besitzt, ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn er

(1) in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt

(2) seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

(3) im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist und

(4) die weiteren Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis vorliegen.

Nach der neuen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet können Pflegeassistenten sowie Pflegehelfer aus Drittstaaten nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen künftig einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für bis zu zwölf Monate beantragen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Dieser kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG); eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

Nach der neu eingefügten Vorschrift des § 21 Abs. 2b AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt zur Gründung eines Unternehmens erteilt werden, wenn (1) er eine Fachkraft ist und (2) ihm zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens ein den Lebensunterhalt sicherndes Stipendium einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des gewährten Stipendiums erteilt, höchstens jedoch für 18 Monate.

Für den Fall des Familiennachzuges von Ehegatten oder minderjährigen Kindern wird künftig auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet, wenn (1) der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll, (2) der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und (3) die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, welches grundsätzlich erst nach Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft (oder Tod des Ausländers) entsteht (§ 31 Abs. 1 AufenthG), entsteht für Ehegatten eines Ausländers mit einer Blauen Karte EU bereits, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat. Zudem können bestimmte Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegatten auch dauerhaft im Bundesgebiet ansässig sind – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1.3.2024 erhalten.

2. Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften

Des Weiteren werden durch die das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung flankierende Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl 2023 I Nr. 233 vom 31.8.2023) auch weitere Möglichkeiten für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften, die keine Fachkräfte sind, geschaffen.

Durch die Neuregelung für Pflegehilfskräften aus Drittstaaten (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22a BeschV) wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Die insoweit erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt voraus, dass die bundes- oder landesrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllt sind, und die Pflegekraft über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügt oder die für das Landesrecht zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer solchen Ausbildung festgestellt hat. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können somit bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Allerdings sieht die Neuregelung des § 36 Abs. 4 BeschV vor, dass Arbeitgeber bei bestimmten Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften oder sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

Die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1.3.2020 eingeführte Regelung zur Beschäftigung von Personen, die keine Fachkräfte sind, also keinen formalisierten inländischen oder ausländischen gleichwertigen Abschluss haben, aber über ausgeprägte berufspraktische Erfahrung verfügen, (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV), wird ausgeweitet. Die bislang auf Berufe auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie beschränkte Regelung findet fortan Anwendung auf alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei (bislang: drei) innerhalb der letzten fünf (bislang: sieben) Jahre reduziert. Ferner wird das erforderliche Mindestgehalt auf einen Beitrag von 45 % (bislang: 50 %) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung reduziert und beläuft sich somit auf nur noch 40.770 EUR brutto (bislang: 45.300 EUR brutto).

Die (weiter erforderliche) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt voraus, dass eine der folgenden Qualifikationen vorliegt (ohne dass die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland erforderlich ist):

  • ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,

  • ein ausländischer Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder

  • ein im Ausland erworbener Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu gewährleisten.

Für IT-Spezialisten wird der Arbeitsmarktzugang insofern zusätzlich erleichtert, als letzteres nicht für Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie gilt. Auch müssen keine deutschen Sprachkenntnisse mehr für das Visum nachgewiesen werden (bislang waren sie nur verzichtbar, falls nicht erforderlich).

Des weiteren hat der Verordnungsgeber eine neue Regelung zur sog. kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung in § 15d BeschV aufgenommen. Mit der neuen Regelung wird eine neue Möglichkeit für die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrer Qualifikation eingeführt, die möglich ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein bedarfsorientiertes Kontingent (auch differenziert für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen möglich) und interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird erteilt, wenn

(1) der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind,

(2) der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen,

(3) die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet und

(4) die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt.

3. Beschäftigung von Studierenden, Auszubildenden, Sprachkursteilnehmern

Schließlich werden die Möglichkeiten zur Ausübung einer Beschäftigung für ausländische Studenten und Auszubildende ausgeweitet, die nun in einem ausgeweiteten zeitlichen Umfang einer (Neben-)Beschäftigung nachgehen dürfen.

