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Anrechnung einer Quarantäne auf den Jahresurlaub

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Urlaubstage nachgewähren müssen, falls sie sie bisher mit in Quarantäne verbrachter Zeit verrechnet hatten. Bisher war unklar, ob eine solche Anrechnung – etwa wegen einer Quarantäne aufgrund eines positiven Covid-Tests – rechtlich zulässig ist. Nun gibt es hierzu ein Gesetz; parallel hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob Arbeitgeber Arbeitnehmern Urlaubstage wieder gutschreiben müssen, wenn sie im Urlaub in Corona-Quarantäne müssen, noch dem EuGH vorgelegt (BAG, Beschl. v. 16.8.2022 – 9 AZR 76/22).

Einer Entscheidung der Luxemburger Richter ist der deutsche Gesetzgeber nun aber zuvorgekommen und zwar, wie die BRAK süffisant anmerkt „so geräuschlos, dass kaum jemand es mitbekommen hat“. Bereits am 17. September ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insb. vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 in Kraft getreten. Es änderte § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der nun bestimmt, dass wenn ein Beschäftigter sich in Quarantäne begeben muss, die Tage der Absonderung nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden.

Arbeitgeber müssen also Urlaubstage wieder gutschreiben, wenn Arbeitnehmer in ihrem Urlaub in Quarantäne mussten. Eine Rückwirkung der Vorschrift hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, sodass § 59 Abs. 1 IfSG nur für den Zeitraum seit dem 17.9.2022 gilt. Für die Zeit vor diesem Datum müssen Arbeitgeber bis auf Weiteres selbst entscheiden, ob sie die Urlaubstage wieder gutschreiben, wenn ihre Arbeitnehmer im Urlaub in Quarantäne mussten. Das zu erwartende Urteil des EuGH zur deutschen Rechtslage vor der Neuregelung ist, wie die BRAK schreibt, damit also keineswegs obsolet geworden.

[Quelle: BRAK]

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