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VRRKompakt VRR_2025_10

Touristenfahrt auf dem Nürburgring: Erhöhte Betriebsgefahr

Bei den besonders risikobehafteten Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings ist die Betriebsgefahr generell erhöht.

LG Koblenz, Urt. v. 16.9.2025 – 5 O 123/20

Unzulässige Abschalteinrichtung: Entschädigung

Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (s. auch BGH, Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn 41 f., 71 ff.). Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet werden, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird (s. schon BGH, Urt. v. 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245).

BGH, Beschl. v. 2.9.2025 – VIa ZR 87/24

Wiedereinsetzung: Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.

BGH, Beschl. v. 1.7.2025 – VI ZB 59/24

Verbotenes Rennen: Gefährdungsvorsatz

Der Täter handelt nur dann mit dem für ein verbotenes Rennen nach § 315d StGB erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet.

BGH, Beschl. v. 18.6.2025 – 4 StR 8/25

Fahrverbot: Teilrechtskraft

Wird vom Revisionsgericht ein Urteil nicht im gesamten Strafausspruch, sondern allein im Ausspruch über eine Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben, erwächst ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB) in horizontaler Teilrechtskraft. Seine abermalige Anordnung im zweiten Rechtsgang kommt nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 30.7.2025 – 4 StR 305/25

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis

Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

LG Potsdam, Beschl. v. 18.9.2025 – 25 Qs 7/25

Unfallflucht: Grenzwert für „bedeutenden Schaden“

Es besteht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des Landgerichts Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzuges, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 EUR liegt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Es ist unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird.

LG Zwickau, Beschl. v. 25.8.2025 – E 1 Qs 166/25

Urteilsgründe: Gendern

Geschlechtsneutrale Formulierungen sind in einem Urteil (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum.

OLG Naumburg, Beschl. v. 12.6.2025 – 1 ORbs 133/25

Verwaltungsrechtsweg: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids

§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2025 – 14 S 1318/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Unbewusster Konsum harter Drogen

Die plausible und glaubhafte Schilderung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme obliegt im Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

BayVGH, Beschl. v. 11.8.2025 – 11 CS 25.906

Entziehung der Fahrerlaubnis: Einmaliger Konsum von Kokain

Bereits ein einmaliger Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

VG Bremen, Beschl. v. 7.8.2025 – 5 V 1428/25

Auslagen: Aktenversendungspauschale; Kopien

Hinsichtlich der Erstattung einer Aktenversendungspauschale kann ein auswärtiger Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass der Betroffene seinen Wohnsitz am Gerichtsort hat und es ihm daher zuzumuten gewesen wäre, einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort hätte einsehen können. Ablichtungen aus Gerichtsakten sind nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV-RVG nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtssache geboten ist. Das ist bei eigenen Schriftsätzen und Empfangsbekenntnissen des Verteidigers grundsätzlich nicht der Fall, da der Verteidiger diese bereits besitzt

AG Tiergarten, Beschl. v. 14.8.2025 – 312 OWi 100/25

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