Eine Kostenentscheidung in einem selbstständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Kostenentscheidung
Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG, soweit sie hiernach im Rahmen der durchgeführten Kostenausgleichung 81 % der ihr in einem vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Nach Beendigung des von den Klägern gegen die Beklagte eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens ist den Klägern durch Beschluss gem. § 494a Abs. 2 ZPO eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Klage gesetzt worden. Nach Ablauf der Frist hat das LG rechtskräftig beschlossen, dass die Kläger die Kosten der Beklagten im selbstständigen Beweisverfahren zu tragen haben. Im sich anschließenden Klageverfahren hat das LG rechtskräftig die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt. Das LG – Rechtspflegerin – hat sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Hierbei hat es die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbstständigen Beweisverfahren in Höhe von 4.200,04 EUR in der Weise berücksichtigt, dass die Beklagte 1.869,27 EUR (19 %) von den Klägern erstattet verlangen könne und 3.434,43 EUR (81 %) selbst zu tragen habe. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Kostenfestsetzungsbeschluss sei das LG zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nur 19 % der ihr im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten von den Klägern ersetzt verlangen kann und den Rest selbst zu tragen hat. Ein selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) könne gem. § 485 Abs. 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch außerhalb eines Streitverfahrens und – wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist – in Form der schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO beantragt werden. Wird ein solcher Rechtsstreit (später) geführt, umfassten dementsprechend die Kosten dieses Rechtsstreits auch die Kosten des (vorangegangenen) selbstständigen Beweisverfahrens (BGH NJW 2014, 3518). Da über die Kosten des Rechtsstreits im Klageverfahren nach den hierfür geltenden Vorschriften entschieden wird, ergehe im selbstständigen Beweisverfahren, wenn in ihm verwertbare Beweise erhoben worden sind, grundsätzlich keine Kostenentscheidung (BGH a.a.O., NJW 2018, 402). Ausnahmsweise enthalte § 494a Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens nach Beendigung der Beweisaufnahme keinen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner einleitet, die Möglichkeit, auf Antrag einen Kostenbeschluss zugunsten des Antragsgegners zu erwirken, nach dem der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Vorschrift solle die Lücke schließen, die dann entsteht, wenn es zu keiner späteren Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits kommt (BGH NJW-RR 2005, 1688). In diesem Fall solle der Antragsgegner durch § 494a ZPO kostenrechtlich so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH NJW 2007, 3357). Dem liege der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen einer Klageerhebung der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (BGH NJW 2013, 1820), und der Antragsgegner andernfalls keine Möglichkeit hätte, seine im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen (notwendigen) Kosten aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ersetzt zu verlangen. Diesem Zweck entsprechend sei nach der Rechtsprechung des BGH schon dann keine Möglichkeit mehr gegeben, gem. § 494a Abs. 2 ZPO einen Kostenbeschluss im selbstständigen Beweisverfahren zu erwirken, wenn der Antragsteller zwar erst nach Ablauf der ihm nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist zur Klageerhebung, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag Klage gegen den Antragsgegner erhoben hat (BGH NJW 2007, 3357). Denn eine solche Kostenentscheidung sei nicht als Sanktion für die Fristversäumnis des Antragstellers gedacht, sondern solle den Antragsgegner in Bezug auf seine Kostenlast schützen, wenn es anderweitig nicht zu einer die materielle Rechtslage berücksichtigenden Kostenentscheidung kommt. Die Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO diene dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine solche Kostenentscheidung erfolgen wird
Kostenbeschluss wird von Kostenentscheidung im Klageverfahren verdrängt
Der BGH habe bisher nicht entschieden, in welchem Verhältnis ein gem. § 494a Abs. 2 ZPO ergangener Kostenbeschluss zu der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem späteren Klageverfahren steht. Der Senat habe zuletzt (NJW 2022, 628 Rn.14) die Frage offengelassen. Sinn und Zweck einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO über die dem Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten geböten eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Die Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO verliere ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht (ebenso OLG Hamm MDR 2023, 1618). Soweit die Ausführungen in BGH NJW 2007, 3357 Rn 12 anders verstanden werden könnten, halte der Senat hieran nicht fest. Wie dargelegt könne es unabhängig von einer erfolglosen Fristsetzung gem. § 494a Abs. 1 ZPO und damit auch von einem anschließend gem. § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss jederzeit noch zu einem nachfolgenden Klageverfahren kommen, in dem gem. § 493 ZPO die selbstständige Beweiserhebung wie eine Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht behandelt wird. In diesem Fall umfasse die dort zu treffende Kostenentscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens. Unproblematisch betreffe dies immer die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens und die dem damaligen Antragsteller dort entstandenen außergerichtlichen Kosten. Es bestehe keine Veranlassung, die dem damaligen Antragsgegner entstandenen Kosten, obwohl auch sie nunmehr von den Kosten des Rechtsstreits umfasst sind, hiervon auszunehmen, weil über sie bereits gem. § 494a Abs. 2 ZPO entschieden worden ist. Denn der oben bereits dargelegte Zweck dieser Kostenentscheidung werde hinfällig, sobald es – entgegen der Prognose aufgrund der Versäumung der Frist des § 494a Abs. 1 ZPO – zu einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem Klageverfahren kommt. In dem Rechtsstreit könne nun auch über die dem damaligen Antragsgegner entstandenen Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Rechtslage befunden werden. Kommt es danach – wie hier – zu einer von der Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO abweichenden Kostenentscheidung, bestehe keine Rechtfertigung mehr für die Rechtsfolge des § 494a Abs. 2 ZPO, die dort beschiedenen Kosten so zu verteilen, als habe der Beklagte und damalige Antragsgegner obsiegt. Denn es gebe keine materiell-rechtlich beachtliche Erwägung, warum es in Fällen wie dem vorliegenden zu inhaltlich auseinanderfallenden Kostenentscheidungen hinsichtlich der Kosten des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren und der sonstigen Kosten im selbstständigen Beweisverfahren (Kosten des Antragstellers, Gerichtskosten) kommen sollte. Bei einem derartig verstandenen Inhalt eines Kostenbeschlusses gem. § 494a Abs. 2 ZPO ändere dessen Rechtskraft nichts an der Abänderung durch eine Entscheidung über die Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits
III. Bedeutung für die Praxis
Auch nach Verkehrsunfällen mögliches Verfahren
Das selbstständige Beweisverfahren hat seine praktische Domäne bei baubezogenen Werkverträgen, findet aber auch bei Verkehrsunfällen Anwendung, selbst wenn das Unfallgeschehen schon 4,5 Jahre zurückliegt (OLG Köln DAR 2022, 340). Es ist allerdings ausgeschlossen, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden (OLG Hamm NZV 2022, 278). Hier begründet der BGH eingehend, dass die Regelung des § 494a Abs. 1 Satz 2 ZPO eine nicht erweiterungsfähige Ausnahmeregelung ist. Argumentation und Ergebnis ist nichts hinzuzufügen.











