Eine Einigung der Mietvertragsparteien über die Folgen der Corona-Krise schließt die Geltendmachung einer Störung der Geschäftsgrundlage auch dann aus, wenn nachträglich weitere nachteilige Umstände eintreten.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.9.2022 – 24 U 117/21