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beA-Nutzungspflicht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In den meisten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht kein Anwaltszwang; die Beteiligten können hier das Verfahren selbst führen. Den anwaltlich nicht vertretenen und insb. rechtsunkundigen oder schreibungewandten Verfahrensbeteiligten soll damit ein erleichterter Zugang zu den gerichtlichen Anträgen gewährt werden. Oft haben sie sogar ein Wahlrecht zwischen einem schriftlichen Antrag und der Niederschrift bei der Geschäftsstelle. Aber gilt dies auch für Rechtsanwälte, die einen Mandanten in einem solchen Verfahren vertreten?

Diese Frage hat der BGH kürzlich eindeutig verneint. Er stellte klar, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze auch in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grds. nur per beA und nicht etwa per Briefpost einreichen können. Lediglich ihre Mandanten hätten die Wahl, ihren Antrag schriftlich oder bei der Geschäftsstelle zur Niederschrift einzureichen (BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt, der eine Mutter in einer Sorgeangelegenheit vertrat, auf postalischem Wege drei nacheinander ans Gericht gesandte Beschwerden gegen den gerichtlichen Teilentzug des Sorgerechts eingereicht. Das zuständige OLG wies zunächst darauf hin, dass die anwaltlichen Beschwerden per beA eingereicht werden müssten. Nachdem hierauf keine Reaktion des Kollegen erfolgte, verwarf es die Beschwerde, weil der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen elektronischen Form erfolgt sei. Die dagegen eingereichte Rechtsbeschwerde beim BGH blieb erfolglos.

Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass nach § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.1.2022 eine aktive Nutzungspflicht hinsichtlich des beA geschaffen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG die Mandantin neben der Einreichung einer Beschwerdeschrift auch die Möglichkeit gehabt hätte, diese per Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Dass im vorliegenden Fall die Übermittlung der Beschwerdeschrift nur per beA möglich war, ist nach Auffassung des Senats Folge ihrer Entscheidung, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

[Quelle: BGH]

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