Einleitung
1. Eingeschränkter Rechtsschutz
Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht verurteilt und liegt keiner der in § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG aufgeführten Fälle vor, kann er eine Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht nur erreichen, wenn dieses die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Für Verteidiger sind solche Verfahren oftmals undankbar, schon weil man dem hierfür regelmäßig wenig Verständnis entgegenbringenden Mandanten erklären muss, dass das Zulassungsverfahren nicht die – vom Betroffenen zuvörderst angestrebte – Erreichung von Einzelfallgerechtigkeit zum Ziel hat (OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2022 – 1 RBs 409/22).
Deshalb genügt es gerade nicht, wenn das ergangene Urteil „nur“ falsch ist, sondern das OLG lässt das Rechtsmittel nur dann zu, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt wurde (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG). Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, führen selbst schwerwiegende oder offensichtliche Fehler nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (BeckOK OWiG/Bär, 45. Ed., § 80, Rn 1 m.w.N.).
Noch weiter eingeschränkt sind die Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR beträgt (mehrere Geldbußen, die wegen verschiedener Taten festgesetzt worden sind, werden dabei nicht zusammengerechnet, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.5.2019 – 2 RBs 80/19). Hier entfällt gemäß § 80 Abs. 2 OWiG der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Stattdessen kann lediglich geltend gemacht werden, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten sei, wobei sich die Nachprüfung des Urteils durch das OLG auf das materielle Recht beschränkt; Verfahrensverstöße können nicht gerügt werden. Einzige Ausnahme hiervon sind Verletzungen des rechtlichen Gehörs; diese führen auch im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (BeckOK OWiG/Bär, 45. Ed., § 80, Rn 35).
2. Strenge Darlegungsanforderungen
Die Hauptschwierigkeit beim Zulassungsantrag sind die zu beachtenden hohen Darlegungsanforderungen: Der Antrag muss nämlich vollumfänglich den strengen Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO genügen. Ist dies nicht der Fall, verwirft das OLG den Antrag, häufig begründungslos (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Zahlreiche Antragsbegründungen unzureichend
Von der Möglichkeit der Verfahrenserledigung ohne Entscheidungsgründe wird in der Praxis dann auch rege Gebrauch gemacht, was freilich nicht nur daran liegt, dass die Bußgeldsenate immer den bequemsten Weg gehen wollen, sondern beruht zu einem erheblichen Anteil auch darauf, dass in der Praxis zahlreiche Zulassungsanträge recht eindeutig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die bei der Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachtenden Voraussetzungen. Auf die Einzelheiten der jeweiligen Fallgruppen kann dabei aus Platzgründen nicht eingegangen werden, insoweit muss auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen werden.
Allgemeine Anforderungen an den Zulassungsantrag
1. Formale Voraussetzungen
§ 80 Abs. 3 OWiG bestimmt zunächst, dass für den Zulassungsantrag die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend gelten. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, der seinerseits auf das Revisionsrecht verweist. Hieraus folgt, dass hinsichtlich Form und Frist des Zulassungsantrags § 341 StPO entsprechend gilt. Der Antrag muss also entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht eingelegt werden, und die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist einzuhalten. Bei Abwesenheitsentscheidungen gilt § 79 Abs. 4 OWiG.
Zu beachten ist ferner, dass über § 110c OWiG auch § 32d StPO entsprechende Anwendung findet; Verteidiger müssen ihre Schriftsätze also elektronisch einreichen.
2. Inhaltliche Anforderungen
Die besonderen inhaltlichen Herausforderungen bei der Abfassung des Zulassungsantrags ergeben sich aus § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, der auf §§ 344, 345 StPO verweist. Der Betroffene hat also zu erklären, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (§ 344 Abs. 1 StPO) und bei der Begründung die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO sowie das in § 345 Abs. 2 StPO normierte Formerfordernis zu beachten.
Während dies noch regelmäßig unproblematisch ist, bereiten in der Praxis vor allem die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungsanforderungen bei der Erhebung von Verfahrensrügen Probleme. Kommt es hier zu Versäumnissen, sind diese regelmäßig irreparabel, denn eine Möglichkeit zur Nachbesserung besteht nicht, zumal eine Gegenerklärung wie im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 3 StPO – die freilich auch nicht dazu verwendet werden könnte, Verfahrensrügen nachträglich formgerecht zu begründen oder sachlich zu vervollständigen (BGH, Beschl. v. 12.5.2010 – 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344, Rn 66) – ist im Zulassungsverfahren nicht vorgesehen ist. Der Betroffene hat nach der Rechtsprechung nicht einmal einen Anspruch auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (KG, Beschl. v. 1.3.2023 – 3 ORbs 19/23; OLG Naumburg, Beschl. v. 30.5.2024 – 1 ORbs 103/24).
