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Wer Schriftsätze „outsourct“, bleibt für die Fristen verantwortlich

Lässt sich ein Anwalt eine Rechtsmittelbegründung von anderen Kanzleien vorbereiten, bleibt er trotzdem verpflichtet, die laufenden Fristen zu überwachen. Er muss also mögliche Ausfallszenarien einkalkulieren, wenn die Kollegen vielleicht krank werden, sagt das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 17.10.2022, Az. 4 U 92/22). Dieser Beitrag fasst die Entscheidung zusammen und erklärt, warum Juristen bei solchen Kooperationen an ihren Versicherungsschutz denken müssen.

Es gibt verschiedene Gründe, warum man vorbereitende Schriftsätze extern vorbereiten lässt. Es mag dem Anwalt schlicht an Zeit mangeln oder die Kollegen stecken aktuell besonders tief in der juristischen Materie und hatten jüngst vielleicht zahlreiche Mandate mit ähnlichen juristischen Sachverhalten. Ein Wissensvorsprung also, der auch in den eigenen Schriftsatz fließen soll. Warum also nicht delegieren und sich Texte vorbereiten lassen, die man für das eigene Mandat vor Gericht verwenden kann?

 

Schriftsatz auf Bestellung. Outsourcing und Kooperationen sind zulässig. Wer den Rechtsstreit führt, bleibt „Fristenchef“.

In dem Fall vor dem OLG Zweibrücken hatte der Bevollmächtigte Berufung eingelegt, die Frist für die Berufungsbegründung lief am 07.09.2022 ab. Er beauftragte den Kollegen einer anderen Kanzlei, seine Begründungsschrift für ihn vorzubereiten bzw. einen Entwurf anzufertigen. Anschließend verfolgte er jedoch nicht mehr weiter den Fristablauf für seinen Schriftsatz und hielt auch nicht nach, ob der Kollege sich rechtzeitig zurückmeldete. Selbst als das Gericht ihn auf die ablaufende Frist hinwies, reagierte er nicht gerade zügig.

Erst am 22.09.2022 beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab an, dass der von ihm beauftragte Kollege vor Fristablauf erkrankt sei. Dies war dem OLG Zweibrücken dann doch zu dünn, zumal der Anwalt auch der Meinung war, bezüglich der Fristenkontrolle hier aus dem Schneider gewesen zu sein. Es wies den Antrag zurück (Beschl. v. 17.10.2022, Az. 4 U 92/22).

 

„Kein Anlass, zu kontrollieren“, meint der Anwalt. Eine erstmalige Fristverlängerung ist immer drin und auch kurzfristig möglich.

Wer eine Rechtsmittelbegründung „outsourct“, bleibt als im Rechtsstreit mandatierter Anwalt weiterhin verantwortlich, die laufenden Fristen zu prüfen und den rechtzeitigen Eingang bei Gericht sicherzustellen, so das OLG. Er muss zum einen dafür sorgen, dass ihm die Akten rechtzeitig vorgelegt werden, zum anderen muss er die Fristen genauso nachhalten, als wenn er den Schriftsatz ohne fremde Zuarbeit bearbeitet. Wer wie hier dem Gericht sagt, er selbst „bzw. die Hauptbevollmächtigten hatten weder Anlass noch Möglichkeit die Fristversäumnis des Kollegen H. zu erkennen oder zu verhindern“, nimmt sich gleich selbst alle Chancen. Dem Anwalt ist dann nicht einfach ein Fehler unterlaufen, sondern er hat von Beginn an seine Pflichten verkannt und ging fälschlich davon aus, dass die Fristenkontrolle ab jetzt der Job des beauftragten Kollegen sei.

Aber wie sieht es mit den Pflichten des externen Anwalts aus? Dieser hatte einen rechtzeitigen Entwurf zugesagt und kannte natürlich als Jurist ebenso die rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Einreichung bei Gericht, die dem Kollegen gedroht haben. Ob deshalb eine Mitschuld vorliegt, war aber für das OLG nicht weiter aufzuklären. Schließlich lag der Ball hier zweifelsfrei beim mandatierten (Haupt)-anwalt. Daher war ebenso nicht weiter zu ermitteln, ob der beauftragte Anwalt gegen § 53 BRAO verstoßen bzw. wie dieser überhaupt in der Kanzlei seine Vertretung bei krankheitsbedingten Ausfällen organisiert hatte.

