Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i.S.d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Alkoholfahrt mit E-Scooter
Das AG hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs (E-Scooter) mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr (festgestellte AAK: 0,40 mg/l) eine Geldbuße verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbot von einem Monat hat es abgesehen. Der Betroffene wird als Führer eines Tankfahrzeugs eingesetzt ist, für das Voraussetzung ein Führerschein der Klasse C und eine Einarbeitungszeit von mehreren Wochen ist. Wegen Personalmangels im Betrieb kann seine Tätigkeit nicht von einem anderen Mitarbeiter verrichtet werden. Eine andere Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers könne der Betroffene wiederum nicht ausüben. Es könne ihm auch kein Urlaub für die Dauer eines Monats gewährt werden. Bei einer Anstellung des Betroffenen als Berufskraftfahrer sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei „Fehlen eines Führerscheins“ auch durchsetzbar. Eine solche werde der Arbeitgeber auch sicher aussprechen. Dem Betroffenen drohe somit die Vernichtung seiner Existenz. Die Rechtsbeschwerde der StA war erfolgreich.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Das AG habe mit unzureichender Begründung von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen. Es stelle aus Rechtsgründen regelmäßig keinen besonderen Umstand äußerer, aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfallenden Art dar, dass der Betroffene die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i.S.d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen hatte. Es handele sich insoweit lediglich um einen untergeordneten Gesichtspunkt, der allenfalls dann, wenn weitere, hier bislang nicht festgestellte besondere Umstände hinzukämen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Teilaspekt darstellen könnte. Der Senat verkenne nicht, dass die Gefährlichkeit eines E-Scooters angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit gegenüber den meisten einspurigen Kfz verringert ist. Gleichwohl komme diesem Umstand angesichts der weiterhin hohen abstrakten Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine bestimmende Bedeutung derart zu (OLG Düsseldorf NZV 1997, 83 zum alkoholisierten Fahrer eines Mofas), dass er allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 25 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 BKatV entfallen lässt. Bestimmend seien vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt. So bezögen sich die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung angenommen hat, auf Nutzungen, in denen die Dauerhaftigkeit der Gefahrenlage oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im konkreten Fall deutlich reduziert war, nicht jedoch auf die Art des Kfz (BayObLG DAR 2005, 458: Fahrstrecke von wenigen Metern mit ausgeschaltetem Motor; OLG Hamm DAR 1988, 63; OLG Köln NZV 1994, 157 – jew. Fahrstrecke von wenigen Metern, in der Absicht, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug zu vermeiden).
Gefahr beim alkoholisierten Führen von E-Scootern
Auch einem E-Scooter komme durch seine Masse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit von immerhin bis zu 20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV) immer noch ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt wird, dass der E-Scooter eine ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetzt, weshalb die Erreichung hoher Geschwindigkeiten und hoher Beschleunigungen erheblich leichter fällt als bei einem Fahrrad. Eine solche Kraft müsse vom Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr sei daher nicht deutlich geringer zu beurteilen als im Fall von Motorrollern oder Mofas. Zudem betreffe die sich aus Masse und Geschwindigkeit ableitende Energie, die einem sich bewegenden Fahrzeug innewohnt und die sich im Falle eines Aufpralls oder Sturzes in der Gefahr von Sach- oder Personenschäden niederschlägt, nur einen Teilaspekt, der mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahren. Eine besondere und gegenüber anderen Fahrzeugen sogar erhöhte Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zeige sich nämlich darin, dass Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und des kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer zeitigen können als bei einem anderen Fahrzeug (OLG Zweibrücken NStZ 2022, 493 = VRR 8/2021, 25 [Deutscher]). Die Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum stelle sich als in großem Maße geordneter Interaktionsprozess mit einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern dar. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer, bei dem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass seine Kontroll- und Reaktionsfähigkeit durch den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln vermindert ist, bestehe ein maßgeblicher Aspekt der konsumbedingten Gefahrenlage darin, den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen zu können. Die Sicherheit des Straßenverkehrs werde in erheblichem Umfang auch dadurch beeinträchtigt, dass die Fahrweise eines unter dem Einfluss der vorgenannten Substanzen stehenden Verkehrsteilnehmers in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich und berechenbar ist und andere Verkehrsteilnehmer ihrerseits gezwungen werden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren. Für die von einem E-Scooter ausgehende abstrakte Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs von ausschlaggebender Bedeutung sei daher das Risiko, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen (OLG Zweibrücken a.a.O.).
Hier: Defizite in der Begründung
Gemessen an den vorgenannten Ausführungen halte das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots der rechtlichen Überprüfung nicht stand. So verhielten sich die Urteilsgründe nicht zur Dauerhaftigkeit der Gefahrenlage oder der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im konkreten Fall, insbesondere nicht zur beabsichtigten Fahrtstrecke, zur Motivation für die Fahrt und zur Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Aufgriffs. Keine Berücksichtigung finde auch der für die Entscheidung bestimmende Gesichtspunkt der Höhe der AAK. Diese liege mit 0,40 mg/l deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert, etwa in der Mitte zwischen diesem und der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit und deutet somit auf eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit hin (BayObLG VRR 3/2024, 28 [Deutscher] = NZV 2024, 146 [Krenberger]).