Für drittstaatsangehörige Studenten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung werden die Möglichkeiten zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung erweitert. Das bisherige zur Verfügung stehende kalenderjahresbezogene Kontingent („Arbeitstagekonto“) von (bislang) 120 vollen bzw. 240 halben Tagen wird auf (nun) 140 volle bzw. 280 halbe Arbeitstage aufgestockt (§ 16b Abs. 3 S. 1 AufenthG). Studentische Nebentätigkeiten werden auf dieses Kontingent auch weiterhin nicht angerechnet (§ 16b Abs. 3 S. 2 AufenthG). Neu ist die Regelung des § 16b Abs. 3 S. 3 AufenthG, nach der Teilzeitbeschäftigungen jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet werden:

(1) für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag oder

(2) je Kalenderwoche

  • a)

    während der Vorlesungszeit, bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche und

  • b)

    außerhalb der Vorlesungszeit unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage

  • Die Neuregelung ermöglicht es somit alternativ, Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden in der Woche auszuüben, ohne dass dabei die Höhe des Gehalts und der Gegenstand der Beschäftigung eine Rolle spielen. Die Nebenbeschäftigung ist künftig auch beim Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen von Beginn an möglich (was bislang im ersten Jahr des Aufenthalts nicht erlaubt war).

    Auch mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, ist es nun möglich, einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche nachzugehen, wohingegen diese Möglichkeit für Teilnehmer an einem Schüleraustausch weiterhin nicht besteht.

    Zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche ist drittstaatsangehörigen Ausländern die Einreise sowie der Aufenthalt weiterhin erlaubt, nun aber bis zur Vollendung des 35. (bislang: 25.) Lebensjahres (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie bereits bei ausreichenden (bislang: guten) Sprachkenntnissen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) möglich. Damit wird der Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche einem größeren Personenkreis von Drittstaatsangehörigen eröffnet. Ausbildungsplatzsuchende können einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen nachgehen. Die bisherige Höchstaufenthaltsdauer schließlich ist von (bislang) sechs auf (nun) neun Monate erhöht worden (§ 17 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

    Die Einreise sowie der Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung bleibt weiterhin für Drittstaatsangehörige im Grundsatz unverändert möglich. Neu gefasst wurde die Regelung des § 17 Abs. 3 AufenthG, wonach eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen möglich sind (bislang waren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder studentischer Nebentätigkeiten untersagt).

    4. Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Darüber hinaus hat man die bereits bislang bestehenden Möglichkeiten zur Einreise und zum Aufenthalt zur Anerkennung ausländischen Berufsqualifikationen ausgebaut bzw. umgestaltet.

    Die bisherigen Möglichkeiten zum Aufenthalt für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen (§ 16d Abs. 1 AufenthG) wird nun bei der Ersterteilung für bis zu 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich. Dadurch erhalten Arbeitgeber mehr Flexibilität. Ferner wird die Berechtigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme von (bislang) 10 auf (nun) 20 Stunden in der Woche erhöht (§ 16d Abs. 4 S. 3 AufenthG). Angehenden Fachkräften wird somit ermöglicht, den Weg in den Arbeitsmarkt leichter zu beschreiten.

    Zudem wird – dies ist neu – mit der sog. Anerkennungspartnerschaft ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Im Gegensatz zu den bisherigen Möglichkeiten zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist in diesem Fall vor der Einreise das Einleiten eines Anerkennungsverfahrens bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit nicht erforderlich. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem konkreten Arbeitsplatzangebot das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mind. zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss – beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein –, sowie hinreichende deutsche Sprachkenntnisse – Niveau A2 (GER) – für die avisierte Tätigkeit. Auch hier wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Der bisherige Aufenthalt zur Anerkennung nach § 16d Abs. 3 AufenthG (alt), wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, entfällt zukünftig. Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland zwei Optionen: Sie können künftig – wie bisher auch – entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d Abs. 1 AufenthG) oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) einreisen.

    Schließlich kann – dies ist ebenfalls neu – Anerkennungssuchenden, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nach Einschätzung der zuständigen Stelle eine Qualifikationsanalyse in Deutschland durchführen sollten, zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass

    (1) die zuständige Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation vorliegen und die Durchführung einer Qualifikationsanalyse zugesagt wurde und

    (2) der Ausländer über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Qualifikationsanalyse entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse – Niveau A2 (GER –)

    verfügt.

    Die weiteren durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vorgesehenen Neuregelungen werden sukzessive zum 1.6.2023 bzw. 1.1.2026 in Kraft treten.

    Die insoweit vorgesehenen Änderungen werden wir im Detail in den jeweils kurz vor Inkrafttreten erscheinenden Ausgaben vorstellen.

    Dr. Gunther Mävers, Maître en Droit (Aix-en-Provence), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, maevers@michelspmks.de, Partner michels.pmks

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