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Neue Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften

Neue Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bereits zum 1.8.2022 umfassende Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft treten. Einer der Kernpunkte der Reform ist, dass Berufsausübungsgesellschaften dann auch selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten sein werden und ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten. Für sie gibt es zudem wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung.

Denn ab dem 1. August muss ausnahmslos jede Berufsausübungsgesellschaft – unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechterhalten (vgl. § 59n Abs. 1 BRAO-neu). Diese Pflicht gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften, für die zukünftig nach § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO keine Zulassungspflicht besteht. Aus diesem Grund genügt es dann nicht mehr, dass sich – selbst in einer kleinen Gesellschaft bürgerlichen Rechts – lediglich die einzelnen Berufsträger versichern.

Was die Höhe der Versicherungsdeckung angeht, unterscheidet das Gesetz danach, ob in einer Berufsausübungsgesellschaft eine Haftungsbeschränkung besteht oder ob die Gesellschafter uneingeschränkt persönlich haften. Maßgeblich ist insofern § 59o BRAO-neu, der wie folgt differenziert:

  • Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung 2,5 Mio. €. Dies sind insb. Kapitalgesellschaften, die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung sowie die Kommanditgesellschaften mit der GmbH & Co. KG. Diese Mindestversicherungssumme gilt nach § 59o Abs. 1 BRAO-neu für alle Sozietäten, in denen mind. 11 Personen tätig sind.
  • Für haftungsbeschränkte Sozietäten, in denen nicht mehr als 10 Personen tätig sind, kommt § 59o Abs. 2 BRAO-neu zur Anwendung. Für diese Berufsausübungsgesellschaften beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. €. Zu beachten gilt, dass der Gesetzgeber nicht auf die Zahl der Partner, Gesellschafter bzw. Sozien abstellt, sondern auch angestellte Berufsträger sowie freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt werden müssen.
  • Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Haftungsausschluss und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt nach § 59o Abs. 3 BRAO-neu die Mindestversicherungssumme 500.000 € für jeden Versicherungsfall.

Die einfache Partnerschaftsgesellschaft unterfällt allerdings nicht § 59o Abs. 1 BRAO-neu, weil dort die Haftung nicht bei allen natürlichen Personen beschränkt ist, sondern nur bei den jeweils handelnden Berufsträgern. Auch auf Sozietäten, die standardmäßig von der Möglichkeit der Haftungskonzentration auf die handelnden Partner in allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch machen, findet diese Norm deshalb keine Anwendung.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass die einzelnen anwaltlichen Berufsträger gem. § 51 BRAO auch zukünftig eine persönliche Versicherung benötigen. An diesem Grundsatz ändere sich auch durch die neue Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaften nichts. Dies setze aber auch weiterhin nicht das Bestehen getrennter Versicherungspolicen voraus. Wie in der Praxis schon jetzt häufig üblich, könnten die Versicherung der Sozietät und die jeweils persönlichen Versicherungen der in ihr tätigen Berufsträger in einer einheitlichen Police zusammengefasst sein.

[Quelle: BRAK]

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