Hieran ist zwar richtig, dass das OWiG nicht auf § 349 Abs. 3 StPO verweist, jedoch sollte dem Betroffenen, was in der Praxis etlicher Senate dann auch so gehandhabt wird, schon aus Gründen der Fairness die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt werden. Zwar kann eine unzulässige Verfahrensrüge auch dann nicht „geheilt“ werden, jedoch sind Rechtsausführungen immer möglich, ggf. auch dazu, ob die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es an hinreichendem Rügevorbringen fehlt, tatsächlich zutrifft oder ob nicht die Darlegungsanforderungen überspannt werden.
Die einzelnen Zulassungsgründe
1. Fortbildung des Rechts
Das Gesetz führt als Zulassungsgrund zunächst die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts an (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG). Hiernach kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (BeckOK OWiG/Bär, 46. Ed., § 80, Rn 6). Dies kann der Fall sein, wenn das Urteil die Sondersituation des entschiedenen Falls verfehlte, die eine Abweichung von der bisherigen Auslegung geboten hätte oder wenn die Tragweite von Verfassungs- oder Europäischem Recht für die künftige Anwendung oder Auslegung einer Norm verkannt wurde. Dasselbe gilt im Verhältnis zu fortgeltendem früherem Recht, zur Einschätzung von Landesrecht oder der Anwendung und Auslegung von Verordnungen und Satzungen, von Generalklauseln, Mischtatbeständen oder Ausfüllungsnormen durch das Amtsgericht sowie für die Ausfüllung von Gesetzeslücken (Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 80, Rn 13 [im Folgenden Krenberger/Krumm]).
Dagegen genügt es für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn dem AG bei der Urteilsfindung „nur“ Rechtsfehler unterlaufen sind, selbst das Übersehen oder Übergehen der Verjährung stellt keinen Zulassungsgrund dar (Krenberger/Krumm a.a.O., Rn 12 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das AG es versäumt hat, bei der Bemessung der Geldbuße das Abweichen vom Bußgeldkatalog zu begründen (KG NStZ-RR 2015, 23). Deshalb bleibt Zulassungsanträgen, die ausschließlich darauf gestützt werden, dass das Amtsgericht Beweise fehlerhaft gewürdigt habe oder dass ihm bei der Festsetzung der Rechtsfolgen Fehler unterlaufen seien oder dass die rechtliche Einordnung der Tat, etwa als Vorsatz- und nicht als Fahrlässigkeitstat, unzutreffend sei, regelmäßig der Erfolg verwehrt.
a) Klärungsbedürftige Rechtsfragen
Vielmehr kommt eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts nur dann in Betracht, wenn dem Verfahren eine noch klärungsbedürftige, zweifelhafte oder bestrittene Rechtsfrage zugrunde liegt (BeckOK StVR/Lay, 27. Ed., § 80 OWiG, Rn 8). Maßgeblich ist dabei vor allem, ob die zu entscheidende Frage bisher tragend entschieden wurde (OLG Karlsruhe NJW 2023, 1594) und ob die Frage für den Ausgang des jeweiligen Verfahrens entscheidungserheblich ist.
b) Schutz der Grundrechte
Darüber hinaus kann eine Zulassung geboten sein, wenn eine Fortbildung des Rechts zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich ist, weil – etwa nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – die bisherige Auslegung einer Bestimmung zur Verletzung von Grundrechten führen kann und in künftigen Fällen eine grundrechtskonforme Auslegung erforderlich ist oder wenn die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüft werden muss (BeckOK OWiG/Bär a.a.O.).
c) Bestätigung bisheriger Rechtsprechung
Ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts auch zugelassen werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt und diese Auffassung bestätigt oder die Praxis abweichender Amtsgerichte beeinflusst werden soll oder wenn bereits ein anderes OLG die Rechtsfrage im gleichen Sinne entschieden hat, wenn dadurch ein Leitsatz untermauert und gefestigt und eine Vereinheitlichung hergestellt werden kann, wird nicht einheitlich beurteilt, von der h.M. aber bejaht (BeckOK StVR/Lay, 27. Ed., § 80 OWiG, Rn 8; s. auch die Nachw. bei KK-OWiG/Hadamitzky, 6. Aufl., § 80, Rn.37). Weicht ein Amtsgericht bewusst oder unbewusst von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, kann darüber hinaus der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommen (s.u.).
2. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Auch Zulassungsanträge, mit denen eine Überprüfung des Urteils nicht zur Fortbildung des Rechts, sondern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt wird, werden häufig (nur) darauf gestützt, dass dem Amtsgericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen wären. Aussicht auf Erfolg hat dies jedoch auch im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nicht. Denn es soll „nur“ eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden, nicht aber in jedem Einzelfall eine richtige. Und die Einheitlichkeit wird durch eine falsche Entscheidung im Einzelfall nicht gefährdet.
Verfehlt ist deshalb insbesondere das in der Praxis mitunter vorkommende Vorbringen, die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei erforderlich, da dem AG im Rahmen der Beweiswürdigung Fehler unterlaufen seien. Denn die bei Angriffen auf die Beweiswürdigung aufgeworfenen Fragen sind dem Einzelfall verhaftet und nicht abstraktionsfähig (KG, Beschl. v. 2.8.2022 – 3 Ws (B) 196/22).
Die Rechtsbeschwerde ist vielmehr nur dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (BeckOK OWiG/Bär, 46. Ed., § 80, Rn 9). Es bedarf mithin einer Bedeutung des Falles über den Einzelfall hinaus (Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 80, Rn 15). Ob es sich bei der offenen Rechtsfrage um eine solche des Verfahrensrechts oder des sachlichen Rechts handelt, ist dabei unerheblich (Burhoff/Junker, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil A, Rn 1263).
Zudem müssen Rechtsfehler die Tendenz zur Verfestigung aufweisen; es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die fehlerhafte Auffassung aus Rechtsüberzeugung eingenommen wurde oder das Tatgericht bewusst von einer gesicherten oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (Krenberger/Krumm a.a.O.). Im Einzelfall kann allerdings auch eine unbewusste Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.9.2021 – 1 Ss (OWi) 126/21, NZV 2022, 99).
Die Wiederholungsgefahr ist besonders groß, wenn der Rechtsfehler auf der Verwendung eines vom Amtsgericht für vergleichbare Fälle selbst entwickelten Formular beruht (KK-OWiG/Hadamitzky, 6. Aufl., § 80, Rn 20) oder wenn gleichartige Rechtsfehler durch andere Gerichte bekannt geworden sind oder durch einen Nachahmungseffekt drohen (Burhoff/Junker, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil A, Rn 1261). Hierzu muss der Betroffene im Zulassungsantrag zwingend vortragen, da derartige Umstände dem Oberlandesgericht ansonsten kaum einmal auf andere Weise zur Kenntnis gelangen.
3. Versagung rechtlichen Gehörs
Schließlich kommt als Zulassungsgrund noch die Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (Krenberger/Krumm, § 80, Rn 20).
a) Ablehnung von Beweisanträgen
Relativ häufig wird als Zulassungsgrund angeführt, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Dies kann zwar im Einzelfall zu einer Zulassung führen, jedoch gerät an dieser Stelle nicht selten aus dem Blick, dass § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ebenso wie die in Abs. 1 geregelten Zulassungsgründe gerade nicht dem Zweck dient, im Einzelfall die rechtlich richtige Entscheidung herzustellen. Es kann deshalb dem Erfolg des Zulassungsantrags entgegenstehen, wenn der Tatrichter einen Beweisantrag entgegen den Grundsätzen der §§ 244 StPO, 77 OWiG in „nur“ fehlerhafter Weise abgelehnt hat.
Denn ein zur Zulassung führender Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt erst dann vor, wenn der Antrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden ist und sich die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (KG, Beschl. v. 20.11.2018 – 3 Ws (B) 294/18 – 122 Ss 136/18). Der Betroffene muss deshalb vortragen, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen das einfache Prozessrecht hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung rechtlichen Gehörs verleiht (vgl. KG, Beschl. v. 20.11.2028 – 3 Ws (B) 294/18). Hier weisen zahlreiche Zulassungsanträge Lücken auf.
