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Güterrechtsregister werden abgeschafft

Die Bundesregierung plant, die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister abzuschaffen. Dazu hat sie kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks 20/2730; zum vorangegangenen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vgl. Anwaltsmagazin ZAP 9/2022, S. 425).

Die Regierung begründet ihr Vorhaben damit, dass die Register, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, weitgehend „funktionslos“ geworden seien. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, heißt es in dem Regierungsentwurf. Die Abschaffung diene somit dem Bürokratieabbau.

Umgesetzt wird die Abschaffung der Register in der Form, dass die §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben werden. Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem geltenden § 1412 BGB in geänderter Fassung weiter gilt.

Da der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause Anfang Juli beschlossen hatte, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben, kann das Vorhaben nun zügig umgesetzt werden.

[Quelle: Bundestag]

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