Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren. Auf eine entsprechende Änderung im Fünften Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG; BGBl 2023 I Nr. 344) hat jetzt die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam gemacht.
Geändert wurde hierfür § 3a VwVfG. Damit können Schriftsätze seit dem 1. 1. 2024 auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Die Änderung ermöglicht es, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen über ihr besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) und andere Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Durch den neuen § 3a Abs. 3 VwVfG ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich, die Schriftform nicht nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden selbst elektronisch (einfach) signierten Erklärung an die Behörde aus dem eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach.
[Quelle: BRAK]