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Kritik an neuer Düsseldorfer Tabelle

Zum 1. Januar ist die Düsseldorfer Tabelle überarbeitet und aktualisiert worden. Im Vergleich zu den bisher geltenden Unterhaltsbeträgen sind darin im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden (vgl. zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 näher ZAP 2024, 83). Die Unterhaltstabelle wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. erarbeitet und hat zwar keine Gesetzeskraft, ist aber in der Praxis nahezu immer der Maßstab für den Kindesunterhalt.

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat die vom OLG Düsseldorf herausgegebenen neuen Unterhaltsbeträge bereits scharf kritisiert. Von den Anhebungen der Beträge würden unterhaltsberechtigte Kinder kaum profitieren, bemängelte Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin des djb. Zwar habe der Verordnungsgeber zuvor den Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe um rund 10 % angehoben. Der Mindestunterhalt für ein Kind bis fünf Jahre steige deshalb beispielsweise von 437 € auf 480 € monatlich. Für ein Kind von zwölf Jahren erhöhe sich der Mindestunterhalt von 588 € auf 645 €. Diese Anhebung setze sich allerdings bei den Kindern nicht durch, deren Eltern in höhere Einkommensgruppen eingestuft würden; denn die Einkommensgruppen seien durch die Oberlandesgerichte ebenfalls angehoben worden. Die dort vorgenommene Anhebung um jeweils 200 € bewirke, dass die Unterhaltssteigerung bei den Kindern mit nur 5 % deutlich geringer ausfalle, als es die Teuerungsrate an sich vorgeben würde.

Daneben seien auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen angehoben worden. Die Anhebung gehe zulasten der unterhaltsberechtigten Kinder, weil mehr Kinder in den Mindestunterhalt rutschten als bisher. So erhielten Kinder gerade keinen inflationsgerechten Ausgleich.

Nach Auffassung des Juristinnenbundes führt damit die Düsseldorfer Tabelle 2024 einen aus Sicht der betreuenden Elternteile „negativen Trend“ fort: Kinder von barunterhaltspflichtigen Geringverdienenden erhielten höchstens den Mindestunterhalt, während die Kinder Besserverdienender verhältnismäßig wenig vom guten bis sehr guten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils profitierten. Ob dies der Intention des Gesetzgebers entspreche, der den erheblichen Preisanstieg gerade zum Anlass genommen habe, den Mindestunterhalt anzuheben, bezweifelt der djb. Nach seiner Einschätzung zeige die „alljährlich wiederkehrende Unzufriedenheit“ mit der Umsetzung der Mindestunterhaltsverordnung sogar ein demokratisches Defizit auf. Es werde deshalb Zeit, dass der Gesetzgeber selbst Verantwortung für die gesamte Düsseldorfer Tabelle und die Gestaltung des Kindesunterhalts für alle Einkommensgruppen übernehme, fordern die Juristinnen.

[Quelle: djb]

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