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Neuregelungen im Februar

Im Februar tritt die verschobene Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafen in Kraft. Daneben gibt es Neuregelungen im Verbraucherschutz und im Gesundheitswesen. Im Einzelnen:

Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe

In dem bereits im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetz zur Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionsrechts war auch die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe enthalten. Auf Wunsch der Länder wurde das Inkrafttreten dieser Regelung jedoch von Oktober 2023 auf den Februar dieses Jahres verschoben (vgl. näher dazu ZAP 2023, 875). Nun gilt: Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe wird halbiert. Jemand, der z.B. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bspw. je 10 € nicht zahlt und auch keine gemeinnützige Arbeit ableistet, muss dann zukünftig nicht mehr 60 Tage ins Gefängnis, sondern nur noch 30 Tage. Betroffene müssen zudem in Zukunft auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können.

Herkunftsangaben für Fleisch

Bisher gab es eine Pflicht zur Angabe der Herkunft bereits für verpacktes Fleisch und überdies auch für unverpacktes Rindfleisch. Mit dem 1. Februar wurde diese Kennzeichnungspflicht auf nicht verpacktes, unverarbeitetes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ausgeweitet. Darauf müssen sich vor allem Fleischtheken und Metzgereien, aber auch Hofläden und Wochenmärkte einstellen.

Batterierecycling

Ab dem 18. Februar gilt die Europäische Batterieverordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab dann müssen Batterien einen gewissen Prozentsatz recycelter Metalle enthalten. Zusätzlich werden die Vorgaben zum Recyceln und Sammeln alter Batterien ab 2025 verschärft. So müssen z.B. ab 2027 Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Geräte-Batterien und -Akkus selbst ein- und ausbauen können, was die Lebenserwartung der betreffenden Geräte, etwa Smartphones, verlängern soll.

Zuzahlung für Medikamente

Rezeptpflichtige Medikamente aus der Apotheke sind i.d.R. zuzahlungspflichtig. Ist das Medikament nicht in der gewünschten Packungsgröße vorrätig und werden stattdessen mehrere kleinere Packungen ausgegeben, wird es jetzt preiswerter: Wer z.B. statt einer 100-Stück-Packung zwei 50-Stück-Packungen erhält, für den wird die Zuzahlung nur einmal fällig statt bisher zweimal. Das sieht eine zum 1. Februar in Kraft getretene Regelung im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vor.

[Quelle: Bundesregierung]

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