Beweiswürdigung zu unangemessenen Folgen
Die Beweiswürdigung (§ 261 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) zu den Folgen eines Fahrverbots sei rechtsfehlerhaft. Speziell im Ordnungswidrigkeitenrecht dürften Angaben zur drohenden Existenzgefährdung des Betroffenen bei Verhängung eines Fahrverbots nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr sei ein derartiger Vortrag vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen (st. Rspr. vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 16.9.2019 – 202 ObOWi 1611/19 m.w.N.). Zunächst einmal habe das AG sich den Blick dafür verstellt, dass der Betroffene im Falle der Verhängung eines Fahrverbots nicht seine für die Ausübung seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer unabdingbare Fahrerlaubnis verliert, sondern ihm lediglich für die Dauer eines Monats verboten wird, Kfz im Straßenverkehr zu führen. Dass sein Arbeitsvertrag bereits für den Fall der Verhängung eines Fahrverbots die Kündigung erlauben würde, ergebe sich aus den Urteilsgründen gerade nicht. Das AG habe die schriftliche Arbeitgeberbescheinigung, in der angekündigt wird, den Betroffenen im Falle der Verhängung eines Fahrverbots zu entlassen, ungeprüft übernommen hat, anstatt sie (beispielsweise durch die persönliche Vernehmung des Arbeitgebers) kritisch zu hinterfragen. Vor allem aber widerspreche die Beweiswürdigung den Gesetzen der Logik. Warum ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der während eines verhältnismäßig kurzen, durch die Inanspruchnahme von Urlaub nicht überbrückbaren Zeitraums dem Betrieb nicht zu Verfügung steht, kündigen sollte, während es wegen des allgemeinen Arbeitskräftemangels in der Branche höchst unsicher erscheint, ob ein neuer Mitarbeiter überhaupt eingestellt werden kann, sei nicht nachzuvollziehen. Zudem sei es wirtschaftlich unvernünftig, den Betroffenen wegen eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums der Unmöglichkeit seiner Arbeitsleistung zu kündigen, wenn sein Ersatz, sollte er sich überhaupt finden lassen, über mehrere Wochen hinweg eingearbeitet werden müsste und somit dem Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stünde, als dies beim Betroffenen der Fall wäre. Auch weitere Erwägungen zur familiären Situation des Betroffenen, das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots beruhe auch darauf, dass dem Betroffenen der Kontakt zu seinem sechs Monate alten, in einer Entfernung von ca. 100 km bei der Kindsmutter lebenden Kind nicht verlorengehen soll, griffen selbst mit Blick auf das Kindesumgangsrecht (BayObLG NStZ 2024, 301 = NZV 2024, 302 [Krenberger]) nicht durch (wird ausgeführt).
III. Bedeutung für die Praxis
E-Scooter
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB hat sich bei den Gerichten die Ansicht verfestigt, dass die bloße Nutzung eines E-Scooters bei der inkriminierten Fahrt die Regelvermutung des § 69a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht entfallen lässt (BayObLG NStZ 2020, 736 = StRR 10/2020, 15 [Deutscher]; OLG Frankfurt NJW 2023, 2441 = VRR 7/2023, 25 [Deutscher]; aktuell OLG Hamm VRR 4/2025, 18 [Deutscher]. Auch beim Regelfahrverbot nach Alkohol- oder Drogenfahrt wird das Führen eines E-Scooters bei der Tat für sich allein nicht als Grund für ein Absehen angesehen (OLG Zweibrücken NStZ 2022, 493 = VRR 8/2021, 25 [Deutscher]). Dem hat sich das BayObLG angeschlossen. Argumentiert wird durchgängig mit der gesteigerten Gefährlichkeit des intoxikierten Führens von E-Scootern. Verteidiger haben allenfalls dann ein Chance auf ein Absehen vom Regelfahrverbot, wenn besondere Umstände des Einzelfalls geltend gemacht werden können (kurze Wegstrecke, Alkoholisierung knapp über dem Grenzwert u.Ä.).
Kündigung
Es ist anerkannt, dass Angaben des Betroffenen zu den wirtschaftlichen Folgen des Fahrverbots mit Blick auf sein Eigeninteresse kritisch zu hinterfragen sind (näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1523 m.w.N.). Eine Arbeitgeberbescheinigung zur unbedingt drohenden Kündigung kann genügen. Bei Zweifeln ist die Vernehmung des Arbeitsgebers erforderlich. Der Arbeitskräftemangel sowie die erhebliche Einarbeitungszeit eines neuen Mitarbeiters nach Kündigung des Mitarbeiters können durchaus solche Zweifel begründen. Allerdings hat das BayObLG nicht dargelegt, dass ein Arbeitskräftemangel in dieser Branche festgestellt worden und keine bloße Vermutung ist. Das BayObLG selbst hat an anderer Stelle gefordert, dass die Wertung, ein Härtefall scheide schon deshalb aus, weil der Betroffene bei der gegebenen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungslage „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde, einer durch tatrichterliche Feststellungen belegten, die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nehmenden Tatsachengrundlage bedarf (NStZ 2019, 290 = VRR 12/2018, 17 [Deutscher]). Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die klaren materiellen Vorgaben für die Unangemessenheit des Fahrverbots bei drohender Kündigung durch das Verschieben des Themas in die Beweiswürdigung ausgehöhlt werden.











