Beiträge von: Dr. Gunther Mävers

Dr. Gunther Mävers, Maître en Droit (Aix-en-Provence) ist Partner der insbesondere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Boutique michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB und ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt im internationalen Arbeitsrecht und Arbeitsmigrationsrecht tätig.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Teil II)
III. Neuregelungen zum 1.3.2024 Nachdem die ersten Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl 2023 I Nr. 217 vom 18.8.2023) bereits zum 18.11.2023 in Kraft getreten sind – vgl. dazu Infobrief Arbeitsrecht 08-2023 – werden nun mit Wirkung zum 1.3.2024 zahlreiche weitere Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sowie der diese flankierende Verordnung […]
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Teil I)
Seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und den damit einhergehenden Änderungen zum 1.3.2020 ist einige Zeit vergangen und die globalen Rahmenbedingungen haben sich politisch nachhaltig verändert. Der seinerzeit von der (damaligen) Großen Koalition konstatierte Befund ist indes unverändert: es fehlt an Arbeits- und Fachkräften. Die (amtierende) Große Koalition hat sich daher – ebenso wie die Vorgängerregierung […]
Beschäftigung vom Ukraine-Krieg betroffener Arbeitnehmer
Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine vom 24.2.2022 und dem damit ersten Angriffskrieg mitten in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg haben infolge der kämpferischen Auseinandersetzung laut Schätzungen des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) ca. 3.1 Mio. Menschen das Land gen Westen verlassen. Laut internationalen Schätzungen könnten insgesamt sogar zwischen vier und sieben Millionen Menschen als Folge des […]
Wieder mal Neues zum Corona-Arbeitsschutz
Nach einem vermeintlich ruhigeren und trügerischen Verlauf der Pandemie in den Sommermonaten hat sich die Lage in den letzten Wochen leider wieder dramatisch zugespitzt und die vierte Welle nimmt ihren Lauf. Dies hat den Gesetzgeber wieder auf den Plan gerufen, wobei dieses Mal die Initiative nicht von der noch amtierenden Bundesregierung der Großen Koalition ausging, […]
Wieder mal Neues zum Corona-Arbeitsschutz

Nach einem vermeintlich ruhigeren und trügerischen Verlauf der Pandemie in den Sommermonaten hat sich die Lage in den letzten Wochen leider wieder dramatisch zugespitzt und die vierte Welle nimmt ihren Lauf. Dies hat den Gesetzgeber wieder auf den Plan gerufen, wobei dieses Mal die Initiative nicht von der noch amtierenden Bundesregierung der Großen Koalition ausging, sondern von der mutmaßlichen künftigen Regierung und Ampelkoalition. Der von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucks. 20/15) war naturgemäß nicht unumstritten. Gleichwohl wurde er unter dem 18.11.2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Hauptausschusses – BT-Drucks. 20/78, 20/89 – vom Parlament mehrheitlich mit den Stimmen der drei vorgenannten Fraktionen gegen das Votum der CDU/CSU und der AfD bei Enthaltung der Linke verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 803/21) und einen Tag später vom Bundesrat einvernehmlich gebilligt (vgl. BR-Drucks. 803/21 (B) Beschlussdrucksache). Das Gesetz ist am 23.11.2021 verkündet worden und tritt nach Art. 22 Abs. 1 am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft; somit greifen die Änderungen mit Wirkung zum 24.11.2021.

BAG: Verfallklausel – Haftung wegen Vorsatzes
1. Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den […]
Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischenzeitlich den Referentenentwurf der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf seinen Internetseiten veröffentlicht hatte und das Kabinett diese am 23. Juni 2021 gebilligt hat, tritt zum 1. Juli 2021 die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft.

Neues aus dem Corona-Arbeitsrecht: Infektionsschutzänderungsgesetz /  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Bevor das Infektionsschutzänderungsgesetz ausdiskutiert bzw. verabschiedet ist, sollen auch die Betriebe noch stärker als bislang in die Pflicht genommen werden. Hierzu sollen die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgesehenen Maßnahmen einerseits bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden und andererseits um eine Regelung zu verbindlichen Testangeboten im Betrieb ergänzt werden. Doch was genau ist nun eigentlich konkret geplant; der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick.

BAG: Beschäftigungsanspruch in der Zwangsvollstreckung
1. Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Vollstreckungsschuldner nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann. 2. Der Einwand, die Beschäftigung sei unmöglich geworden, ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen. 3. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, […]
LAG Schleswig-Holstein: Zur Rückzahlung überzahlter Vergütung bei nachträglicher Feststellung des Arbeitnehmerstatus
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht die Rückzahlung der gezahlten Honorare für einen freien Mitarbeiter verlangen, wenn sich das Rechtsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis erweist. Gegenüber dem entsprechenden Begehren kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen (mit BAG v. 8.11.2006 – 5 AZR 706/05). Das gilt nicht, wenn der vermeintliche freie Mitarbeiter selbst eine Statusklage […]
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