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BAG ruft EuGH wegen Kündigung nach Kirchenaustritt an

Der EuGH muss sich nun vermutlich doch mit der Frage beschäftigen, ob es gegen EU-Recht verstößt, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin kündigt, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten war. Vorgelegt wurde ihm diese Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht, dem eine entsprechende Kündigungsschutzklage vorliegt (BAG, Beschl. v. 1.2.2024 – 2 AZR 196/22 (A)). Eine ähnliche Vorlagesache gab es bereits vor einigen Jahren; sie wurde allerdings gegenstandslos, nachdem der Arbeitgeber ein Anerkenntnis abgegeben hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der u.a. Schwangerschaftsberatung anbietet, einer Arbeitnehmerin, die kurz zuvor ihren Kirchenaustritt erklärt hatte, sowohl außerordentlich als auch hilfsweise ordentlich gekündigt. Zum Zeitpunkt dieser beiden Kündigungen beschäftigte der beklagte Arbeitgeber in der Schwangerschaftsberatung neben der Klägerin drei weitere Arbeitnehmerinnen, die der katholischen Kirche und zwei Arbeitnehmerinnen, die der evangelischen Kirche angehören. Die Vorinstanzen haben beide Kündigungen für unwirksam gehalten. Der Zweite Senat des BAG setzte jetzt das Verfahren über die Revision des Arbeitgebers aus und bat den EuGH um die Beantwortung mehrerer Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.

Nach Auffassung der Erfurter Richter bedarf es u.a. noch der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, gerechtfertigt sein kann. Daran könnte es nach Auffassung der deutschen Arbeitsrichter Zweifel wegen der in Art. 10 Abs. 1, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechte und ebenso wegen der in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Arbeitnehmerrechte geben.

[Quelle: BAG]

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