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Ländervorstoß zur Bekämpfung des Mietwuchers umstritten

Um einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur besseren Bekämpfung von Mietwucher ging es im Februar in einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. In ihrem Entwurf drängt die Länderkammer auf eine bessere Bekämpfung des Mietwuchers. Sie schlägt dazu eine Änderung des Tatbestandes der „Mietpreisüberhöhung“ in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes von 1954 (WiStrG 1954) vor (vgl. BT-Drucks 20/1239).

Bislang sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein unangemessen hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Diesen Gesetzespassus möchten die Länder ersetzen durch „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“, d.h. es wird vollständig auf das subjektive Merkmal der „Ausnutzung“ verzichtet und stattdessen allein auf das objektive Kriterium des Wohnraumangebots abgestellt.

In der Ausschusssitzung waren die geladenen Sachverständigen uneins: Während die Vertreter der Vermieterseite die Gesetzesvorlage ablehnten, sprachen sich die Experten der Mieterverbände für die geplante gesetzliche Verschärfung aus. So führten mehrere Vertreter aus der Immobilienwirtschaft aus, der Bundesratsentwurf werde im Ergebnis zu einem „bundesweiten und scharfen Mietendeckel“ führen.

De facto würde der Verzicht auf das bisherige subjektive Merkmal die Einführung einer „verschärften Mietpreisbremse 2.0 durch die Hintertür“ darstellen.

Der Experte von Haus & Grund Deutschland war der Auffassung, dass die Länderpläne in das bestehende Mieter-Vermieter-Gefüge eingreifen und letztlich dazu führen würden, dass sich private Vermieter vom Markt zurückziehen.

Dagegen verwies die Vertreterin eines Mietervereins darauf, dass die bisherige Mietpreisbremse kaum gewirkt habe, so dass der Gesetzgeber ihrer Meinung nach erneut tätig werden müsse. Der Präsident des Deutschen Mieterbundes schilderte, dass derzeit rund 700.000 Wohnungen fehlen und sprach sich ebenfalls dafür aus, § 5 WiStrG „wieder flottzumachen“. Es gehe dabei nicht um die Bestrafung des Vermieters, sondern um die Einhaltung der Mietobergrenzen. Dafür sei in vielen Fällen eine „Drohkulisse“ nötig.

Aus Sicht der Verwaltung berichtete die Leiterin des Amtes für Wohnungswesen Frankfurt/M., dass derzeit Mietende und Vermietende, Verwaltung und Amtsanwaltschaft, Gerichte und Rechtsbeistände in der Praxis trotz der Regelung im WiStrG und der einschlägigen Rechtsprechung mit „erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich Ermittlung und Beweisführung“ zu kämpfen hätten.

Ein Professor von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/O. argumentierte in die gleiche Richtung. Seiner Meinung nach wäre die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung des § 5 WiStrG für Behörden und Gerichte, aber auch Mieter und Vermieter künftig leichter handhabbar.

Die Abgeordneten interessierten sich in der Ausschussanhörung vor allem für die verfassungsrechtliche Dimension der angestrebten Gesetzesänderung, deren konkreten Auswirkungen auf die verschiedenen Mietvertragsarten und bestehende Regelungen wie die Mietpreisbremse, aber auch für mögliche Auswirkungen auf die Investitionswilligkeit. Die Bundesregierung selbst hat laut eigener Aussage ihre Meinungsbildung zu dem Entwurf noch nicht abgeschlossen.

[Quelle: Bundestag]

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