Zu erinnern ist an dieser Stelle auch an die allgemeinen Rügeanforderungen bei der Ablehnung von Beweisanträgen. Eine zulässige Rüge setzt voraus, dass der vollständige Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antragsbegründung und der gerichtliche Ablehnungsbeschluss vorgetragen werden (st. Rspr., s. nur BGH, Beschl. v. 9.4.2019 – 4 StR 38/19 m.w.N.). Hierbei empfiehlt sich regelmäßig eine vollständige wörtliche Wiedergabe, auch wenn es sich insoweit nicht um eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Zudem sind sämtliche Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben soll (Beck OK StVR/Lay, 27. Ed., § 80 OWiG, Rn 113).
b) Verweigerte Einsicht in Unterlagen
Insbesondere wenn in einem Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kam und das Tatgericht deshalb nur dann gehalten ist, das Messergebnis zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.3.2025 – 2 ORbs 233/24), kommt es in der Praxis noch immer regelmäßig zum Streit darüber, welche Unterlagen beizuziehen sind bzw. welche Unterlagen der Betroffene bzw. Verteidiger einsehen darf. Nach der Rechtsprechung hat der Betroffene Anspruch darauf, dass ihm auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, zur Verfügung gestellt werden, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die das Gericht zur Überprüfung des Messergebnisses anhalten, vortragen zu können (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NStZ 2021, 41).
Gleichwohl können Verstöße gegen die vorgenannten Rechte im Rahmen des Zulassungsverfahrens regelmäßig nicht mit Erfolg gerügt werden. Zwar hat das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 5.9.2024 – 3 ORbs 330 SsRs 454/24) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht; andere Gerichte hingegen leiten die Informations- und Einsichtsrechte aus dem Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren ab und sehen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs demgegenüber als regelmäßig nicht verletzt an (BayObLG, Beschl. v. 4.1.2021 – 202 ObOWi 1532/20; OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2022 – 5 RBs 148/22; Merz, NZV 2021, 281, 290; Burhoff/Junker, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil A, Rn 1268). Die Versagung der Einsichtnahme oder Überlassung nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen könne daher aufgrund der durch § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorgenommenen Beschränkung der Zulassungsgründe im Zulassungsverfahren nicht gerügt werden (KG, Beschl. v. 2.1.2023 – 3 Ws (B) 333/22, NStZ 2023, 624; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2019 – 4 Rb 28 Ss 691/19; KK-OWiG/Dörmer, 6. Aufl., § 49, Rn 17; zur nach h.M. nicht möglichen analogen Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG s.u.).
Eine abschließende Klärung dieser Frage ist soweit ersichtlich noch nicht erfolgt, sodass Verteidigern bis auf weiteres nichts anderes übrigbleibt, als sich mit der im betroffenen OLG-Bezirk praktizierten Rechtsprechung zu befassen und dann zu entscheiden, ob eine Gehörsrüge Erfolg verspricht oder nicht.
c) Übergangenes Verteidigungsvorbringen
Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1996, 2785). Es soll sichergestellt werden, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811).
Hiervon ausgehend kommt eine Gehörsverletzung in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (OLG Köln, Beschl. v. 12.9.2023 – 1 ORbs 292/23) und das ergangene Urteil gerade deshalb zustande gekommen ist, also auf dem Fehler beruht (vgl. Krenberger/Krumm, § 80, Rn 24 m.w.N.). Dies ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene trotz bestehender Gelegenheit zum Tatvorwurf geschwiegen hat und sich das Gericht deshalb nicht mit einem Sachverhaltsvortrag auseinandersetzen konnte (OLG Köln, Beschl. v. 12.9.2023 – 1 ORbs 292/23).
Erforderlich ist ein „qualifizierter“ Verfahrensverstoß, eine einfache Gesetzesverletzung genügt nicht. Nach der Rechtsprechung führen derartige Verfahrensverstöße erst dann zur Zulassung, wenn es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (Krenberger/Krumm a.a.O.).
Eine eingehende Überprüfung ist dem OLG jedoch nur dann möglich, wenn der Vortrag des Betroffenen vollständig ist. Genügt sein Vorbringen diesen Anforderungen nicht, ist eine Verwerfung des Antrags nicht zu vermeiden. Daher muss der Betroffene im Einzelnen darlegen, welches konkrete Vorbringen das Gericht übergangen hat und wie sich dies auf das Urteil ausgewirkt hat. Will er hingegen geltend machen, dass ihm Sachvortrag verweigert oder das letzte Wort nicht gewährt wurde, muss er nicht nur das prozessuale Geschehen genau beschreiben, sondern darüber hinaus auch darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (Burhoff/Junker, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil A, Rn 1269).