 

Hinweis

Da stets mit der (erstmaligen) Verlängerung einer Rechtsmittelfrist bei Gericht gerechnet werden darf, hätte der Anwalt selbst kurz vor Fristablauf diese noch problemlos beantragen können – und dies auch tun müssen (§ 520 Abs. 2 ZPO). Einfach um das Risiko eines verspäteten Zugangs von vornherein zu vermeiden. Der BGH ist anwaltsfreundlich und lässt zu, dass ein Anwalt Fristen bis zum letzten Tag ausschöpft (Beschl. v. 14.11.2023, Az. XI ZB 10/23). Wer (erstmals) eine Berufungsbegründungsfrist verlängern will, braucht hierfür nicht die Zustimmung der Gegenseite.  Dem Gericht ist lediglich ein Grund zu nennen. Insoweit genügt allein ein Hinweis des Anwalts auf Arbeitsüberlastung, ohne diese ausführlicher erläutern zu müssen.

 

Anwalt muss zeitliche Puffer kalkulieren. Drei Fristen sind besser als zwei. Die eigene  Vermögenshaftpflicht sollte Bescheid wissen.

In Fällen wie diesen wählt der Anwalt einen sicheren Weg, wenn er neben der Vor- und Hauptfrist zusätzlich eine weitere Frist einträgt, innerhalb derer der Anwaltskollege „liefern“ muss. Dies schon deshalb, da der Anwalt den Entwurf als fremde juristische Leistung durchsehen und nachvollziehen muss, um ihn eigenverantwortlich zu übernehmen, vielleicht zu ergänzen, dann einzupflegen und schließlich per beA zu versenden. Im Übrigen besteht auch die Gefahr, dass der Entwurf wichtige Angaben nicht enthält und der beauftragte Anwalt nacharbeiten muss, wenn dies der (Haupt-)Anwalt allein nicht kann. Reagiert der beauftragte Anwalt auf Nachfragen nicht oder gibt es plötzlich Indizien für eine Verzögerung (z.B. beauftragter Anwalt ist erkrankt, erlitt einen Unfall) sollte bei Gericht sofort eine Verlängerung erbeten werden.

 

Viele Anwälte denken bei derartigen Kooperationen zudem nicht an ihren Versicherungsschutz.

Lässt man sich von Kollegen anderer Kanzleien zuarbeiten, ist deren Tätigkeit grundsätzlich nicht von der eigenen Vermögenshaftpflicht gedeckt. Der Versicherer sollte daher auf jeden Fall hiervon wissen. Dass dies mitunter nicht geschieht, liegt sicher daran, dass häufig kurzfristig entschieden wird, externe Kollegen einzubinden. Dabei wird dann ad hoc nicht an den versicherungstechnischen Hintergrund gedacht. Wo so eine Zuarbeit durch externe Anwälte aber häufig geschieht, also ein Anwalt sich beispielsweise perspektivisch mehrmals im Jahr Schriftsatzentwürfe von demselben Kollegen erarbeiten lassen wird, sollte auch die eigene Vermögenshaftpflicht mit im Boot sein. Diese will dann meist wissen, wer die kooperierenden Anwälte sind, wie lange sie schon tätig sind und um welche Risiken (Mandate) es genau geht, an denen sie beteiligt sind.

 

Vorsicht bei risikoreichen Mandaten. Anwälte können sich mit gesonderten Deckungen absichern. Anzufechtende Entscheidungen immer direkt an den Anwalt

Werden Kollegen bei Großmandaten mit hohen Streitwerten hinzugezogen, empfiehlt sich außerdem, solche Fälle beim Versicherer einzeln abzusichern. Hieraus resultiert der Vorteil, dass bei einem möglichen Schaden die eigentliche Vermögenshaftpflicht deshalb nicht teurer wird. Bei sogenannten Einzelobjektdeckungen für bestimmte Mandate sind oft mehrere Mitarbeiter als versichert eingeschlossen. Dies muss dann natürlich schriftlich dokumentiert sein. So sind Bevollmächtigte auf der sicheren Seite.

 

Hinweis

Ähnlich problematisch bezüglich fristgebundener Schriftsätze liegt der Fall, wenn ein Verurteilter einen anzufechtenden Beschluss nicht direkt an seinen Verteidiger schickt, sondern erst an einen Elternteil. Durch solche Umwege verstreicht wertvolle Zeit und die Frist kann schuldhaft versäumt sein.

 

Fazit

Anwälte, die fristgebundene Schriftsätze outsourcen, sind weiterhin für die laufenden Fristen verantwortlich. Ein enger Kontakt und frühzeitiges Nachfragen beim beauftragten Anwalt sind sicherzustellen. Hierfür sind zusätzliche Fristen einzuplanen, die auch im Fristenkalender stehen sollten und als Nachweis dienen können. Die Vermögenshaftpflicht muss von zuarbeitenden Anwälten bzw. derartigen Kooperationen Kenntnis haben, Policen sollten je nach Umfang der Kooperationen angepasst sein.

 

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