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Vollstreckung gegen Hoheitsträger

Der Bundesrat schlägt in einem Gesetzentwurf Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, um die Regelungen der Vollstreckung gegen Hoheitsträger „maßvoll zu modernisieren“. Hierzu hat er kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt (vgl. BT-Drucks 20/2533). Die Länderkammer verweist zur Begründung u.a. auf eine bereits länger andauernde „lebhafte Diskussion“ in Rechtsprechung und Schrifttum sowie einzelne Fälle aus jüngerer Vergangenheit. „Die geplanten Änderungen führen in der Gesamtschau sowohl zu einer Effektivierung der derzeitigen Vollstreckungsvorschriften zugunsten des Vollstreckungsgläubigers wie auch zu einer legislativen Bekräftigung bereits derzeit von der gerichtlichen Praxis angewendeter Schutzvorgaben für von einer Zwangsvollstreckung betroffene Hoheitsträger. Sie sind damit geeignet, für beide Seiten nachhaltige Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu schaffen“, fasst der Bundesrat die erwünschte Wirkung seiner Vorschläge zusammen. Änderungen sollen u.a. die §§ 167, 170 und 172 VwGO betreffen.

Die Bundesregierung hat lt. ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Bundesrats keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Ablehnend steht sie jedoch dem vorgeschlagenen Paragrafen § 172a VwGO gegenüber, „nach der eine Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO auch dann möglich bleiben soll, wenn die Behörde nach Androhung des Zwangsgeldes die Unerfüllbarkeit der sie treffenden Verpflichtung verursacht hat“. Das Zwangsgeld sei ein Beugemittel, erläutert die Regierung. Wenn sich ein Vollstreckungsbegehren erledigt habe, komme eine Willensbeugung aber nicht mehr in Betracht. Der Zweck des Vollstreckungsverfahrens könne damit nicht mehr erreicht werden. Das Vollstreckungsverfahren dennoch fortzusetzen, würde diesem einen generalpräventiven Charakter verleihen, was Bedenken begegne.

[Quelle: Bundestag]

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