d) Abwesenheitsverfahren
Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus und verwirft das Gericht deshalb gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch, so kann er im Zulassungsverfahren im Wesentlichen nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten, das AG das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen oder das AG einem Entpflichtungsantrag hätte stattgeben müssen, weshalb eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 ORbs 55/25).
aa) Keine Entscheidung über Entbindungsantrag
Verwirft das Amtsgericht den Einspruch, kann dies das rechtliche Gehör verletzen, wenn ein Entbindungsantrag gestellt und nicht verbeschieden wurde. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass ein gestellter Entbindungsantrag das Gericht auch rechtzeitig erreicht. Ist dies aufgrund der Kurzfristigkeit des Antrags zweifelhaft, empfiehlt es sich, dass die Verteidigung die zuständige Serviceeinheit des Gerichts telefonisch über die Übermittlung des Antrags informiert. In diesem Fall darf der Betroffene davon ausgehen, dass der Antrag Berücksichtigung finden wird (OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.5.2024 – 2 ORbs 63/24). Wird eine unterbliebene Entscheidung über einen Entbindungsantrag gerügt, so bedarf es keines Vortrags dazu, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung zur Sache ausgeführt hätte (BeckOK OWiG/Bär, 45. Ed., § 80, Rn 25).
Darüber hinaus kann eine Gehörsverletzung auch dann in Betracht kommen, wenn das Amtsgericht den Entbindungsantrag rechtsfehlerhaft ablehnt. Dabei muss die Schwelle zur Willkür nicht überschritten werden; vielmehr genügt es, wenn die Voraussetzungen für eine Entbindung objektiv vorlagen und ein Verwerfungsurteil daher nicht hätte ergehen dürfen (Burhoff/Junker, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil A, Rn 1268; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 80, Rn 23). In einem solchen Fall muss jedoch nicht nur vorgetragen werden, dass die Entbindungsvoraussetzungen gegeben waren und wie sich das Amtsgericht hier zu verhalten hat, sondern es muss darüber hinaus auch dargelegt werden, ob und gegebenenfalls wie sich der im Hauptverhandlungstermin ausgebliebene Betroffene im Falle seiner Anhörung gegen den Tatvorwurf verteidigt hätte (BeckOK OWiG/Bär, 45. Ed., § 80, Rn 25 m.w.N.).
bb) Vertretungsvollmacht für Verteidiger
Bleibt der nicht von seiner Pflicht zum Erscheinen entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung aus, kann grundsätzlich auch eine Vertretung durch den Verteidiger erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass der Verteidiger hierzu einer besonderen Vollmacht, die sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung des Betroffenen beziehen muss und nicht lediglich „zur Verteidigung und Vertretung“ ermächtigen darf; eine allgemeine Vollmacht in Bußgeldsachen genügt nicht (OLG Brandenburg a.a.O.).
Zudem muss die Vollmacht nachgewiesen sein (§ 73 Abs. 3 OWiG). Dies kann schriftlich oder „medienneutral“, also z.B. durch eine elektronische Signatur, erfolgen, wohingegen eine anwaltliche Versicherung, dass Vollmacht erteilt sei, ebenso wenig genügt wie die spätere schriftliche Bestätigung einer zunächst nur mündlich erteilten Vollmacht (zu dieser Thematik Burhoff/Hillenbrand, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., Rn 3079 ff.).
4. Keine analoge Anwendung auf andere Verfahrensverstöße
Insbesondere in Verfahren, in denen eine Geldbuße von nicht über 100,00 EUR verhängt wurde und deshalb Verfahrensfehler mit Ausnahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt werden können, wird hin und wieder diskutiert, ob es einer ausdehnenden Auslegung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bedarf, insbesondere auf Fälle einer Verletzung des Fairnessgrundsatzes oder einer Behinderung der Verteidigung. Dies hat sich bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht durchgesetzt (hierzu ausführlich Sandherr, NZV 2023, 433), denn die Zulassungsgründe sind in § 80 OWiG abschließend aufgezählt. Zudem ist für eine planwidrige Regelungslücke nichts ersichtlich, hat sich der Gesetzgeber doch bewusst entschieden, nur einzelne Zulassungsgründe zu regeln (KG, Beschl. v. 3.6.2021 – 3 Ws (B) 148/21; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.6.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWI 219/22; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. 2024, § 80, Rn 22; Merz, NZV 2021, 281, 290). Anträgen, die andere Verfahrensverstöße rügen als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wird daher regelmäßig der Erfolg versagt bleiben.











