01.11.2025
Scheut das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. (Leitsatz des Verfassers) LG Frankfurt am […]










