1. Ein Ausschluss jeglichen Versicherungsschutzes für Fahrten auf Motorrennstrecken (und nicht nur für Rennen) ist wirksam, wenn zugleich ein Wiedereinschluss bei Nachweis eines Fahrsicherheitstrainings möglich ist.
2. Auskünfte eines Versicherungsagenten zum Inhalt des Versicherungsschutzes und zum Stand der Bearbeitung begründen keine bindende Erklärung in Form eines Anerkenntnisses. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt:
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf dem Nürburgring bei einer sogenannten Touristenfahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und nahm die Beklagte als Vollkaskoversicherer wegen dieses Unfalls in Anspruch. Für diesen Fall war in Klausel A.2.1.6.2 in den AKB der Beklagten Folgendes geregelt:
Grundsätzlicher Risikoausschluss in den AKB
„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei einer Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motorrennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates.“
Wirksamkeit der Klausel in Frage gestellt
Die Parteien haben über die Wirksamkeit dieses Ausschlusses gestritten, der einem Leistungsanspruch aus der Kasko-Versicherung nach Auffassung der Beklagten entgegenstehen soll sowie die Bedeutung von Erklärungen eines Versicherungsagenten, der aus Sicht des Klägers ein Anerkenntnis im Hinblick auf den geltend gemachten Leistungsanspruch aus der Kasko-Versicherung abgegeben haben soll.
II. Entscheidung:
Klausel ist wirksam
Einen Leistungsanspruch aus der Kasko-Versicherung hat der Senat verneint: Die oben genannte Ausschlussklausel wurde vom Gericht für wirksam erachtet und es kann aus Sicht des Senats für alle Fahrten auf Motorrennstrecken ein Versicherungsschutz ausgenommen werden, auch wenn es dabei nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Durch die Möglichkeit eines Wiedereinschlusses bei einem bestimmten Fahrsicherheitstraining wird der Versicherungsnehmer dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt.
Einholung eines Schadensgutachtens begründet kein Anerkenntnis
Auch die weiteren Erklärungen des hier eingeschalteten Versicherungsagenten haben für die beklagte Versicherung keine bindende Erklärung in Form eines Anerkenntnisses ausgelöst: Dieser hat sich zum einen lediglich zum Stand der Regulierung geäußert und zum anderen darauf hingewiesen, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Die bloße Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der Höhe eines möglicherweise erstattungsfähigen Schadens alleine begründet jedoch noch kein Anerkenntnis mit einer verbindlichen Leistungsverpflichtung, sondern lediglich eine fortgesetzte Prüfung des Versicherungsfalls.
III. Bedeutung für die Praxis:
Rechtssicherheit bei der aktuellen Musterklausel des GdV zu Fahrten auf Rennstrecken
Während es bei früheren Klauseln als Risikoausschluss bei Fahrten auf Rennstrecken immer auf den streitigen Umstand der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen ist, sind die entsprechenden Klauseln in den meisten AKB jetzt entsprechend geändert. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken liegt insoweit in einer Linie mit weiteren OLG-Entscheidungen, die alle durchweg eine solche Klausel mit zutreffender Begründung für wirksam erachtet haben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.6.2022 – 20 U 139/22; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.4.2014 – 12 U 149/13). Dieser Gesichtspunkt dürfte nunmehr in der Rechtsprechung hinreichend geklärt sein, sodass in diesem Fall ein Leistungsanspruch aus der Kasko-Versicherung nicht besteht. Zugleich zeigt die Entscheidung auch noch einmal auf, dass bloße Prüfungsschritte und damit verbundene Erklärungen zum Stand der Regulierung grundsätzlich kein Anerkenntnis zulasten des Versicherers begründen.











