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Neuregelungen im Oktober

Seit Anfang Oktober gilt ein höherer Mindestlohn, zudem traten weitere Energiesparmaßnahmen sowie neue Vorgaben zu Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Im Einzelnen:

  • Erhöhung des Mindestlohns

    Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Oktober auf 12 € brutto je Stunde angehoben worden. Die Mini-Job-Grenze erhöht sich auf 520 €. Und die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) steigt auf 1.600 €.

  • Kurzarbeitergeld

    Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wurden um drei Monate verlängert; sie gelten nun bis Ende 2022. Das soll den Unternehmen Planungssicherheit in einem derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfeld verschaffen.

  • Energiesparmaßnahmen

    Bereits seit dem 1. September gelten Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 19/2022, S. 964). Mit dem 1.’Oktober sind sog. mittelfristige Maßnahmen dazu gekommen. Sie sollen die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden steigern; so sollen z.B. weniger Büroflächen geheizt und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden.

  • Corona-Schutzmaßnahmen

    Von 1.10.2022 bis 7.4.2023 gelten bundesweit spezifische Schutzmaßnahmen, etwa eine FFP2-Maskenpflicht für den öffentlichen Personenfernverkehr, für den Zutritt zu Kliniken und Pflegeheimen (hier gilt zusätzlich eine Testnachweispflicht) sowie für Arztpraxen. Darüber hinaus können die einzelnen Bundesländer zusätzliche Maßnahmen beschließen, etwa für den öffentlichen Personennahverkehr, für Schulen und für die Gastronomie. Bei Feststellung einer konkreten Gefahr dürfen die Länder darüber hinaus weitergehende Maßnahmen beschließen, z.B. Abstandsgebote und Personenobergrenzen.

  • Berufsrechtliche Neuerungen

    Mit dem 1. Oktober sind auch die von der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen der BORA in Kraft getreten. Die Satzungsversammlung hatte ursprünglich beabsichtigt, dass die aktuellen Änderungen derBORA zum 1.8.2022 zeitgleich mit der großen BRAO-Reform in Kraft treten; dies war jedoch nicht möglich, da die Beschlüsse erst nach Prüfung durch das BMJ Ende Juli veröffentlicht werden konnten. Die Änderungen betreffen u.a. die Pflicht, Sammelanderkonten zu führen (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 11/2022, S. 533) sowie die seit dem 1.8.2022 grds. in die BRAO aufgenommene neue Pflicht für Berufsanfänger, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. § 5a BORA enthält die Einzelheiten zu dieser Fortbildungsflicht; so müssen die entsprechenden berufsrechtlichen Lehrveranstaltungen z.B. die Organisation des Anwaltsberufs und der Selbstverwaltung, die allgemeinen und besonderen anwaltlichen Berufspflichten, die berufsrechtlichen Sanktionen sowie haftungsrechtliche Fragen beinhalten.

[Quellen: Bundesregierung/BRAK]

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