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Zweiter Anlauf zur Digitalisierung der Verwaltung

Ende Februar hat der Bundestag die Reform des Onlinezugangsgesetzes beschlossen, nachdem zuvor der Innenausschuss den Weg dafür frei gemacht hatte. Dies ist bereits der zweite Anlauf; schon mit dem 2017 eingeführten Onlinezugangsgesetz war der Versuch unternommen worden, den Bürgern digitalisierte Verwaltungsleistungen zur Verfügung zu stellen, um den Bürokratieaufwand merklich zu verringern. Geklappt hat dies nicht, nur relativ wenige Dienstleistungen der Behörden sind derzeit online verfügbar und die föderale Staatsstruktur hat zur Entwicklung unterschiedlicher und uneinheitlicher Lösungen geführt. Wie Experten vorrechneten, waren von mehr als 500 Behördenleistungen, die ab Ende 2022 digital verfügbar sein sollten, zu diesem Zeitpunkt nur 81 tatsächlich nutzbar.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZGÄndG) soll nun aber alles besser werden. Durch die geplanten Änderungen sollen die bereits geschaffenen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden „Portalverbund“ ermöglicht werden. Dafür will der Bund u.a. zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das -postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zum Prinzip „Digital-Only“ für Unternehmensleistungen eingeführt werden.

Die Bundesregierung knüpft an die Reform die Hoffnung, dass sie den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Bürgerservices „weiter fördert“. Ziel sei es, das „Leben der Menschen und die Tätigkeit von Unternehmen und Selbstständigen“ zu vereinfachen, soweit diese staatlichen Leistungen in Anspruch nähmen. Damit es diesmal klappt, sollen die Bürger und Unternehmen grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf die digitalen Verwaltungsleistungen bekommen.

Dieser soll ab 2028 bestehen, damit die Verwaltung die Zeit hat, die notwendigen Strukturen zu schaffen. Vorsichtshalber sieht das Gesetz aber auch Ausnahmen vor: Ein Anspruch auf den elektronischen Zugang zu einer digitalen Verwaltungsleistung soll z.B. dann nicht bestehen, soweit sie „aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist“, heißt es in dem Gesetz. Auch soll ein Anspruch ausgeschlossen sein, wenn für die Verwaltung ein elektronisches Angebot „wirtschaftlich unzumutbar“ ist.

[Quelle: Bundestag]

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